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Loni Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.08.2005 Beiträge: 9
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Verfasst am: 05.08.05, 12:37 Titel: Bürgschaft für Mietverhältnis kündigen? |
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Hallo zusammen,
meine Freundin hatte für ihren Enkel eine Miet-Bürgschaft bei der Wohnungsbaugesellschaft übernommen, da der Enkel noch in der Lehre war.
Nun hat der Junge ausgelernt und anscheinend keine Lust zu arbeiten oder sonst irgendwie seine Zeit sinnvoll zu verbringen.
Die Oma würde nun gern die Bürgschaft kündigen, da sie selbst von einer kleinen Rente lebt und das nette Enkelchen schon jede Menge Schulden u.a. bei der Wohnungsbaugesellschaft gemacht hat (Miete und Nebenkostennachzahlung nicht gezahlt). Die Oma hat schon richtig Existenzängste!
Was kann sie unternehmen? Kann sie die Bürgschaft kündigen?
Wäre toll, wenn mir da jemand einen Rat geben könnte´!
Vielen Dank!
Gruß Ilona |
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yasha FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 26.04.2005 Beiträge: 630
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Verfasst am: 05.08.05, 12:41 Titel: Re: Bürgschaft für Mietverhältnis kündigen? |
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Das ist das Problem mit den Bürgschaften,
man kommt so gut wie nicht mehr raus...
Vor allem wäre die WBG blöd wenn sie die Oma aus der Bürgschaft entlassen würde, speziell da Schulden da sind.....
Mit Enkel zur WBG gehen Schulden zahlen, Nachweis das der kleine für sich alleine Sorgen kann und beten das die Bürgschaft dann erlassen wird was anderes wird sich die WBG nicht witklich einlassen. _________________ Alle Angaben ohne Gewähr, dass bedeutet das ich es nicht mag wenn man auf mich schiesst  |
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thdoerfler FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 29.09.2004 Beiträge: 2042
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Verfasst am: 05.08.05, 12:42 Titel: |
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Sie kann die Bürgschaft nicht kündigen.
Denn es ist ja gerade Sinn der Sache gewesen, die Baugesellschaft davor zu schützen, dass der Sprößling die Miete nicht bezahlt. Da kann sie nicht mit der Begründung, jetzt sei es soweit, die Bürgschaft zurücknehmen... Im Übrigen kann die Gesellschaft höchstens 3 Monatsmieten von ihr verlangen.
Der Volksmund sagt: Wer bürgt, wird gewürgt... |
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Loni Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.08.2005 Beiträge: 9
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Verfasst am: 05.08.05, 13:41 Titel: |
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Danke schon mal für die schnellen Antworten!
Kann die Oma nicht "verlangen", dass die Wohnungsbaugesellschaft dem Enkel die Wohnung kündigt, damit sie da raus kommt?
Sie muß doch jetzt nicht auf Lebenszeit bürgen oder doch...?
Die bisher enstandenen Zahlungen wird sie wohl irgendwie abstottern müssen.
Gruß Ilona |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 05.08.05, 17:15 Titel: |
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Die Oma bürgt ja nicht unbegrenzt, sondern nur in Höhe der Mietkaution. Insgesamt also nicht mehr als 3 Monatsmieten. |
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Loni Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.08.2005 Beiträge: 9
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Verfasst am: 05.08.05, 17:51 Titel: |
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Hhm, heißt das sie bürgt nur für 3 Monatsmieten bzw. halt die vereinbarte Kaution? Was passiert, wenn sie das gezahlt hat? Wird die WBG dem Enkel dann kündigen und die Oma ist "bürgschaftsfrei"?
In der Bürgschaft steht allerdings: Frau xx bürgt "für Forderungen aus dem Mietverhältnis". Das schließt ja eigentlich mehr ein als nur die Kaution- oder?
Der Enkel hat jetzt 3 Monate schon keine Miete gezahlt und wohl auch noch einige hundert € Nebenkostennachzahlungen zu leisten. |
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Christoph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 2674 Wohnort: Lüpiland
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Verfasst am: 05.08.05, 17:58 Titel: |
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#Strider
Bei der Haftung ist es ein Unterschied, ob
a.) der VM zusätzlich zu einer ev. Kaution noch eine Bürgschaft verlangt oder
b.) der Mieter von sich aus noch einen Bürgen bringt, um dem VM die Entscheidung zu erleichtern.
Zu a.) dann darf die Kaution incl. Bürgschaft den Betrag von 3 Nettomieten nicht übersteigen. Da hast du Recht.
Zu b.) Hierbei kann die Bürgschaft noch über die Kaution hinausgehen.
Die Frage ist, ob die Bürgschaft im Fall der Fälle ev. als sittenwidrig anerkannt wird. Denn dann wird überprüft, ob Oma überhaupt leistungsfähig ist. Falls nein, wäre die Bürgschaft von vornherein unwirksam.
