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Eine gemietete 60 qm Wohnung liegt halb im Souterrain eines EFH´s (sprich, von den normalen Fenstern abwärts steckt die Wohnung in der Erde). Nun haben wir momentan eine Außentemperatur von ca. 17 Grad - was jedoch eine Innentemperatur von ca. 14 Grad ausmacht, denn in der Wohnung ist es immer kälter als draußen.. Bisher lief das ganze bei Kälteeinbrüchen nach April so, dass der Vermieter dann dem Mieter einen Heizlüfter zur Verfügung stellte, der natürlich über die Stromkosten des Mieters lief. Jetzt ist der Vermieter über 3 Wochen im Urlaub und die Wohnung hat durchschnittlich 13 - 16 Grad und alles fühlt sich "feucht" an.. Bettwäsche, Kleidung, Handtücher usw. Wozu ist der Vermieter hier verpflichtet?
Auch außerhalb der Heizperiode muß bei entsprechenden Außentemperaturen die Beheizung der Wohnung gewährleistet sein. Der Vermieter muß spätestens dann heizen, wenn die Zimmertemperatur auch nur zeitweise unter 18 C sinkt und absehbar ist das die kühle Witterung länger als 1 bis 2 Tage anhält. Sinkt die Zimmertemperatur unter 16 C muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden.(LG Kassel WM 64, 71)Ein anderes Gericht (AG Uelzen WM 86, 212) stellt hier auf die Außentemperatur ab. Beträgt sie 3 Tage lang weniger als 12 C muss der Vermieter heizen.
Das Problem ist, dass für die Wohnung (60qm) mind. 2 Heizlüfter aufgestellt werden müssten und diese einen nicht ganz unerheblichen Stromverbrauch haben. Weiter ist es so, dass die Geräte ja nicht ohne Aufsicht laufen können und die Wohnung sofort wieder auskühlt, wenn die Geräte abgeschaltet werden (ist ja nicht so, dass das nicht gemacht wird, aber Kälte und Feuchtigkeit nerven)
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