Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
"Den einfachen Zeitmietvertrag gibt es nicht mehr. An seine Stelle tritt der qualifizierte Zeitmietvertrag: In ihm muss begründet sein, warum das Mietverhältnis befristet ist (zum Beispiel Eigenbedarf). Fehlt dies, so gilt der Vertrag automatisch unbefristet."
Wo kann man den genauen Wortlaut und die dazugehörige Paragraphenangabe dieser Mietrechtsänderung vom 01.09.2001 finden? Gibt es dazu eine Seite im Internet?
Ein konkreter Fall: Eine Wohnung wurde im April 2003 ohne Angabe eines Grundes für die Mietverhältnisdauer für 4 Jahre angemietet. Falls der Mieter dieses Verhältnis vorzeitig, z.B. nach 3 Jahren beenden möchte, so muss er dem Vermieter 3 potentielle Nachmieter vorschlagen, welche das Mietverhältnis bis zu der festgelegten Dauer von 4 Jahren weiterführen würden. Aus diesen soll sich der Vermieter einen neuen Mieter raussuchen dürfen.
Frage: Ist dieser Sachverhalt nach dem neuen Mietrecht immer noch so? Bleiben die 4 Jahre bestehen, wenn kein Nachmieter vorhanden ist?
Wenn es sich um einen ungültigen Zeitmietvertrag handelt wird aus diesem ein unbefristeter der jeder Zeit vom Mieter mit 3 Monatsfrist gekündigt werden kann. Man sollte allerdings prüfen ob nicht eine Mindestmietzeit vereinbart wurde anstelle eines Zeitmietvertrags.
dejure.org hat folgendes geschrieben::
§ 575
Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Doch, der Trick an der Sache ist, die Kündigungsfristen werden von der Mindestmietzeit nicht tangiert so der BGH. Das heisst beide Seiten können ohne Probleme über einen gewissen Zeitraum X auf eine ordentliche Kündigung verzichten. Das ändert nichts an der Tatsache das der Mieter mit 3 Monatsfrist kündigen kann, es ändert sich nur das der Mieter zum Ende der Mindestmietzeit erstmals mit 3 Monatsfrist ordentlich kündigen kann.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.