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Verfasst am: 13.08.05, 10:06 Titel: Hilfe ! Kündigung RMH wg. Eigenbedarf von neuem Eigentümer
Brauche dringendend Eure Hilfe in unserem folgenden Fall:
Wir 2 Erwachsene, 2 Kinder (Alter 1 und 3) haben heute die Kündigung wg. Eigenbedarf ethalten. Die Sache ist folgendermaßen abgelaufen:
Unser ehemaliger Vermieter hatte Finanzprobleme und wollte das Haus vekaufen, nachdem wir erst im Juni letzten Jahres eingezogen sind, wollte er das Haus kulanterweise an einen Kapitalanleger verkaufen und hat beim Verkaufspreis sogar einen Abschlag von ca. 40000 Euro in Kauf genommen. Nunmehr wurde das Haus an jemand verkauft, von Eigenbedarf war nie die Rede und jetzt die Kündigung ca. 2 Monate nach dem Kauf mit der Begründung, die Frau sei schwanger (die Schwangerschaft bestand übrigens schon bei der Wohnungsbesichtigung da die Geburt offensichtl. im November ist) und die jetzige Wohnung sei viel zu klein für die 4-köpfige Familie. Meine Frage ist, ist das rechtens? Es wurde explizit über den Makler/damaligen Eigentümer ein Kapitalanleger gesucht, es war klar, daß das Mietverhältnis fortgeführt werden soll. Unser ehemaliger Vermieter ist ebenfalls sauer, da er im Prinzip weniger Geld für das Haus bekommen hat, auch er wußte davon nichts und würde das auch vor Gericht bestätigen.
Wir haben ca. 13000 Euro in das Haus reingesteckt, zusätzlich haben wir 2 kleine Kinder, Kindergartenplätze und Reihenhäuser gibt es kaum in München. Darüberhinaus wird in meiner Firma gerade umstrukturiert und ic weiß nicht, wann und wohin ich in 2006 umziehen muß, ein Umzug in München innerhalb von München im November wäre somit ein absolutes Fiasko. Darüberhinaus können wir uns einen weiteren Umzug finanziell gar nicht leisten.
Für den jetzigen Eigentümer war der Kauf ein Schnäppchen, für uns ist der Ärger vorprogrammiert, da expilzit an Kapitalanleger verkauft werden sollte, finde ich das ganze äußerst fragwürdeig, aber recht haben und recht bekommen sind ja bekanntlich 2 verschiedene Paar Schuhe...
Bitte gebt mir Feedback, was wir tun können, eine Mieterrechtsschutzversicherung haben wir.
Meiner Meinung nach kann man da nichts machen.
Der neue Eigentümer hat das Recht wg. Eigenbedarf zu kündigen und hat von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht.
Ich fürchte, das ist einer der Fälle, in denen Rechtsberatung zur Vertragsgestaltung sinnvoll gewesen wäre:
Wenn der Verkäufer wirklich die Kündigung der Mieter durch den Käufer wegen Eigenbedarfs hätte ausschließen wollen, so hätte dies eben klar und deutlich in den Kaufvertrag aufgenommen werden müssen.
Meiner Meinung nach kann man da nichts machen.
Der neue Eigentümer hat das Recht wg. Eigenbedarf zu kündigen und hat von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht.
Das dürfte etwas zu einfach gedacht sein...
Zunächst ist sicher richtig, dass der neue Eigentümer wegen Eigenbedarf kündigen kann. Absprachen, die eine Kündigung ausschließen könnten, sind in der Sachverhaltsschilderung nicht erwähnt. Auf Absichten des bisherigen Eigentümers zum Verkauf an einen Kapitalanleger wird sich der Mieter kaum berufen können. Die Kündigung sollte im Grundsatz also wirksam sein.
Der wirksamen Kündigung kann der Mieter allerdings nach § 574 Abs. 1 BGB widersprechen, "wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, ... eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist". Der Mieter wird also darlegen müssen, warum das Mietverhältnis auch bei angemessener Würdigung der Vermieterinteressen fortgesetzt werden sollte.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung wird man auf Mieterseite nicht mit Aussicht auf Erfolg als besondere Härte vortragen können, dass zum Haushalt 2 kleine Kinder gehören, während die 2 kleinen Kinder des Eigentümers als vernachlässigbare Belastung angesehen werden. Weiter wird man bei der Bergündung von Härten berüchsichtigen müssen, dass der mit einem Umzug verbundene Aufwand nicht als besondere Härte angesehen werden kann. Hier handelt es sich zunächst ausschließlich um die normale Folge einer ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses.
