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bootle Interessierter
Anmeldungsdatum: 17.08.2005 Beiträge: 10
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Verfasst am: 14.10.05, 14:36 Titel: Kündbar nach 10 Monaten Ausbildung? |
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Momentan mache ich eine Ausbildung schon seit gut 10 Monaten.
Der Personalabteilungsleiter droht mir mit Kündigung, sein Argument ist, dass ich nicht lernfähig bin und man mir alles doppelt und dreifach erklären muss.
Wie sieht hier die Rechtslage aus, kann er mir so einfach kündigen?  _________________ Vielen Dank!
LG
Peter  |
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GekritzelSchreiberin
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 26
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Verfasst am: 15.10.05, 15:04 Titel: |
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kA, ich kann mal nachfragen:) _________________ Warum ändert sich alles mit der Zeit?
Warum scheinen uns eigene Ziele viel zu weit?
Warum gibt es Hass und Tod?
Warum gibt es so grosse Not?
Warum gibt es Kriege, wenn alle darunter Leiden?
Warum kann man das alles nicht vermeiden? |
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elaknapp noch neu hier
Anmeldungsdatum: 25.11.2005 Beiträge: 1
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Verfasst am: 25.11.05, 18:10 Titel: |
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So einfach kann man dir natürlich nicht kündigen, jedoch wenn deine Leistungen speziell in der Berufsschule sehr stark nachlassen, dann wäre es möglich, dass sie dir aus "wichtigen Grund" kündigen können. Wenn nur der Vorwurf bleibt, dass man dir alles doppelt und dreifach erklären muss, du aber anschließend alles verstehst, dann kann man dir nicht so einfach kündigen. Ganz exakt kann ich es dir aber nicht sagen, ich weiß nur, dass wenn deine Leistungen sehr stark nachlassen man dir evtl. kündigen kann.
Ich hoffe ich konnte dir ein bischen weiterhelfen. |
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bootle Interessierter
Anmeldungsdatum: 17.08.2005 Beiträge: 10
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Verfasst am: 26.11.05, 19:17 Titel: Berufsschule |
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Nein, in der Berufsschule habe ich einen momentanen Durchschnitt von 2,4 - also relativ gut!
Nur eben diese Kompetenz im Betrieb fehlt anscheinend.
Der Personalabteilungsleiter meint, das diese kaufmännische Ausbildung nicht zu mir passt. _________________ Vielen Dank!
LG
Peter  |
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Mephistoteles noch neu hier
Anmeldungsdatum: 30.11.2005 Beiträge: 1
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Verfasst am: 30.11.05, 12:14 Titel: |
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Normalerweise reicht dies nicht als Kündigunggrund. Dein Chef würde sich in diesem Falle wahrscheinlich auf deine Lernpflicht berufen wollen. Da du mit der Berfsschule jedoch zeigst, dass du diese erfüllst wird kein Gericht dieser Welt einen Kündigungsgrund einsehen.
Eher das Gegenteil ist hier der Fall: er erfüllt seine Lehrpflicht nicht. Jedoch könnte er durchaus recht damit haben, dass dieser Beruf einfach nicht das richtige für dich ist.
Du kannst zwar nicht gekündigt werden, jedoch solltest du überlegen ob eine andere Ausbildung nicht doch besser zu dir passen und dir mehr Spaß bringen würde.
Ich wünsch dir jedenfalls viel Erfolg dabei _________________ Ich brauche keine Signatur. Ich kann auch ganz gut ohne leben. |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 02.12.05, 00:33 Titel: |
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BBiG 2005 § 20 Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen
Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
BBiG 2005 § 22 Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne
Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die
Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit
ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der
Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde
liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt
sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle
eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig_2005/gesamt.pdf |
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questionable content FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.02.2005 Beiträge: 6312 Wohnort: Mein Körbchen.
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Verfasst am: 02.12.05, 09:26 Titel: |
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jurico hat folgendes geschrieben:: | BBiG 2005 § 20 Probezeit
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde
liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt
sind. |
Das ist bei Dauertatbeständen nahezu irrelevant. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions. |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 02.12.05, 12:48 Titel: |
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questionable content hat folgendes geschrieben:: | Das ist bei Dauertatbeständen nahezu irrelevant. |
Was heißt denn "nahezu"? |
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