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Wer bstimmt in diesem Fall die Miete?

 
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henselert
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.08.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 17:26    Titel: Wer bstimmt in diesem Fall die Miete? Antworten mit Zitat

Folgende Situation: Eine verwittwete Mutter holt sich die Tochter täglich für ca. 5 Stunden ins Haus, damit diese den Haushalt betreibt sowie die Arztbesuche mit der Mutter wahrnimmt. Die Tochter wohnt in einem Haus, welches der verwittweten Mutter gehört und später der Tochter überschrieben werden soll und zahlt keine Miete, nur die Nebenkosten. Die Mutter wird immer dementer und kommt in ein Pflegeheim.Die Tochter kümmert sich immer noch im Pflegeheim zwecks Ärzte und Untersuchungen. Der Bruder und Sohn der Witte kommt eines Tages zu seiner Schwester und fordert sie auf eine von ihm festgelegt Miete zu zahlen. Natürlich ist kein Vertrag zw. Mutter und Tochter angefertigt worden...
Was nun?
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questionable content
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Na wenn hier jeder mal darf: Ich verlange auch eine von mir festgelegte Miete von W! Aber zackig!
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

Mit anderen Worten, die können soviel verlangen wie se wollen interessieren tut das niemanden. Verträge können auch mündlich abgeschlossen werden. Offensichtlich gibt es ja eine Vereinbarung und die kann nicht von jemand dritten einfach geändert werden.
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flo2
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Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 18:58    Titel: Antworten mit Zitat

Ein gesetzlicher Vertreter / Betreuer der Mutter könnte so eine Forderung vmtl. stellen, meine ich.
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An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 20:06    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke, die Miete wird nicht das große Problem werden, sondern die Überschreibung (Vererbung) des Hauses an die Tochter allein.
Gesetzlich erhalten alle Kinder gleichviel, wenn kein gültiges (!) Testament existiert.
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FOC

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Sandra71
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Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 349

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 20:26    Titel: Antworten mit Zitat

Strider hat folgendes geschrieben::
Verträge können auch mündlich abgeschlossen werden. Offensichtlich gibt es ja eine Vereinbarung und die kann nicht von jemand dritten einfach geändert werden.


Wenn kein Testament existiert, wird die gute Frau schwerlich beweisen können, dass zwischen ihr und ihrer Mutter eine Absprache besteht. Nur mal böse Absicht unterstellt, könnte die Tochter ja einfach BEHAUPTEN, dass ihr das Haus nach dem Tod der Mutter überschrieben werden soll. Dumm gelaufen, würde ich sagen...
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 23:35    Titel: Antworten mit Zitat

Nuja, ich bin davon ausgegangen das die gute Frau Mutter noch lebt. Nach dem Tode ohne entsprechendes Testament oder vorheriger Überschreibung lässt sich eine mündliche Vereinbarung nicht wirklich gut beweisen.
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severine de Vaud
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Anmeldungsdatum: 29.04.2005
Beiträge: 322

BeitragVerfasst am: 12.08.05, 00:01    Titel: Antworten mit Zitat

Solange die Mutter noch lebt, kann sich der Sohn nicht wie ein Erbe benehmen.- also, Mietforderungen zu Lebezeiten der Mutter sind ausgeschlossen.
Die Tochter soll versuchen , von der mutter noch eine Unterschrift zu deren Willen zu bekommen.
Sollte sie verstorben sein, erben beide Kinder zu gleichen Teilen, da kann der Sohn auch erstmal nichts, denn dann muss geteilt werden. Das Wohnrecht beweist sich allein durch das Wohnen im Haus der Mutter durch die Tochter, oder?.
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flo2
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 12.08.05, 10:05    Titel: Antworten mit Zitat

@Sandra71, Strider: Eine mündliche Vereinbarung ist auch dann nichtig (als Testament oder als Schenkung), wenn diese bewiesen werden kann. Ein Testament kann nur in schriftlicher Form abgefasst werden, Ausnahme: Nottestament; eine Schenkung, gerade bei Immobilien, nur notariell beglaubigt.
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 12.08.05, 21:19    Titel: Antworten mit Zitat

So ist es, flo2
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