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Was ist ein Organ?

 
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Fragesteller
Gast





BeitragVerfasst am: 19.10.04, 20:09    Titel: Was ist ein Organ? Antworten mit Zitat

Hallo!

Wie ist die juristische Definition für ein Organ, was macht es aus, welche Pflichten und Rechte hat es?

Es hierbei insbesondere um die Abgrenzung zu "Gremien" in Hochschulen.
1. Was muß man beachten, um eine Einrichtung als Organ definieren zu dürfen?
2. Müssen Organe fest vorgesehen sein?
3. Darf ihre Anzahl variieren?

Für Literaturhinweise wäre ich dankbar.
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Gast






BeitragVerfasst am: 19.10.04, 20:27    Titel: Re: Was ist ein Organ? Antworten mit Zitat

Fragesteller hat folgendes geschrieben::
Hallo!

Wie ist die juristische Definition für ein Organ, was macht es aus, welche Pflichten und Rechte hat es?

Es hierbei insbesondere um die Abgrenzung zu "Gremien" in Hochschulen.
1. Was muß man beachten, um eine Einrichtung als Organ definieren zu dürfen?
2. Müssen Organe fest vorgesehen sein?
3. Darf ihre Anzahl variieren?

Für Literaturhinweise wäre ich dankbar.



organe haben eine bestimmte funktion im gesamtkörper, z. b. sind sinnesorgane zur sinneswahrnehmung und geschlechtsorgane zur fortpflanzung (oder zur Zurschaustellung bzw. zum fotografieren) da Cool
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Gast






BeitragVerfasst am: 23.10.04, 00:31    Titel: Antworten mit Zitat

zu 1.
Ein Organ hat meist exekutive Befugnisse oder zumindest eine Geschäftsführung.


zu 2. und 3.
Hochschulgesetze der Länder, Satzungen/Grundordnungen der Hochschulen, Teilkörperschaften und Fachbereiche lesen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 25.10.04, 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

zu 2. und 3.
Hochschulgesetze der Länder, Satzungen/Grundordnungen der Hochschulen, Teilkörperschaften und Fachbereiche lesen.


Vielen Dank für die erste qualifizierte Antwort.
Das Problem besteht darin, aus einer Einrichtung ein Organ zu machen. Es stellt sich also die Frage, ob so etwas einfach mittels Satzungsänderung definiert werden darf.

Zitat:


Ein Organ hat meist exekutive Befugnisse oder zumindest eine Geschäftsführung.


Eine Geschäftsführung dürfte mit Sicherheit nicht zum Status eines Organs berechtigen (z.B. Institutsvorstand). Könnte es etwas mit legislativen Befugnissen zu tun haben(Rektor, Senat, Fakultät)?
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Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 25.10.04, 15:02    Titel: Re: Was ist ein Organ? Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
organe haben eine bestimmte funktion im gesamtkörper, z. b. sind sinnesorgane zur sinneswahrnehmung und geschlechtsorgane zur fortpflanzung (oder zur Zurschaustellung bzw. zum fotografieren) da 8)


Wohl ohne es bei dem Absetzen solcher Blödeleien zu merken, hat der Gast wie das sprichwörtlich blinde Huhn ein richtiges Korn gefunden, denn tatsächlich geht der Organbegriff auf eine Rechtstradition zurück, die den Staat als eine Person, einen Körper begreift, der über seine Organe handelt.

