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Frist zur Rückzahlung der Kaution?

 
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Luckysunny
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.07.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 23:29    Titel: Frist zur Rückzahlung der Kaution? Antworten mit Zitat

Guten Abend an alle!

Die Frage ist sicher schon häufiger gestellt worden - aber ich kenne die Antwort nicht ...
Also:

Gibt es eine gesetzlich verbriefte Frist, innerhalb derer ein Vermieter dem Mieter nach Übergabe der Wohnung die Kaution zurückzahlen muss?

Einen schönen Abend allen und beste Grüße!
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 08:29    Titel: Antworten mit Zitat

Der VM kann sich 2 bis 6 Monate Zeit lassen, darüber hinaus kann er noch einen Teil, in höhe der zu erwartenden Nebenkostennachforderung, behalten.
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 08:49    Titel: Re: Frist zur Rückzahlung der Kaution? Antworten mit Zitat

Luckysunny hat folgendes geschrieben::
Guten Abend an alle!

Die Frage ist sicher schon häufiger gestellt worden - aber ich kenne die Antwort nicht ...
Also:

Gibt es eine gesetzlich verbriefte Frist, innerhalb derer ein Vermieter dem Mieter nach Übergabe der Wohnung die Kaution zurückzahlen muss?

Einen schönen Abend allen und beste Grüße!



Der Vermieter hat die Kaution in voller Höhe zurückzuzahlen , wenn keine Ansprüche aus dem Mietvertrag mehr gegen den Mieter hat. Andernfalls darf er die zur Deckung seiner Ansprüche erforderlichen Kosten von der Kaution absetzen und muss dann mit dem Mieter abrechnen.
Der Mieter muss muss dem Vermieter eine vertretbare Zeit zur Prüfung etwaiger Gegenansprüche lassen.
Welcher Zeitraum aber vertretbar ist, ist bei den Gerichten stark umstritten:
6 Monate (OLG Karlsruhe WM 87, 156)
3 Monate (LG Köln WM 84, 109)
2 Monate (AG Dortmund WM 84, 235)
Zu der Frage wann die Kaution letztlich auf jeden Fall zurückgezahlt werden muss, hat auch der BGH (RE WM 87, 310) Stellung genommen.
Klarheit hat der Rechtsentscheid nicht gebracht. Nach Auffassung des BGH hängt die Dauer der Überlegungsfrist, die dem Vermieter zusteht, von den Umständen des Einzelfalles ab. Aus den Umständen könne sich ergeben das mehr als 6 Monate für den Vermieter erforderlich und für den Mieter zumutbar seien. Beträgt die Überlegungsfrist 6 Monate oder länger, kann der Vermieter sogar seine verjährten Ansprüche- z.b. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung durch den Mieter, die 6 Monate nach Auszug verjähren gegen den Mieteranspruch auf Rückzahlung der Kaution der Kaution aufrechnen.(BGH RE WM 87, 310) Hat der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft gestellt, ist eine Verrechnung nach Ablauf der Verjährungsfrist jedoch ausgeschlossen (BGH WM 98, 224)
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