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unqualifizierter / qualifizierter Zeitmietvertrag

 
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Grit_P.
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Anmeldungsdatum: 08.08.2005
Beiträge: 2
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 08.08.05, 19:46    Titel: unqualifizierter / qualifizierter Zeitmietvertrag Antworten mit Zitat

Guten Tag,

Als erstes ein Zitat aus einem Text der Seite www.wikipedia.de:

"Den einfachen Zeitmietvertrag gibt es nicht mehr. An seine Stelle tritt der qualifizierte Zeitmietvertrag: In ihm muss begründet sein, warum das Mietverhältnis befristet ist (zum Beispiel Eigenbedarf). Fehlt dies, so gilt der Vertrag automatisch unbefristet."

Wo kann man den genauen Wortlaut und die dazugehörige Paragraphenangabe dieser Mietrechtsänderung vom 01.09.2001 finden? Gibt es dazu eine Seite im Internet?

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Ein konkreter Fall: Eine Wohnung wurde im April 2003 ohne Angabe eines Grundes für die Mietverhältnisdauer für 4 Jahre angemietet. Falls der Mieter dieses Verhältnis vorzeitig, z.B. nach 3 Jahren beenden möchte, so muss er dem Vermieter 3 potentielle Nachmieter vorschlagen, welche das Mietverhältnis bis zu der festgelegten Dauer von 4 Jahren weiterführen würden. Aus diesen soll sich der Vermieter einen neuen Mieter raussuchen dürfen.

Frage: Ist dieser Sachverhalt nach dem neuen Mietrecht immer noch so? Bleiben die 4 Jahre bestehen, wenn kein Nachmieter vorhanden ist?

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Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 08.08.05, 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

Auf http://www.dejure.org findet man das BGB und dort den §575 ansehen.

Wenn es sich um einen ungültigen Zeitmietvertrag handelt wird aus diesem ein unbefristeter der jeder Zeit vom Mieter mit 3 Monatsfrist gekündigt werden kann. Man sollte allerdings prüfen ob nicht eine Mindestmietzeit vereinbart wurde anstelle eines Zeitmietvertrags.

dejure.org hat folgendes geschrieben::

§ 575
Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will


und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Grit_P.
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Anmeldungsdatum: 08.08.2005
Beiträge: 2
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 09.08.05, 11:39    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort.

Dazu noch eine Frage: Gilt die neuse Kündigungsfrist für Mindestmietzeiten nicht?
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 09.08.05, 12:12    Titel: Antworten mit Zitat

Doch, der Trick an der Sache ist, die Kündigungsfristen werden von der Mindestmietzeit nicht tangiert so der BGH. Das heisst beide Seiten können ohne Probleme über einen gewissen Zeitraum X auf eine ordentliche Kündigung verzichten. Das ändert nichts an der Tatsache das der Mieter mit 3 Monatsfrist kündigen kann, es ändert sich nur das der Mieter zum Ende der Mindestmietzeit erstmals mit 3 Monatsfrist ordentlich kündigen kann.
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