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Verfasst am: 12.08.05, 21:20 Titel: Eintritt der Berufsunfähigkeit in der PKV
Hallo,
ich hätte gerne Antwort zu folgender Fragestellung:
Eine PKV erklärt einen Versicherten als berufsunfähig. Als Eintrittsdatum der BU wird durch die PKV das Datum der Begutachtung genannt. Das Gutachten wurde aber erst 6 Wochen nach der eigentlichen Untersuchung erstellt. Zu welchem Datum ist somit (juristisch korrekt) die BU eingetreten:
a) Datum der Untersuchung
b) Erstellungsdatum des Gutachtens
c) Datum der Kenntnissnahme des Versicherers (= Gutachteneingang)
d) Mitteilung des Gutachtenergebnisses an den Versicherten mit Rechtsmittelbelehrung (Angabe der Klagefrist)
Bis zu welchem Datum ist dann das Krankentagegeld zu zahlen? a, b, c oder d?
Bei Antworten wäre ich über Begründungen z. B. in Form von Quellenangaben (Urteile, Aufsätze in Zeitschriften etc.) dankbar.
Habt ihr sonst noch besondere Tipps und Ratschläge zur Beantwortung dieser Fragestellung?
Ich beantworte diese Frage jetzt aus dem Bauch heraus, Vorschriften etc. kann ich leider nicht nennen. Vielleicht hilft mir ja jemand.
Es geht wahrscheinlich um die Arbeitsunfähigkeit (Berufsunfähigkeit hat was mit Rentenversicherung zu tun).
Arbeitsunfähig ist man ab dem Zeitpunkt, ab dem man vom Arzt den "gelben Schein" bekommt. Also ist dies auch der Zeitpunkt des Beginns der Karenzzeit des Krankentagegeldes. _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
nein es geht nicht um die Arbeitsunfähigkeit: In der Krankentagegeldversicherung der PKV heißt es, daß der Anspruch auf Krankentagegeld 3 Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erlischt und das Versicherungsverhältnis endet. Diese Berufsunfähigkeit, die sich in der Regel natürlich an eine längere Arbeitsunfähigkeit anschließt, wird durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt festgestellt. Genau an diese Feststellung knüpft meine obige Frage an.
Die durch die PKV angewandte Definition der Berufsunfähigkeit hat dabei nichts mit der Definition gem. der gesetzlichen Rentenversicherung oder privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu tun. Hier gelten jeweils andere Regelungen. Genausowenig ist ein privater BU-Versicherer oder gesetzlicher Rentenversicherer an die Entscheidung der PKV gebunden.
Danke für die Aufklärung. Ich hoffe, dass Ihnen jemand anderes aus dem Forum helfen kann. _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
Anmerkung 26 zu § 15 MBKT: "der maßgebliche Zeitpunkt für den Eintritt der
Berufsunfähigkeit ist derjenige, in dem ein tatsächlich erhobener medizinischer Befund (nicht: Bescheide der Soz.Vers.Träger, s.Rn. 22) die Erwerbsunfähigkeit attestiert"
(mit zahlreichen Fundstellen).
Das heißt also, als Beginn der BU gilt hier das Datum der Begutachtung. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
"der maßgebliche Zeitpunkt für den Eintritt der
Berufsunfähigkeit ist derjenige, in dem ein tatsächlich erhobener medizinischer Befund (nicht: Bescheide der Soz.Vers.Träger, s.Rn. 22) die Erwerbsunfähigkeit attestiert"
Das heißt also, als Beginn der BU gilt hier das Datum der Begutachtung.
Hallo Mogli,
aber ist ein Attest nicht an die Schriftform gebunden? Laut Duden-Verlag (Fremdwörterbuch) heißt das Wörtchen "attestieren" soviel wie bescheinigen, schriftlich bezeugen. Unter diesem Aspekt ist aus meiner Sicht nur Variante b) (=> Eintrittsdatum der BU mit Erstellungsdatum des Gutachtens) sinnvoll.
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