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Verfasst am: 15.09.04, 19:36 Titel: Vermächtnois, Schenkung zum Todesfall...
Welche Möglichkeit gibt es um den Lebenspartner im Todesfall wie ein
Ehepartner durch eine Schenkung, Vermächtniss etc. zu stellen
als wär man verheiratet gewesen..
Der Sinn und Wunsch ist es damit die Pflichteilsansprüche
andere Erberechtigter zu verinngern.
Beispiel:
2 Kinder aus frühere Ehe, jahrzehntelang kaum Kontakt,
Enkel "vorenthalten".
Pflichteil wäre ja 1/4 der Masse.
Im Falle der Heirat mit der Lebenspartnerin wäre der Pflichteil
nur 1/8 des Nachlasses.
Verfasst am: 16.09.04, 07:49 Titel: Re: Vermächtnois, Schenkung zum Todesfall...
Wittekind hat folgendes geschrieben::
Welche Möglichkeit gibt es um den Lebenspartner im Todesfall wie ein
Ehepartner durch eine Schenkung, Vermächtniss etc. zu stellen
als wär man verheiratet gewesen.
da gibt´s leider nur eine möglichkeit: den lebenspartner heiraten
Verfasst am: 16.09.04, 08:14 Titel: Re: Vermächtnois, Schenkung zum Todesfall...
Hallo Wittekind,
bei zwei Abkömmlingen wäre der Pflichtteil für jeden Abkömmling 1/4, also insgesamt 1/2..
bei einer erneuten Heirat beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten 1/4 aus § 1931 BGB und ein weiteres 1/4 aus § 1371 BGB, so dass als Pflichtteil für die Söhne aus erster Ehe noch je 1/8 bleibt.
Andere Möglichkeiten:
1. Schenkungen an den Lebensgefährten
Schenkungen, die beim Tod des Erblassers länger als 10 Jahre zurückliegen, werden bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt. Nachteil, was einmal verschenkt ist, ist nur schwer wieder zuürck zu erlangen.
2. Lebensversicherung mit der Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte im Todesfall
Der Anspruch aus der Lebensversicherung fällt nicht in die Erbmasse, allerdings werden die Versicherungsprämien in den letzten zehn Jahren vor dem Tod als Pflichtteilsmindernde Schenkungen angesehen, die ausgegllchen werden müssen. Vorteil: man kann sich die Änderung der bezugsberechtigten Person vorbehalten und gegebenenfalls jemand anderen als Berechtigten benennen.
3. Möglicherweise kann man die Lebensgefährtin auch anderweitig absichern, z.B. durch ein lebenslanges Wohnrecht.
Eine dieser Lösungen in Kombination mit einem Vermächtnis in Höhe der Differenz zum dann noch verbleibenden Pflichtteilsanspruch kann den Pflichtteilsanspruch schon erheblich verringern, wenn man noch zehn weitere Jahre lebt.
Gruß Hans _________________ Fragt den, der was davon versteht.
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