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Frage zur Gültigkeit von Haftung und Instandhaltungsklausel

 
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Mini
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 16.08.05, 09:26    Titel: Frage zur Gültigkeit von Haftung und Instandhaltungsklausel Antworten mit Zitat

Wenn in einem Mietvertrag folgende Klauseln stehen:

1. Der Mieter haftet ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für alle
verursachten Schäden.

2. Der Mieter ist verpflichtet, folgende Gegenstände im gebrauchsfähigen Zustand zu
erhalten, und gegebenenfalls auf seine Kosten erneuern zu lassen. Klingel-,
Haussprechanlage, Heizungsventile, ...

Sind beide Klauseln denn so wirksam, und wie genau muss man Klausel verstehen? Muss der Mieter denn nun alles zahlen, was während seiner Mietzeit auf irgendeine Weise kaputt geht? Und muss der Mieter tatsächlich damit rechnen, einen Ausfall der Haussprechanlage auf eigene Kosten zu reparieren?
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Mike Gimmerthal
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.07.2005
Beiträge: 1208
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 16.08.05, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

Nach meiner Meinung (eines interessierten Laien) ist 2. unzulässig. Der VM ist für die Erhaltung der Mitsache für den ordnungsgemässen / vertraglich vereinbarten Gebrauch zuständig und kann das nicht abwälzen.

1. ergibt sich aus den Gesetzen des BGB zum Schadensersatz. Du kannst nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die Du nicht zu Verantworten hast.
Ausnahmen sind Halterhaftungen / Besitzrisiko und Schäden die durch Besuch von Dir in Deinen Mieträumen verursacht werden. Dafür allerdings kannst Du die Haftpflichtversicherung des Verursachers oder den Verursacher selbst in Regress nehmen ...
_________________
Ich verabscheue ihre Meinung, doch ich werde mein Leben lang dafür kämpfen, daß sie sie äußern dürfen! (Voltaire)
Die Sklaverei lässt sich bedeutend steigern, indem man ihr den Anschein der Freiheit gewährt. (Ernst Jünger)


Zuletzt bearbeitet von Mike Gimmerthal am 16.08.05, 13:03, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 16.08.05, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag vereinbart ist:
Für die Kostenabwälzung kleiner Instandhaltungen auf den Mieter hat der
Bundesgerichtshof (WM 91, 388 ; 89, 324) folgende Zumutbarkeitsgrenzen
aufgestellt:

1.) es muss sich tatsächlich um Kleinigkeiten handeln, die Reparatur darf höchstens
75 € kosten (vergl. OLG Hamburg WM 91, 385) ; (OLG München WM 91, 388)

2.) in der Mietvertragsklausel muss auch eine Höchstgrenze für einen bestimmten
Zeitraum (z.b. pro Jahr) für den Fall genannt werden, das sich Kleinreparatur häufen.

3.) außerdem darf sich die Klausel nur auf solche Teile der Mietwohnung beziehen,
die im direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Unangemessen
benachteiligt wird er nämlich dann, wenn er für die Gegenstände zahlen soll, die er
gar nicht direkt abnutzen kann, wie z.b. Leitungen für Gas, Wasser und Strom.

Wichtig:
Es kann allenfalls die Verpflichtung, für Bagatellschäden zu zahlen, abgewälzt werden,
nicht aber die Verpflichtung, defekte Gegenstände instand zu halten oder instand zu setzen,
das heißt reparieren zu lassen. (BGH WM 92, 355) ; (OLG Frankfurt WM 97, 609)

Unwirksam sind z.b. die Begrenzung" im Einzelfall" 20 % der Monatsmiete, Jahresmiete.
Die Begrenzung der Jahresbelastung auf 300 € bezw. 10 % der Jahresmiete sagt das
OLG Hamburg WM 91, 385
Das OLG Stuttgart sagt hierzu, eine Abwälzung von Bagatellschäden in der Größenordnung
von etwa 50 € pro Einzelfall könnte dann wirksam sein, wenn die Gesamtbelastung pro Jahr
auf höchstens 150 bis 200 € , jedoch nicht mehr als 8 bis 10 % der Jahresmiete, begrenzt
wird. Fehlt diese Eingrenzung, dann ist die gesamte Klausel bereits deshalb unwirksam.
(OLG Stuttgart WM 88, 149)
Das gilt erst recht , wenn überhaupt keine Begrenzungssumme im Vertrag genannt wird.
(OLG München WM 89, 128)
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Mini
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 16.08.05, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten.

Dann könnte ja der Mieter einen solchen Mietvertrag unterschreiben, ohne sich Sorgen um diese Klauseln zu machen. Oder sollte man in diesem Fall den Vermieter mal darauf ansprechen, bevor man unterschreibt?
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 16.08.05, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

Mini hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten.

Dann könnte ja der Mieter einen solchen Mietvertrag unterschreiben, ohne sich Sorgen um diese Klauseln zu machen. Oder sollte man in diesem Fall den Vermieter mal darauf ansprechen, bevor man unterschreibt?



Wenn man die Unwirksamkeit der Klausel unterstellt, kann der Mieter unterschreiben ohne sich hierüber Gedanken zu machen. Der Mieter ist nicht verpflichtet den Vermieter darauf hinzuweisen.
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