Frank Elsässer hat folgendes geschrieben::
Für den jetzigen Eigentümer war der Kauf ein Schnäppchen, für uns ist der Ärger vorprogrammiert, da expilzit an Kapitalanleger verkauft werden sollte, finde ich das ganze äußerst fragwürdeig, aber recht haben und recht bekommen sind ja bekanntlich 2 verschiedene Paar Schuhe...
Fragwürdig ist allenfalls die Anspruchshaltung des Mieters. Da äußert ein Eigentümer die Absicht, an einen Kapitalanleger verkaufen zu wollen und der Mieter versucht daraus gleich einen Anspruch abzuleiten. Hat der Eigentümer denn auch nur andeutungsweise geäußert, dass er sich dem Mieter gegenüber zur Einhaltung seiner Absicht verpflichten und von einem Verkauf absehen würde, wenn der Käufer eventuell doch ein Eigennutzer sein könnte?
Recht haben und Recht bekommen können durchaus verschiedene Schuhe sein. Im konkreten Fall beklagt sich darüber allerdings jemand, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Recht hat und daher von der gelegentlich auftretenden Diskrepanz nur profitieren könnte.
In der Tat wurden vom Makler nur solche Interessenten zur Besichtigung eingeladen, die einen Eigenbedarf frühestens in 3-5 Jahren beabsichtigen, daher ist der Stimmungsumschwung des neuen Eigentümers natürlich fragwürdig in meinen Augen.
Kann man sich darauf vor Gericht berufen (Makler und Vorbesitzer würden das vor Gericht bestätigen) ?
In der Tat wurden vom Makler nur solche Interessenten zur Besichtigung eingeladen, die einen Eigenbedarf frühestens in 3-5 Jahren beabsichtigen, daher ist der Stimmungsumschwung des neuen Eigentümers natürlich fragwürdig in meinen Augen.
Kann man sich darauf vor Gericht berufen (Makler und Vorbesitzer würden das vor Gericht bestätigen) ?
Danke, Frank
Es kann eigentlich nicht so schwer sein...
Der Verkäufer hatte eine bestimmte Absicht. Er hat sich aber niemandem gegenüber verpflichtet, diese Absicht auch zu realisieren. Zumindest gibt es für eine derartige Annahme nicht den kleinsten Anhaltspunkt. Ganz abgesehen davon ist der Käufer durch eine bestimmte Absicht des Verkäufers nicht zu einer entsprechenden Nutzung verpflichtet.
Da lt. Eingangsposting ein Umzug in 2006 anzustehen scheint (?-oder hab ich das falsch verstanden) sollte man mit dem Einspruch gegen die Kündigung bis dahin vielleicht herauszögern können. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Wenn Geld kein Problem ist, könnte man ja evtl. auch eine Zwangsräumung abwarten und vielleicht schafft man es dann auch bis 2006 Diese "Methode" dürfte allerdings ziemlich teuer sein. _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
Ein anerkannter Härtegrund für den Mieter liegt vor, wenn durch etwas späteren Auszug ein "Zwischenumzug" vermieden werden kann.
Wenn "heute" die Kündigung eintraf, ist Mietzeitende ja wohl (frühestens) 28.2.2006. Wenn dem Mieter ein nötiger Umzug in 2006 bekannt ist (am besten vom Arbeitgeber bestätigt), dann stehen die Karten gut, bis zum nötigen Umzug bleiben zu können.
Beim Schreiben eines Widerspruchs sollte man sich aber einen im Mietrecht versierten Anwalt nehmen, denn hier steht viel auf dem Spiel.
Vorsicht mit jeglichen Äußerungen gegenüber dem Vermieter, er kann aufgrund dieser (z.B. "Sie haben kein Recht mich rauszuwerfen, ich werde wohl nicht ausziehen"), sofort klagen. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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