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Anspruch auf Schadenersatz von Fluggesellschaft

 
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Häußler
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.04.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 20:57    Titel: Anspruch auf Schadenersatz von Fluggesellschaft Antworten mit Zitat

Wir waren vor kurzem in den USA und Kanada im Urlaub. Als wir unseren Heimflug von Chicago nach Frankfurt antreten wollten, fanden wir uns einer endlos langen Schlange vor dem Check-In-Schalter wieder und es ging nicht vorwärts. Nach einer Zeit sprach sich unter den Fluggästen herum, dass der Flug um 2 Tage (!!!) verspätet starten würde. Alle Fluggäste, die Frankfurt als Zielflughafen gebucht hatten, wurden nach ca. 2 Stunden in eine extra Schlange gebeten. Als wir nach ca. 3 Stunden Wartezeit endlich den Schalter erreichten, wurde uns nichts erklärt. Es wurde lediglich gefragt, ob wir heute noch oder am nächsten Tag fliegen wollen. Letztendlich wurde uns als einzige Lösung, noch am selben Tag loszukommen, ein Flug nach Warschau mit angeblich nur 2,5h Aufenthalt und anschließendem Weiterflug nach Frankfurt angeboten. Da dies für uns das kleinste Übel zu sein schien, haben wir zugestimmt und wurden umgebucht. Uns wurde jedoch für die Unannehmlichkeiten keinerlei Gutschriften, Gutscheine oder Ähnliches angeboten.
Der Flug Richtung Warschau startete ca. 3h nach unserem eigentlichen Flug. In Warschau angekommen mussten wir feststellen, dass wir über den Anschlussflug nach Frankfurt schlichtweg angelogen wurden: er ging tatsächlich erst nach einem Aufenthalt von ca. 7 Stunden.
Durch diese Verspätung, konnten wir auf unserem Heimweg mit dem Zug den letzten Teil der Strecke von Stuttgart nach Ulm auch nur mit dem Regionalexpress zurücklegen, da so spät hier kein ICE mehr unterwegs war.
Durch die ganzen Verzögerungen kamen wir letztendlich erst um 1.30 Uhr nachts anstatt um ca. 14 Uhr nachmittags zuhause an und konnten infolge dessen auch unsere bereits längerfristig gebuchte Übernachtung am Bodensee nicht wahrnehmen, für die wir jedoch später trotzdem aufkommen mussten.

Inwieweit ist es möglich, die Fluggesellschaft für die Verzögerung, den unangenehmen Umweg, die Mehrausgaben durch die längere Reisezeit für z.B. Getränke, etc. und für die Kosten der nicht genutzten Übernachtungsmöglichkeit (Pensionszimmer inkl. Frühstück) in Regress zu nehmen?
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mosaik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 12.08.05, 08:03    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt zwar brauchbare Anhaltspunkte für Entschädigungen bei Pauschalreisen bei Fernflügen (liegen zwischen 0 und 100 Prozent vom Wert eines Reisetages), aber nichts bei reinen Linienflüge.

Die Entschädigungsverordnung der EU bei Verspätungen steht einem keine Entschädigungen zu - lediglich Essen und Trinken ab einer Verspätung von 4 Stunden am Abflughshafen. Über Umsteige"verspätungen" kann man gar nichts entnehmen. Auch wäre hier die Frage, ob der Anschluss "planmässig" sieben Stunden später war oder tatsächlich in Warschau verspätet. Für falsche Auskünfte, die man nachweisen - beweisen kann - haftet der Unternehmer, der diese Auskünfte erteilt hat.

Was aber sicherlich nicht in den Bereich von Schadenersatz fällt, ist die geplante Nacht am Bodensee. Also hier meine ich, dass es im Bereich des eigenen Risikos liegt, wenn man nach einer Fernreise, die planmässig um 14 Uhr in Frankfurt endet, bereits vier oder fünf Stunden später wiederum an einem doch etwas weiter entfernten Ort schon wieder eine Verpflichtung geplant hat. Denn es hätte ja auch bei einem Direktflug zu Verspätungen kommen können - bei zumutbaren 4 Stunden wäre es also schon 18 Uhr gewesen.

Gruß
Peter
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nce
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 12.08.05, 08:53    Titel: Antworten mit Zitat

mosaik hat folgendes geschrieben::
Es gibt zwar brauchbare Anhaltspunkte für Entschädigungen bei Pauschalreisen bei Fernflügen (liegen zwischen 0 und 100 Prozent vom Wert eines Reisetages), aber nichts bei reinen Linienflüge.


Das sehe ich (nach wie vor Winken) etwas anders - bei einer mangelhaft erbrachten Beförderungsleistung sind Ansprüche nach dem deutschen Werkvertragsrecht (sofern anwendbar) durchaus denkbar.

Folgeschäden wie verpasste Termine sind allerdings zumindest in den einschlägigen internationalen Abkommen ausgeschlossen.
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