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Verjährung Nebenkostenabrechnung

 
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Melli72
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.08.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 08.08.05, 10:48    Titel: Verjährung Nebenkostenabrechnung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage...nehmen wir einmal an Person A zieht Ende Februar 2003 aus der Wohnung aus (Kündigung wurde zum 28.02. auch bestätigt) und erhält im Oktober 2004 die Nebenkostenabrechnung.
Diese Nebenkostenabrechnung enthält laut Meinung von Person A diverse Fehler (Anrechnung des gesamten Jahres und nicht nur 10 Monate), so dass nur ein Teil der Nachforderung überwiesen wurde. Nachdem Partei A zwei Briefe an den ehemaligen Vermieter geschrieben hat kehrte Ruhe an.
Heute 08.08.2005 kommt ein Anruf von Person B (Vermieter), die nun endlich den Ausgleich der Restforderung haben möchte und droht mit "weiteren rechtlichen Schritten", was sich Person A gar nicht erklären kann, weil sich Person B gar nicht gemeldet hat und zudem auch noch gar nicht gemahnt wurde.

Frage nun.....besteht überhaupt noch Ansproch auf die Restforderung oder ist sie nunmehr verjährt ?
Können Gartenarbeiten (Gärtnertätigkeit, Rindenmulch etc.) in die Nebenkostenabrechnung einfliessen, obwohl diese Tätigkeiten nachweislich (Rechnungen) erst nach dem Auszug erfolgt sind ?

Weitere Frage in dem zusammenhang: Ist es üblich die Abrechnung über die Wohnungsgröße zu erstellen ? In der Nebenkostenabrechnung steht nämlich ein nicht nachzuvollziehbarer "Berechnungsschlüssel"....abgesehen daovn, hatte ich so eine Abrechnung noch nie erhalten.

Es wäre nett, wenn mir hier jemand weiterhelfen kann.

Vielen Dank und Grüße
Melli Smilie
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Markus F.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.06.2005
Beiträge: 105
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 08.08.05, 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

Informationen dazu gab es vor monatsfrist schon eimal in einem anderen Beitrag

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=159457

Vielleicht hilft der weiter.
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 08.08.05, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Abrechnung fehlerhaft ist , kann der Mieter eine Korrektur verlangen. Ansprüche des Mieters verjähren in 3 Jahren auf Grund der Schuldrechtsmodernisierung die am 1.1.2002 in Kraft getreten ist.(zuvor 4 Jahre)
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
Hier ist die Abrechnung fristgemäß, jedoch fehlerhaft erstellt worden. Die Ausschlußfrist ist somit nicht gegeben. Der VM wurde aufgefordert eine Berichtigung zu erstellen?
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Melli72
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.08.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 08.08.05, 12:51    Titel: Antworten mit Zitat

ein schriftlicher widerspruch an sich (--> hiermit widerspreche ich...) wurde nicht geschrieben, aber ich habe einen brief geschrieben, in derm die für mich richtige abrechnung aufgelistet war (wie sie hätte erfolgen müssen) abgeschickt und
den entsprechenden betrag überwiesen.
daraufhin kam ein schreiben, dass man das so nicht rechnen könnte. auf diesen brief habe ich dann geantwortet und detaillierte unterlagen angefordert.
dann kam nix mehr...und heute hatte ich dann den anruf auf dem ab.

problem ist nämlich, dass ich der meinung bin, dass die jährlichen kosten auf mich abgewälzt werden (so z.b. gärtnerkosten, die erst im sommer waren, obwohl ich im februar ausgezogen bin) und nicht nur die anteiligen zwei monate.

und da dies nciht über die normale art und weise (dreisatz) errechnet wurde, sondern über diese qm2-berechnung bin ich verunsichert.
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 08.08.05, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Das einzelne nicht verbrauchsabhängige NK nicht zeitnah berechnet werden können, werden alle diese umlagefähigen Kosten auf das Jahr verteilt. Eine gängige Vorgehensweise.
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