Ich zitiere aus Blanke Vorlesung Völkerrecht, SS 2003

    Der Staat als juristische Person

    1. Der Staat als Staatsapparat
    Der Staat ist nicht eine Ansammlung und auch nicht ein System von Einzelpersonen , sondern ein System von Ämtern, die zwar von Einzelpersonen wahrgenommen werden, die aber unabhängig von der Identität dieser Einzelpersonen bestehen und daher nicht nur virtuell, sondern auch aktuell ein gewisses Eigenleben führen. Die einzelnen Personen, durch die die Staatsgewalt jeweils konkret ausgeübt wird, werden nicht „in ihrem eigenen Namen“, sondern „im Namen des Staates“ tätig. Die Rolle, die ihnen auch in der Staatstheorie und im Verfassungsrecht zugeschrieben wird, verlangt von ihnen, daß sie die Ämter im wohlverstandenen Interesse des Staates und nicht im eigenen Privatinteresse führen. Die Staatstheorie pflegt, diesen Sachverhalt durch die Begriffe des Organs bzw. der Organschaft und durch die Bezeichnung des Staates als juristische Person zu charakterisieren. Otto von Gierke, der Hauptvertreter der germanistischen Schule, sprach dem Volk und damit auch dem mit dem Volk identifizierten Staat eine Art Volksseele, folglich eine über die Summe der Einzelpersonen hinausgreifende psychologische Existenz zu und erhob diese zum Wesen der juristischen Person überhaupt (Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung, 1887, S. 614 ff.). Die juristische Person ist ein vereinfachendes Zurechnungsschema, das letztlich Pflichten und Befugnisse von Menschen regelt, die in einer organisierten Gemeinschaft leben. Die durch Gesetz oder Satzung verfaßte Gemeinschaft oder Einrichtung wird als Zurechnungseinheit genommen. Nur rechtlich verfaßte Gemeinschaften oder Einrichtungen können als einheitliche Zurechnungssubjekte, d.h. als „juristische Personen“ fungieren. In manchen Fällen kann ein „Durchgriff“ durch die juristische Organisationsform auf die in ihr zusammengefaßten Menschen gerechtfertigt sein, so etwa in den Fragen, ob eine juristische Person Grundrechtsschutz (vgl. etwa Art. 19 Abs. GG!) verdient oder ob ihr Handeln demokratische Legitimation vermittelt.

    Daß der Staat Träger von Rechten und Pflichten sein kann und damit eine juristische Person ist, gilt heute als unbestritten. Die Formeln der Organtheorie werden – trotz der anfechtbaren organologischen Betrachtung des Staates – bis heute als „verkürzende Chiffren“ (R. Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 101) weiter verwendet. Ja, sie sind zu Schlüsselbegriffen des öffentlichen Rechts avanciert: Hoheitsträger sind Rechtssubjekte, die entweder kraft ihres Wesens hoheitliche Gewalt, also originäre Herrschaftsgewalt besitzen, wie etwa der Staat und nach teilweiser Auffassung auch Kirchen und Gemeinden), oder denen sie durch besonderen staatlichen Organisationsakt (Gesetz, Rechtsverordnung, Einzelakt) verliehen ist (derivative Herrschaftsmacht). Hinsichtlich der Rechtsform spricht man von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Insoweit unterscheidet man Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Die Lehre vom Staat als juristische Person – als Gebietskörperschaft – darf heute als herrschend gelten und geht zurück auf den Göttinger Staatsrechtslehrer Wilhelm Eduard Albrecht (Rezension über Maurenbrechers Grundsätze des heutigen deutschen Staatsrechts, Göttingische gelehrte Anzeigen 1837, S. 1489 ff., 1508 ff.). Juristische Personen sind eine Zweckschöpfung des Rechts und können als solche nicht selbst handeln, sondern handeln durch ihre Organe. Diese „Organe“ juristischer Personen des öffentlichen Rechts sind alle Stellen, Behörden und Institutionen, die für sie tätig werden. Staatsrechtlich ist die Bundesrepublik Deutschland somit eine juristische Person des öffentlichen Rechts – eine Gebietskörperschaft –, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann und durch ihre Organe handelt.

    2. Staatsorgane
    a) Ämter und Amtsträger
    Die „Ämter“ werden als Funktionsbereiche durch ein Organisationsstatut der juristischen Person definiert und dauerhaft festgelegt („institutionalisiert“). Dies geschieht in den organisatorischen Verfassungsnormen, aber auch in den organisatorischen Bestimmungen niedrigeren Ranges (Bsp.: Gerichtsverfassungsgesetz). Ämter werden abstrakt, nach Art und Umfang ihrer Aufgaben und Befugnisse, durch organisatorische Vorschriften vorgesehen. Sodann müssen die Funktionsbereiche bestimmten Menschen zugewiesen werden. Ein Amt kann entweder kraft Gesetzes (so das Amt des erblichen Monarchen) oder durch einen besonderen Bestellungsakt (so vor alle das Amt des demokratisch gewählten Abgeordneten, der sein Amt unmittelbar aus der Hand des Volkes empfängt) verliehen werden. Das Amt als institutionalisierter Aufgaben- und Kompetenzbereich ist also zu unterscheiden vom Amtsträger, d.h. demjenigen, der die Funktionen dieses Amtes auszuüben hat. Das Amt besteht unabhängig von einem Wechsel des Amtsinhabers weiter.

Es gibt also keine allgemeingültige juristische Definition, was ein Organ ist, sondern das jeweilige Organ wird durch seine Funktion im Staatskörper oder allgmein innerhalb der juristischen Person (auch Verein, Gesellschaft etc.) definiert.
Nicht zu verwechseln sind übrigens dasOrgan mit der Person, die lediglich als Organwalter auftritt. Also: Der Präsident als Organ istz zu unterscheiden von dem Organwalter, der das Amt des Präsidenten innehat und die Aufagben dieses Amtes wahrnimmt etc.

