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Pssst
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.08.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 16.08.05, 09:35    Titel: Terminvorschläge Antworten mit Zitat

Bei einer Wohnungsübergabe, wurden Mängel festgestellt, die der Vermieter noch beheben müsste. Nach 6 Monaten und etlichen Anrufen seitens des Mieters wurde vom Vermieter ein Termin vorgeben. der Mieter ist alleinerzeihend in einer Berufsausbildung, und sagte, dass er nicht könne, da er Berufsschule hat und kein frei bekommt. der vermieter sagte, der mieter müsse unbezahlten urlaub nehmen.

darauf hin, schickte der mieter eine mail mit der aussage, dass er den termin nicht bestätigen könne und schickte alternativtermine (jeden tag ab 17 uhr).
darauf ging der vermieter nicht ein. das problem ist, dass der mieter, niemand anderes beauftragen kann und wirklich nicht vormittags kann!

frage:
1. muss der mieter wirklich unbezahlten urlaub nehmen und sich den wünschen des vermieters beugen?
2. da es unter anderem um schäden an der tapete ging(nur an einer wand), und dies jetzt 6 monate her ist, wird der unterschied farblich sehr sichtbar werden.
muss der mieter damit leben?
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 16.08.05, 11:28    Titel: Antworten mit Zitat

Im allgemeinen geht man davon aus, dass es auch einem berufstätigen Mieter möglich sein muss, bei einer Ankündigungsfrist von 4 Tagen den Zugang zur Mietsache zu ermöglichen.
Der Mieter kann auch nicht verlangen, dass Instandsetzungen nach 17:00 Uhr durchgeführt werden.
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goodie
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 16.08.05, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Wie wäre es mit einem Termin am Morgen? Handwerker kommen oft auch gerne schon um ca. 7.30 Uhr. Auf diese Weise bin ich (fast) immer noch rechtzeitig zur Arbeit gekommen.

Viel Erfolg!

Alex
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 16.08.05, 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ist im Mietvertrag ein Besichtigungsrecht des Vermieters vereinbart, muss ihn der Mieter nach vorherigen Anmeldung und Absprache zu den üblichen Tageszeiten, werktags 10-13 Uhr und 15-18 Uhr an sonn und Feiertagen von 11-13 Uhr die Besichtigung der Wohnung gestatten. (AG Freiburg WM 83 ,112). In keinem Fall darf der Vermieter aber ohne konkreten Grund eine Besichtigung verlangen. Grundsätzlich hat der Mieter aus Art.13 GG ein Recht auf Schutz seiner Privatsphäre (BVerfG WM 93 , 377)
Die Anmeldung zur Wohnungsbesichtigung muss rechtzeitig erfolgen. Mindestens 24 Std. werden als angemessen angesehen (AG Braunschweig WM 81 >19) ; (AG Neustadt/Rbge WM 79, 143) ; (AG Burgwedel WM 74, 71)
Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminverabredung verlangt werden wenn 4 Tage zwischen Verabredung und Termin liegen. (AG Münster WM 82 , 282) .
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