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Verfasst am: 12.08.05, 09:58 Titel: Keine Zulassung zur muendlichen Pruefung
Hallo zusammen!
A. studiert an einer Fernuni. In dem gewaehlten Studiengang gibt es Kurse mit 4+2 Semesterwochenstunden(SWS) und auch welche mit 2+1 SWS. Zwei "kleine" Kurse werden wie ein grosser Kurs gewertet. Nun muss man hier auch muendliche Pruefungen ablegen. A. hat nun vor (was auch moeglich ist) zwei "kleine" Kurse muendlich prufen zu lassen. Letztes Semester hat A. sich in einem Kurs 2+1 muendlich pruefen lassen. Dazu musste ein Antrag gestellt werden. Dieser geht vom zu pruefenden Professor VOR der Pruefung an das Pruefungsamt. Dieses hat nichts beanstandet, so dass A. hat nun in dem Kurs eine Pruefungsleistung erbracht hat - diese wurde auch dem Pruefungsamt weitergeleitet... Ohne Beanstandungen. Soweit zur Vorgeschichte.
Nun ist es so, dass A. im aktuellen Semester im zweiten "kleinen" Kurs seine muendl. Pruefung ablegen will. Doch nun darf er das anscheinend nicht mehr tun, denn lt. Aussage des Pruefungsamtes sein nur eine gemeinsame Pruefung an einem Tag fuer beide "kleinen" Kurse zulaessig. Anscheinend sei bei der ersten Pruefungsanmeldung sowohl beim Professor als auch beim Pruefungsamt "etwas schief gegangen".
Hat A. die Moeglichkeit doch geprueft zu werden??? Evtl. durch Einleitung juristischer Schritte??? Was kann A. noch tun????
In der Pruefungsordnung des Studienganges ist explizit nicht ausgeschlossen, dass man die beiden Kurse auch einzeln pruefuen lassen kann.
Zunächst abstrakt: A hat als Student in jedem Fall einen Prüfungsanspruch.
Der richtet sich nach der Prüfungsordnung. Einmal geht es da um die Zulassungsvoraussetzungen, zum anderen geht es um den Prüfungsumfang und den Prüfungsstoff.
Gesetzt den Fall, hier werden die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
Sollte die Prüfungsordnung Einzelprüfungen zulassen, kann man die auch verlangen.
Im gegenteiligen Fall hat man mit der - fehlerhaften - Einzelprüfung keinen Anspruch auf nochmalige Einzelprüfung, nach dem Gedanken, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt. Dann kann man allerdings die komplette Prüfung abzulegen verlangen. Die Frage ist dann nur, was mit dem ersten Prüfungsergebnis passiert. Soweit Rechtfolgen an die Prüfung geknüpft sind, das sind sie regelmäßig, handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Der hat Tatbestandswirkung. Die Hochschule könnte den VA eventuell zurücknehmen. Das muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Rücknehmbarkeit passieren. Ansonsten steht er nach meiner vorläufigen Auffassung einer anderen Entscheidung im Wege.
Soweit es um die Anwendung der Prüfungsordnung geht, kommt es natürlich auf deren Wortlaut an. Und auf die anderen Auslegungsmethoden: Zweck, Systematik, Regelungsgeschichte. Verfassungskonform muss sie auch sein.
Besteht ein Anspruch, kann der auch durchgesetzt werden, soweit die einschlägigen Verfahrensvorschriften eingehalten werden. _________________ Erik Günther
http://www.hlb.de/ http://www.raeg.de/
Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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