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Verfasst am: 09.08.05, 09:47 Titel: Kündigung der Mitgliedschaft/Wohnungsbaugenossenschaft
Bei einigen Wohnungsbaugesellschaften ist es üblich bei Anmietung einer Wohnung Mitglied der Genossenschaft zu werden, das bedeutet man hat eine Einlage eines bestimmten Betrages zu leisten. Das heißt aber nicht, dass man bei Kündigung der Wohnung und der Mitgliedschaft diesen Betrag nach der selben Kündigungfrist (drei Monate) der Wohnung ausgezahlt bekommt. Gerechnet wird das Geschäftsjahr, also kündigt das Mitglied beispielsweise die Mitgliedschaft zum 31.10. wird die Küdigung der Mitgliedschaft aber erst zum 31.12. wirksam. Dem aber nicht genug, erfolgt die Auszahlung erst nach Jahresabschlußsitzung und Einverständins der Mitglieder Mitte desr darauffolgenden Jahres und das natürlich zinslos! Vor allem eine große Härte, wenn in der neuen Wohnung ebenfalls eine Einlage oder Kaution geleistet werden muß, bedenkt man vor allem, dass diese Wohnungen an sozial Schwache vermietet werden.
Mit dem Eintritt in die Genossenschaft wird man Miteigentümer und unterliegt der Satzung der Genossenschaft. Wenn jemandem die Satzung nicht passt, kann er den Beitritt einfach unterlassen und sich eine andere Wohnung suchen.
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