Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
ich habe ein Frage zu einem Thema und würde dazu gerne einige Meinungen hören.
Ich war Gesellschafter einer GmbH (40%) die leider Insolvenz angemeldet hat. Wir, also der geschäftsführende Gesellschafter (auch 40%) und 2 weitere Gesellschafter (je 5%) haben gemeinsam einen Pachtvertrag, der auf 2 Jahre lief, unterschrieben.
In diesem Vertrag wurde ausdrücklich bestätigt, dass wir für eventuelle Forderungen des Verpächters auch Privat hafte (das nur am Rande).
Der geschäftsführende Gesellschafter erbrachte im Rahmen dieses Pachtvertrages weiterhin eine Bürgschaft in Höhe von X DM. Diese diente dem Verpächter als Sicherheit (ähnlich Mietkaution).
Als nun die finazielle Krise im Unternehmen anfing und die GMBH die Pacht nicht zahlen konnte, veranlasste der GF, dass der Verpächter sich von der Kaution bedienen soll.
Leider erholte sich das Unternehmen nicht und die Kaution wurde durch die Pacht aufgebraucht.
Mittlerweile ist die Insolvenz mangels Masse eingestellt.
Nun zu meiner Frage. Kann der geschäftsführende Gesellschafter das verlorene Geld der Bürgschaft bei den Gesellschaftern abfordern? Im Gesellschaftervertrag ist mit keiner Silber erwähnt, dass er die Bürgschaft leistet. Dieses steht nur im Pachtvertrag (den wir alle ja unterschrieben haben).
Wenn ja, wie lange wäre hier die Verjährungsfrist (vom geschäftsführenden Gesellschafter wurde bis dato noch keine Forderung gestellt).
Ich hoffe ich habe es verständlich dargestellt und freu mich über Meinungen!
Ich war Gesellschafter einer GmbH (40%) die leider Insolvenz angemeldet hat. Wir, also der geschäftsführende Gesellschafter (auch 40%) und 2 weitere Gesellschafter (je 5%) haben gemeinsam einen Pachtvertrag, der auf 2 Jahre lief, unterschrieben.
Vertragspartner war die GmbH (nehme ich an).
Speed4711 hat folgendes geschrieben::
Als nun die finazielle Krise im Unternehmen anfing und die GMBH die Pacht nicht zahlen konnte, veranlasste der GF, dass der Verpächter sich von der Kaution bedienen soll.
Die Forderung des Verpächters wurde aus den Privatmitteln des GF erfüllt. Damit sollte meiner unmaßgeblichen Meinung nach die Forderung auf den GF übergegangen sein. Der GF hat daher einen Anspruch gegen die GmbH.
Speed4711 hat folgendes geschrieben::
In diesem Vertrag wurde ausdrücklich bestätigt, dass wir für eventuelle Forderungen des Verpächters auch Privat hafte (das nur am Rande).
Aus diesem Anspruch heraus sind die Gesellschafter nicht in Anspruch genommen worden.
Speed4711 hat folgendes geschrieben::
Mittlerweile ist die Insolvenz mangels Masse eingestellt.
Damit läuft die Forderung des GF gegen die GmbH wohl ins Leere .
Speed4711 hat folgendes geschrieben::
Nun zu meiner Frage. Kann der geschäftsführende Gesellschafter das verlorene Geld der Bürgschaft bei den Gesellschaftern abfordern?
Fordern kann man alles . Einen Rechtsgrund zur Zahlung sehe ich aus dem Sachverhalt nicht.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.