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Kündbar nach 10 Monaten Ausbildung?

 
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bootle
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 14.10.05, 14:36    Titel: Kündbar nach 10 Monaten Ausbildung? Antworten mit Zitat

Momentan mache ich eine Ausbildung schon seit gut 10 Monaten.
Der Personalabteilungsleiter droht mir mit Kündigung, sein Argument ist, dass ich nicht lernfähig bin und man mir alles doppelt und dreifach erklären muss.

Wie sieht hier die Rechtslage aus, kann er mir so einfach kündigen? Traurig
_________________
Vielen Dank!

LG
Peter Smilie
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GekritzelSchreiberin



Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 15.10.05, 15:04    Titel: Antworten mit Zitat

kA, ich kann mal nachfragen:)
_________________
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Warum gibt es Hass und Tod?
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Warum kann man das alles nicht vermeiden?
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elaknapp
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 25.11.05, 18:10    Titel: Antworten mit Zitat

So einfach kann man dir natürlich nicht kündigen, jedoch wenn deine Leistungen speziell in der Berufsschule sehr stark nachlassen, dann wäre es möglich, dass sie dir aus "wichtigen Grund" kündigen können. Wenn nur der Vorwurf bleibt, dass man dir alles doppelt und dreifach erklären muss, du aber anschließend alles verstehst, dann kann man dir nicht so einfach kündigen. Ganz exakt kann ich es dir aber nicht sagen, ich weiß nur, dass wenn deine Leistungen sehr stark nachlassen man dir evtl. kündigen kann.

Ich hoffe ich konnte dir ein bischen weiterhelfen.
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bootle
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 26.11.05, 19:17    Titel: Berufsschule Antworten mit Zitat

Nein, in der Berufsschule habe ich einen momentanen Durchschnitt von 2,4 - also relativ gut!
Nur eben diese Kompetenz im Betrieb fehlt anscheinend.
Der Personalabteilungsleiter meint, das diese kaufmännische Ausbildung nicht zu mir passt.
_________________
Vielen Dank!

LG
Peter Smilie
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Mephistoteles
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.11.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 30.11.05, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

Normalerweise reicht dies nicht als Kündigunggrund. Dein Chef würde sich in diesem Falle wahrscheinlich auf deine Lernpflicht berufen wollen. Da du mit der Berfsschule jedoch zeigst, dass du diese erfüllst wird kein Gericht dieser Welt einen Kündigungsgrund einsehen.
Eher das Gegenteil ist hier der Fall: er erfüllt seine Lehrpflicht nicht. Jedoch könnte er durchaus recht damit haben, dass dieser Beruf einfach nicht das richtige für dich ist.
Du kannst zwar nicht gekündigt werden, jedoch solltest du überlegen ob eine andere Ausbildung nicht doch besser zu dir passen und dir mehr Spaß bringen würde.

Ich wünsch dir jedenfalls viel Erfolg dabei
_________________
Ich brauche keine Signatur. Ich kann auch ganz gut ohne leben.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 02.12.05, 00:33    Titel: Antworten mit Zitat

BBiG 2005 § 20 Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen
Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

BBiG 2005 § 22 Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne
Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die
Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit
ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der
Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde
liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt
sind.
Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle
eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig_2005/gesamt.pdf
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questionable content
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 02.12.05, 09:26    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
BBiG 2005 § 20 Probezeit

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde
liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt
sind.


Das ist bei Dauertatbeständen nahezu irrelevant.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 02.12.05, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

questionable content hat folgendes geschrieben::
Das ist bei Dauertatbeständen nahezu irrelevant.

Was heißt denn "nahezu"?
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