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habe vor 3 1/2 Jahren einen Warmmietvertrag unterschrieben.98 qm für 750,00€ Mieterhöhung zum 01.03.05 um 50€ Gartenpflege ist auch im Mietvertrag festgehalten, Wasser wie auch komischer Weise Warmwasser schlägt nochmals mit ca. 50€ jeden Monat zu Buche + 50,00€ Strom.Wir sind jetzt mit allem Drum u. dran also schon bei 900,00€.Wohnen in Baden Württemberg.
Anfang July klingelte meine Vermitterin (hat Ihr Geschäft im Haus) und erklärte mir lang und breit wie stark die Energiekosten (Ölheizung) gestiegen sind.
Sie wollte (will wohl immer noch) mit der Miete 50,€ runter und ab 01.09.05 150,00€ Abschlagszahlung für die Heizung.Sprich Sie wollte eine Mietvertragsänderung auf die ich bzw. wir nicht eingegangen .sind.Darauf meinte Sie da bliebe Ihr nur die Möglichkeit uns zu kündigen, worauf wir Ihr erklärten das Vertrag Vertrag sei.
Nun hat Sie sofort noch im July die Heizung abgedreht.
Heute am 08.08.05 frieren wir, wie gehen wir am besten vor????
soweit ich weiss kann der Vermieter die Heizkostenvorrauszahlung nach oben hin angleichen wenn die Energiekosten gestiegen sind.
Und das sind sie in den letzten 2 Jahren explosionsartig.
Der Mietvertrag müsste meines Wissens dazu nicht geändert werden. _________________ *** Der Schlüssel zu allem ist Geduld. Nicht durch Aufschlagen, sondern durch Ausbrüten wird das Ei zum Küken ***
Kommt darauf an wie genau die Warmmiete deklariert ist, wenn da die Heizkosten inklusive sind hat die Vermieterin halt Pech gehabt.
Die Heizung muss vom 1. Oktober bis 30. April eingeschaltet sein falls im Mietvertrag nichts anderes steht.
Das bedeutet natürlich nicht, dass Sie als Mieter außerhalb der Heizperiode in Ihrer Wohnung frieren müssen. Es gibt ja immer wieder kühle Früh- beziehungsweise Spätsommertage, an denen es bei entsprechenden Außentemperaturen und bei nicht angestellter Heizung ohne wärmende Decke in der Wohnung nicht auszuhalten ist.
Wenn zwischen 6 Uhr und 23 Uhr 20 Grad in der Wohnung ist genügt das, in der Nachtzeit sollte die Temperatur nicht unter 17 Grad sinken..
Heizperiode bestehen nicht. Es kommt in erster Linie auf die vertragliche Vereinbarung an. Bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung wird als Heizperiode allgemein die Zeit vom 1.Oktober bis 30. April angesehen. (LG Düsseldorf BIGB 55, 31 ; AG Düsseldorf ZMR 56, 332)In einigen Formularmietverträgen wird die Heizperiode aber auch auf den 15.September bis 15. Mai festgelegt.
Auch außerhalb der Heizperiode muß bei entsprechenden Außentemperaturen die Beheizung der Wohnung gewährleistet sein. Der Vermieter muß spätestens dann heizen, wenn die Zimmertemperatur auch nur zeitweise unter 18 C sinkt und absehbar ist das die kühle Witterung länger als 1 bis 2 Tage anhält. Sinkt die Zimmertemperatur unter 16 C muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden.(LG Kassel WM 64, 71)Ein anderes Gericht (AG Uelzen WM 86, 212) stellt hier auf die Außentemperatur ab. Beträgt sie 3 Tage lang weniger als 12 C muss der Vermieter heizen.
Nun im Allgemeinen versteht man unter Warmmiete Bruttowarmmiete= Heiz - und Betriebskosten werden nicht besonders ausgewiesen, sind im Mietzins enthalten. (Nur in Ausnahmefälle noch möglich) z.B. Sozialmieten.
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