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Verfasst am: 17.08.05, 11:58 Titel: Gegenzeichnung der Auflösungsverfügung
hi leute!
ich hätte da auch mal ne frage....
Angenommen der Bundeskanzler hat eine gestellte Vertrauensfrage verloren und beantragt beim Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages.
Der Bundestag wählt nun aber in einer Sondersitzung erneut den selben Bundeskanzler.
Kann nun der Bundespräsident die Gegenzeichnung der Auflösungsverfügung vom Bundeskanzler verfassungsgerichtlich durchsetzen, wenn dieser nun nicht mehr auflösen möchte.
Meines Wissens darf der Bundestag doch nur einen "anderen" Kanzler wählen, um die Auflösung des Parlaments zu verhindern?Oder nicht?
Würde mich freuen, wenn mir jemand helfen könnte, bzw. wenn jemand eine passende
Fundstelle zu diesem Thema hätte.
mit dem Verlust der Vertrauensabstimmung bzw. dem Antrag beim Präsidenten, den BT aufzulösen, verliert der Kanzer sein Amt ja nicht. Er ist weiter im Amt. Wie soll man jemanden, der im Amt ist in dasselbe wählen.
Abgesehen davon ist GG 68 durch die Formulierung "anderen" Kanzler angenehm eindeutig.
Die" Wahl des selben Kanzlers" wäre daher gegenstandslos.
Danke für deine schnelle Hilfe
Könnte den nun,wenn die Wiederwahl des selben Kanzlers gegendstandslos ist, der Bundesprasident die Auflösung des Bundestages (also die Gegenzeichnung des Bundeskanzlers) im Wege der
Organklage durchsetzen, oder ist der Bundeskanzler nicht zur Gegenzeichnung verpflichtet?
Anmeldungsdatum: 01.12.2004 Beiträge: 257 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.08.05, 15:24 Titel:
Die Wiederwahl des bisherigen Kanzlers verbietet sich nach bisheriger herrschender Meinung. Kern der Argumentation ist, dass ja der alte Kanzler (aber nur er) eine erneute Vertrauensfrage stellen kann. Es wäre unsinnig, wenn der Verfasungsgeber dieses Kanzlerrecht faktisch auch auf den Bundestag übertragen wollte.
Allerdings gibt es eine Minderheitsmeinung, die argumentiert, dass das eigentliche Ziel der Stabilisierung einer Regierung auch dann erreicht wäre und der Bundespräsident in seinem Ermessen (er muß ja nicht...) berücksichtigen müßte, dass es ja nun eine funktionierende Regierung gibt (wenn auch mit dem alten Kanzler).
Angesichts der aktuell drohenden Verfassungsgerichtsentscheidungen könnte sich da eine Positionsverschiebung zugunsten der zweiten Meinung ergeben, wenn das Gericht die praktischen und faktischen politischen Erwägungen als nicht voll überprüfbar durchdringen läßt.
Alles also nicht ganz so leicht, denkt
fontane
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