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Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.10.04, 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Sie meinten "Rektor" oder "Fakultät" wohl nicht als Beispiele von Einrichtungen mit eher legislativen Kompetenzen.

Bei dem heutigen Verständnis von Hochschulen, kann man vielleicht auch die Gültigkeit des Textes von Herrn Hofferbert für diesen Bereich anzweifeln. Es zeichnet sich in der Hochschulentwicklung ja eindeutig die Tendenz, von der Hochschule als "Behörde" abzukehren und andere Modelle und Rechtsformen zu entwickeln (z.B. Stifungshochschule).
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Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 26.10.04, 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

Christian Rüger hat folgendes geschrieben::
Sie meinten "Rektor" oder "Fakultät" wohl nicht als Beispiele von Einrichtungen mit eher legislativen Kompetenzen.

Bei dem heutigen Verständnis von Hochschulen, kann man vielleicht auch die Gültigkeit des Textes von Herrn Hofferbert für diesen Bereich anzweifeln. Es zeichnet sich in der Hochschulentwicklung ja eindeutig die Tendenz, von der Hochschule als "Behörde" abzukehren und andere Modelle und Rechtsformen zu entwickeln (z.B. Stifungshochschule).


Das dürfte ein Mißverständnis sein, Herr Rüger:

1. In meinem Text tauchen die Beispiele "Rektor" und "Fakultät" nicht auf.
2. Ich hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das korporative, an das Bild vom menschlichen Körper anknüpfende Denkmodell für alle juristischen Personen des öffentlichen wie des Privatrechts gilt, also auch für Verbände (Gesellschaften, Vereine, Religionsgesellschaften, Gewerkschaften etc.). Ob nun Hochschulen öffentlich-rechtlich organisiert sind oder privatrechtlich, ändert nichts daran, dass sie über ihre Organe handeln.
3. Organe kann eine Körperschaft haben, die legislative Funktion hat oder exekutive oder eben schlicht ein Verband ist.

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Gast






BeitragVerfasst am: 26.10.04, 17:24    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Das dürfte ein Mißverständnis sein, Herr Rüger:
1. In meinem Text tauchen die Beispiele "Rektor" und "Fakultät" nicht auf.


Ich bezog es auf den Beitrag davor; es war mein Fehler, dieses nicht deutlich zu machen.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Rüger
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.10.04, 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

Christian Rüger hat folgendes geschrieben::
Sie meinten "Rektor" oder "Fakultät" wohl nicht als Beispiele von Einrichtungen mit eher legislativen Kompetenzen.


Ich dachte im Fall "Fakultät" daran, daß eine Fakultät Prüfungs-, Studien- und Fakultätsordnungen erläßt, somit legislativ tätig ist, so wie die sechs Verfassungsorgane an dem legislativen Prozess (unterschiedlich) eingebunden sind, aber nur die Bundesregierung exekutiv ist.

Untergeordnete Gremien tun dies nicht, auch wenn Institutsvorstände und Fachgruppen z.B. die Prüfungsordnung erarbeiten und sie beschließen.
Hingegen haben Institutsvorstand, Fachgruppe, Fakultät jeweils eine Geschäftsführung.
Die unteren Gremien werden nicht gewählt, jedoch Teile davon. Sie sind nicht zwangsläufig in der Universitätsverfassung vorgesehen.

Um jetzt endlich mal konkret zu werden:
Kann sich eine Studierendenschaft eine Satzung geben (dieses Recht hat sie), in der sie Institutionen der Studierendenschaft als Organe (der Studierendenschaft) definiert, ohne daß diese Institution in irgendeiner Weise "Gesetze" für die Studierendenschaft produziert, jedoch über eine Geschäftsfürhung verfügt.

Das Hochschulgesetz sagt dazu: Studierendenparlament und AStA sind Organe der Studierendenschaft.
In der Satzung stehen jedoch nicht nur diese Organe drin.
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.10.04, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das Hochschulgesetz eindeutig ist, die Strukturen der Organe definitv festlegt und keine Möglichkeiten (Experimentierklausel o.ä.) offenlässt, stelle ich es mir eher schwierig vor, entgegen dem Hochschulgesetz noch andere Organe zu schaffen.

Andererseits: Der Begriff "Satzungshoheit" hat auch eine bestimmte Bedeutung.
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