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Mahnbescheid - und wie geht es weiter ?

 
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 10.08.05, 20:13    Titel: Mahnbescheid - und wie geht es weiter ? Antworten mit Zitat

Nehmen wir mal an:

1) Mieter mindert einige Monate die Miete wegen Mängeln, kündigt und wohnt die Kaution noch ab
2) Vermieter erklärt, dass Kaution zur Deckung der unberechtigten Mietminderung genommen wird und schickt (nur) für die zuletzt komplett nicht gezahlten Mieten einen gerichtlichen Mahnbescheid
3) Mieter wiederspricht dem Bescheid ohne Angabe von Gründen
4) Gericht fordert Vermieter auf, Gerichtsgebühren für anstehendes Verfahren (wegen widersprochenem Mahnbescheid) zu zahlen. VM zahlt.

Wie ginge es weiter ?

Muss der VM dem Gericht eine Klageschrift einreichen oder muss der Mieter schreiben, wieso er widerspricht ?
Kann der Mieter im selben Verfahren (Mahnbescheid geht nur um zuletzt komplett nicht gezahlte Mieten), erreichen, dass die Kaution zurückgezahlt werden muss - oder muss er dafür ein zweites Verfahren anstregen?
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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pim
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.04.2005
Beiträge: 92
Wohnort: Braunschweig

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 07:03    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vermieter sollte den nächsten Schritt machen - den Vollstreckungsbescheid beantragen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 11.08.05, 07:08    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vermieter kann keinen Vollstreckungsbescheid beantragen, da dem Mahnbescheid widersprochen wurde. Der Vermieter muss seinen Anspruch nachdem er die Gerichtskosten eingezahlt hat begründen.
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spsln
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.04.2005
Beiträge: 44
Wohnort: Borsdorf

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 07:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Mahnbescheid ist im Grunde eine abgemagerte Variante einer Zahlungsklage. Damit soll erreicht werden, dass Geldforderungen, die im Grunde unstreitig sind, auch ohne langes Gerichtsverfahren zu einem vollstreckbaren Titel verholfen werden kann. Sobald an einer Stelle dieses Prozederes der Schuldner Einspruch einlegt, wird ein ganz normales streitiges Verfahren mit Klageerhebung, Klageerwiederung, Verhandlung, usw. durchgeführt, auch mit den entsprechenden Kosten.

Im vorliegenden Fall wird der Mieter m. E. mit ziemlicher Sicherheit dazu verurteilt werden, die beiden "abgewohnten" Mieten an den VM zu zahlen, nebst Zinsen und Kosten. Denn abwohnen ist nicht erlaubt. Er könnte sich, wenn er Glück hat, damit befreien, in dem er die Mietforderung mit seiner Forderung nach Auszahlung der Kaution aufrechnet. Darauf kann der VM aber entgegnen, die Kaution sei noch nicht fällig (z.B. NK-Abr. noch nicht fertig).
Mit seiner Forderung nach Rückzahlung der Kaution muss sich der Mieter dann in einem eigenen Verfahren beschäftigen.

MfG Spsln
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pim
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.04.2005
Beiträge: 92
Wohnort: Braunschweig

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

spsln hat folgendes geschrieben::
... auch ohne langes Gerichtsverfahren zu einem vollstreckbaren Titel verholfen werden kann.
MfG Spsln


Leider ist es so, dass Mahnverfahren wesentlich länger dauern als Zahlungsklagen. Dies habe ich nun dreimal erlebt und nehme davon mittlerweile völlig Abstand. Da der Mahnbesscheid jedoch schon beantragt wurde, ist es sinnvoll, dieses Verfahren so weiter zu betreiben.

Ansonsten würde ich generell nur noch zur Zahlungsklage tendieren.
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