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ich habe heute die erste Betriebskostenabrechnung von meinem Vermieter bekommen (für 2004).
Hierbei sind sämtliche Positionen nach der Wohnfläche berechnet worden (die entsprechenden Stellen zum Verteilerschlüssel im Mietvertrag sind nicht ausgefüllt), also auch die Heizkosten.
Diese sind als Gesamtsumme in die Gesamtbetriebskosten eingerechnet worden und diese Summe ist dann auf die qm umgelegt worden.
In dieser Gesamtauflistung tauchen die Heizkosten folgendermaßen auf:
Heizkosten (Gasverbrauch): € 2098,87
Es handelt sich um ein 2 Familienhaus mit insgesamt 165 qm Wfl., wobei die untere Whg. (nicht vom Vermieter bewohnt) 100 qm groß ist (4 Personen) und meine dementsprechend 65 qm (2 Personen) groß ist. In der Whg. in welcher ich vorher gewohnt habe (75 qm) betrugen meine Heizkosten rund 420 € im Jahr, daher kommen mir die hier berechneten 824 € ziemlich hoch vor.
Da an den Heizkörpern keine Meßgeräte vorhanden sind würde ich gerne wissen ob
a) diese Art der Abrechnung zulässig ist und
b) was ich ggf. dagegen unternehmen kann.
Heizkosten werden beeinflusst durch die Bauart des Gebäudes, den Brennstoff, die Heizungsanlage, den Brennstoffpreis und nicht zuletzt durch das Nutzerverhalten. Welche dieser Einflussgrößen welchen Anteil an der Erhöhung der Heizkosten hatte, lässt sich mit den vorliegenden Informationen nicht mal ansatzweise einschätzen. Es dürfte allerdings allgemein bekannt sein, dass die Brennstoffpreise seit einiger Zeit massiv angestiegen sind.
Auch im Zweifamilienhaus ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung im Grundsatz vorgeschrieben, wenn der Vermieter nicht eine der beiden Wohnungen selbst bewohnt. Weitere Ausnahmen sind in § 11 Heizkostenverordnung geregelt.
Nach § 12 Heizkostenverordnung kann der Nutzer in den Fällen, in denen vorschriftswidrig keine verbrauchsabhänge Abrechnung erfolgt, die Heizkosten um 15% kürzen. Dieses Kürzungsrecht gilt, soweit die Kosten entgegen den Vorschriften nicht verbrauchsabhängig umgelegt werden. Da die Heizkostenverordnung einen Grundkostenanteil vorsieht, dürfte das Kürzungsrecht m.E. nur für den Verbrauchskostenanteil von 50-70% der Gesamtkosten gelten. Welcher Grundkostenanteil zu berücksichtige wäre, wird sicherlich ein streitträchtiges Thema sein.
Über das Kürzungsrecht hinaus kann der Nutzer nach § 4 Abs. 4 Heizkostenverordnung die Anbringungung von Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung verlangen.
Zunächst "Danke sehr" für die Antwort.
Ich hätte auch gerne noch gewusst ob eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ausreichend ist oder ob ich mehr Zeit für die Prüfung bekommen müsste.
Da die Heizkostenverordnung einen Grundkostenanteil vorsieht, dürfte das Kürzungsrecht m.E. nur für den Verbrauchskostenanteil von 50-70% der Gesamtkosten gelten.
Für Allgemeingut halte ich das eigentlich so nicht, zumindest sah das aber das LG Berlin so:
Zitat:
Ein Kürzungsrecht auf die Heiz- und Warmwasserkosten ergibt sich immer dann, wenn entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde (§ 12 HKVO). Das LG Berlin hat entschieden, dass sich das Kürzungsrecht eines Mieters nicht auf die gesamten ihm pauschal abgerechneten Kosten bezieht, sondern nur auf den nicht nach Verbrauch abgerechneten Teil. Für den anderen Teil der Heizkosten, der typischerweise sowieso nach Grundfläche abgerechnet wird besteht demnach kein Kürzungsrecht (Landgericht Berlin, Urteil vom 19.05.1992, Az. 63 S 93/92 und 01.02.1994 - Az. 64 S 159/93).
Es gibt aber auch Gegenmeinungen, kommt also auf den Richter an. Eines hab ich im Zusammenhang mit der Fragestellung auch noch gefunden:
Zitat:
Der Wohnungsmieter kann die Heizkosten nicht um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 der Heizkostenverordnung), wenn er vor Mietabschluss bei Besichtigung der Wohnung klar erkennen konnte, dass die Räume noch nicht mit Geräten zur Heizkostenerfassung ausgestattet waren (Amtsgericht Staufen, Urteil vom 30.03.1998, Az. 2 C 393/97).
Muss der Vermieter eigentlich eine Abrechnung über die Heizkosten vorlegen oder reicht es (so wie bei mir) den Posten nur in der Betriebskostenabrechnung zu nennen? (s. Bild)
Sonst (andere Whg.) habe ich nämlich immer eine separate Berechnung über die Heizkosten bekommen.
Der VM muß ihnen entweder eine Kopie von der Originalrechnung zukommen lassen (Kosten zahlen Sie xxCent/Kopie) oder er muß Ihnen Einblick in diese Rechnungen erlauben.
Gruß Clary
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