Am besten dem Jüngling mal kräftig in Hintern treten und die Hammelbeine langziehen. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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JonSnow FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.04.2005 Beiträge: 90
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Verfasst am: 05.08.05, 17:58 Titel: |
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Kleine Verständnisfrage:
Die Mietkaution wird doch zu Beginn des Mietverhältnisses hinterlegt bzw. in anderer Form beigebracht, jedenfalls so dass eine einseitige Verwendung durch eine der Vertragsparteien nicht ohne Eintritt des Kautionsfalles möglich sein sollte. Wenn man also davon ausgeht, dass die Kaution also bereits erbracht wurde kann der Bürge ja nicht hinsichtlich der Kaution in Anspruch genommen werden. Oder ist es so zu verstehen, dass die Bürgschaft auf die Höhe der Kaution beschränkt ist?
Mit Mietrecht kenne ich mich leider nicht so aus.
Edit: (Frage ist schon beantwortet, war nur langsam beim schreiben.) |
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Loni Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.08.2005 Beiträge: 9
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Verfasst am: 06.08.05, 09:47 Titel: |
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(Miet)recht ist ja echt gar nicht so einfach...
Ich habe das jetzt so verstanden:
- 1. muss die WBG erstmal die hinterlegte Kaution für evtl. Mietschulden verwenden!?
- 2. dann muss alles was draüber hinaus an Schulden angefallen ist die Oma zahlen (bis max. 3 Netto MM)?
- also hätte die WBG 6 Netto MM "sicher"!?!
Da habe ich doch jetzt irgendwo einen Denkfehler - oder?
Welche Schritte muss die Oma jetzt in die Wege leiten, um alles "ordentlich" abzuwickeln?
Danke nochmal für die Hilfe! |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 06.08.05, 10:22 Titel: |
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Nee die Rechnung stimmt so nicht.
Die Kaution kann dafür verwendet weden, das ist richtig. Allerdings kommt es jetzt drauf an ob eine Kaution und zusätzlich eine Bürgschaft vom VM verlangt wurde oder ob die Bürgschaft freiwillig gebracht wurde. Wenn Kaution und Bürgschaft gleichzeitg gebracht werden mussten dann muss nicht mehr als 3 MM gezahlt werden. Wenn z.B. 2 Monatsmieten Kaution gezahlt wurden dann beträgt die Bürgschaft nur noch 1 MM, da nicht mehr als 3 Monatsmieten insgesamt an Kaution verlangt werden kann.
Ich würde empfehlen einen Anwalt für Mietrecht aufzusuchen und sich beraten zu lassen.
[/quote] |
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Christoph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 2674 Wohnort: Lüpiland
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Verfasst am: 06.08.05, 10:48 Titel: |
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Richtig, ich kann nur nochmal auf meinen vorherigen Beitrag verweisen.
Sollte es so sein, daß der Mieter freiwilllig von sich aus den Bürgen vorgeschlagen hat, dann kommt es auf die Art der Bürgschaft an, wieweit der Bürge haften muß.
Im Normalfall werden die sogenannten "Selbstschuldnerischen Bürgschaften" abgeschlossen. Dann haftet der Bürge für alle Verbindlichkeiten,die aus dem Vertragsverhältnis entstehen, also z.b. Mietrückstände, Renovierungskosten etc.
Eine Abmilderung wäre z.b. wenn die Bürgschaft z.b. in der Höhe oder in der Laufzeit beschränkt wäre. Aber das muß in der Bürgschaft drinstehen. Falls nicht, haftet der Bürge mit Haut und Haaren.
Nicht umsonst gilt der Spruch: " Wer bürgt, der wird erwürgt " _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Loni Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.08.2005 Beiträge: 9
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Verfasst am: 06.08.05, 12:37 Titel: |
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Ok, ich denke hier muss vielleicht wirklich ein Anwalt her...
Die Bürgschaft hat die WBG verlangt, weil der "Junior" wohl schon als unzuverlässiger Mieter bekannt war.
In der Bürgschaft steht, dass die Oma zeitlich begrenzt für Forderungen aus dem Mietverhältnis bürgt, bis der Enkel eine entspr. Verdienstbescheinigung vorlegen kann.
Tja und da der Junge mit seinen 22 Jahren zu faul oder ... ist arbeiten zu gehen, hat die Oma wohl verloren!
Ich finde es echt unmöglich die eigene Oma so auszunutzen (sie kann es sich ja auch überhaupt nicht leisten!!!). |
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Christoph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 2674 Wohnort: Lüpiland
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Verfasst am: 06.08.05, 17:10 Titel: |
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Wenn die Bürgschaft aber von der WBG verlangt wurde, dann ist sie schon kraft Gesetz incl. der Kaution auf drei Nettokaltmieten begrenzt.
Das will aber der Vermieter meist nicht einsehen. Nützt ihm aber nichts.
Wenn also damals keine Kaution hinterlegt wurde, dann haftet die Oma für maximal drei Kaltmieten.
Wenn aber damals schon eine Kaution in Höhe von drei Mieten hinterlegt wurde, dann greift die Bürgschaft gar nicht mehr. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Christoph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 2674 Wohnort: Lüpiland
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questionable content FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.02.2005 Beiträge: 6312 Wohnort: Mein Körbchen.
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Verfasst am: 06.08.05, 17:31 Titel: |
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Der Punkt ist aber nicht, ob die WBG etwas kann, sondern was Oma kann. Und wenn wir den Beitrag genau lesen kommt heraus:
Der MIETER kann sich aussuchen, ob er seine Kaution oder die Freigabe der Bürgschaft verlangt. Was für den Bürgen eine *interessante* Konstellation auslösen könnte... _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions. |
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