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Hallo,
wer kennt sich aus mit dem Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Eheleute, ist der genau so hoch wie bei Kindern und welche Aufwendungen werden berücksichtigt ?
Gruß
Marga
Hallo,
wer kennt sich aus mit dem Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Eheleute, ist der genau so hoch wie bei Kindern und welche Aufwendungen werden berücksichtigt ?
Gruß
Marga
Die Frage sollten Sie besser im "Familienrecht" stellen. Dort sind die Experten. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Verfasst am: 17.08.05, 17:01 Titel: Antwort an Familienrichter
Danke für die schnelle Antwort, aber ich bin im Betreuungsrecht schon ganz richtig, da es hier um den Unterhaltsanspruch eines seit 20 Jahren pflegebedürftigen Mannes geht.
Die Heimkosten sind bisher von diversen Lebensversicherungen gedeckt, aber die
amtlich bestellte Betreuerin fordert jetzt nach 4 Jahren die Übernahme ihrer Kosten, da die gemeinsame Tochter der Eheleute ihre Ausbildung beendet hat.
Insofern wäre der Selbstbehalt mit allen anrechenbaren Kosten für Mutter und Tochter
sehr wichtig. Beide müssen ja auch an ihre Altersvorsorge denken.
Danke für Ihre Antworten
Marga
Verfasst am: 18.08.05, 08:26 Titel: Re: Antwort an Familienrichter
Marga51 hat folgendes geschrieben::
Danke für die schnelle Antwort, aber ich bin im Betreuungsrecht schon ganz richtig, da es hier um den Unterhaltsanspruch eines seit 20 Jahren pflegebedürftigen Mannes geht.
Die Heimkosten sind bisher von diversen Lebensversicherungen gedeckt, aber die
amtlich bestellte Betreuerin fordert jetzt nach 4 Jahren die Übernahme ihrer Kosten, da die gemeinsame Tochter der Eheleute ihre Ausbildung beendet hat.
Insofern wäre der Selbstbehalt mit allen anrechenbaren Kosten für Mutter und Tochter
sehr wichtig. Beide müssen ja auch an ihre Altersvorsorge denken.
Danke für Ihre Antworten
Marga
Dennoch handelt es sich nicht um eine betreuungs-, sondern um eine familienrechtliche Fragestellung. Aber wenn Sie glauben, "hier schon ganz richtig" zu sein, warten Sie halt hier weiter auf Antworten. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
ohne jetzt beleidigend wirken zu wollen, mir erschliesst sich der Sinn der Frage nicht.
Wenn eine Betreuerin (gemeint ist, davon gehe ich aus, eine ehrenamtliche Betreuerin oder eine Berufsbetreuerin gemäß Betreuungsgesetz) Geld fordert, dann in aller Regel als Vergütung für die Aufwandsentschädigung.
Das Gericht legt fest, ob jemand mittellos ist, dann erhält der Betreuer die Aufwandsentschädigung vom Staat, sonst zahlt der Betreute aus seinem Vermögen.
Auf dieses Vermögen hat der Betreuer Zugriff, und da sollte es eigentlich keine zwei Meinungen geben. Was das mit Unterhalt zu tun hat, das verstehe ich nicht.
Hallo,
anscheinend habe ich mich bisher missverständlich ausgedrückt. Ich versuche es noch einmal:
Der Mann ist seit 20 Jahren ein Pflegefall. Seine Ehefrau (gemeinsam haben sie eine Tochter) hat sich bis 1998 dagegen gewehrt die kompl. Erwerbsunfähigkeitsrente des Mannes an das städtische Pflegeheim abzutreten, da sie der Meinung war, daß der Kindesunterhalt vor allem anderen geht (wie bei einer Scheidung), dem war nicht so. Sie wurde dahingehend belehrt, daß die "soziale Gerechtigkeit" gewahrt werden müsse und das Heim daher alles beansprucht.
Der Ehefrau wurde die Betreuung entzogen und eine Berufsbetreuerin eingesetzt.
Die Ehefrau geht seit 20 Jahren wieder arbeiten, verdient aber keine Reichtümer.
Die Tochter hat gerade ihre Ausbildung beendet und eine feste Anstellung gefunden.
In den letzten 5 Jahren haben sich weder Gericht noch Berufsbetreuerin wegen finanzieller Dinge bei der Ehefrau gemeldet.
Nun kommt die Gerichtskasse und fordert von der Ehefrau die Zahlung der Aufwands-
entschädigungen der Berufsbetreuerin der letzten 4 Jahre zurück.
Ist dies rechtens ?
Der Bereich "Betreuungsrecht" wurde mir von einer Anwaltskammer NRW als zuständig genannt, als ich mich nach Fachanwälten erkundigte.
Ich hoffe, daß es für Außenstehende verständlicher geworden ist und bedanke mich
im voraus
Gruß
Marga
PS: Wenn es doch Familienrecht ist, versuche ich da mein Glück - oder betrifft es vielleicht beides ?
vielleicht wird die Angelegenheit viel zu sehr verkompliziert.
Das Gericht wird die bereits gezahlt Aufwandsentschädigung für die Betreuung nur dann zurückfordern, wenn es davon ausgeht, dass der Betreute oder dessen Frau -evtl. einer vorher anderslautenden Meinung - doch Vermögen hat und finanziell in der Lage ist, die Betreuungskosten selbst zu tragen.
Ein Beispiel möge das verdeutlichen: Person A bekommt einen Betreuer. Der macht eine Vermögensaufstellung bei Antritt der Betreuung und jährlich seine Abrechnung. Der Betreute hat nur sehr wenig Geld und ist als mittellos anzusehen. Das Gericht erkannt das an und zahlt unter Vorbehalt aus der Staatskasse.
Nun hat der Betreuer irgendwann einen netten Plausch mit der Schwester des Betreuten, und es stellt sich heraus: da ist noch eine dicke fette Lebensversicherung über 100.000 Euro, grade zuteilungsreif geworden.
Der Betreuer informiert sofort das Gericht, das Gericht ist hoch erfreut, greift flugs zum sehr spitzen Bleistift und rechnet großzügig aus, was da so alles zurückzuzahlen ist. Dann bekommt der Betreuer einen entsprechenden Beschluss/Bescheid, und wenig später klingelt es mal wieder schön in der Gerichtskasse.
Also, um auf den konkreten Fall zu kommen, muss ja das Amtsgericht irgendwie zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die bisherige Festsetzung der Aufwandentschädigung für den Betreuer zwar in der Höhe richtig war, aus irgendwelchen Gründen von der Betreuten zu tragen sind.
Über die Gründe kann hier nur spekuliert wären, das kann von Lottogewinn über eine Erbschaft bis zur Million im Schuhkarton reichen.
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