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Antragsrecht der Mitglieder

 
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Ananatalia
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.06.2005
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 16:53    Titel: Antragsrecht der Mitglieder Antworten mit Zitat

Wenn die Satzung bezüglich des Antragsrechts der Mitglieder für Tagesordnungspunkte nichts vorsieht, gibt es auch keines - richtig?

Ist es ausreichend und rechtlich einwandfrei, diese Passage in eine Satzung einzubauen, wenn man möchte, dass eine bestimmte Anzahl der Mitglieder die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes auf die Tagesordnung für die nächste MV setzen kann?

Gibt es diesbzgl sonst noch etwas zu bedenken?

"Zwei Drittel der Mitglieder können bis spätestens 10 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, die Abwahl des Vorstandes als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Die neue Tagesordnung ist den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben."

Vielen Dank!
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Spezi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 19:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich sehe keine rechtlichen Bedenken gegen seine solche Satzungsregelung. Man sollte aber bedenken, ob die Bereitschaft ein Vorstandsamt zu übernehmen, dadurch nicht stark beeinträchtigt ist.
Im übrigen schlage ich folgende Änderung der Formulierung vor.

"Wenn zwei Drittel der Mitglieder spätestens 10 Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Abwahl des Vorstandes beantragen, ist dieses als zusätzlicher Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Vorstand hat die neue Tagesordnung den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben."

Spezi
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Ananatalia
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.06.2005
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 22:15    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort. Ich werde die Formulierung übernehmen.

Ich denke nicht, wenn die neuen Vorstandsmitglieder selbst z.B. gebrannte Kinder sind Winken

Noch mal DANKE!
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 05:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
auch ich sehe keine rechtlichen Bedenken gegen eine solche Vorschrift.
Allerdings halte ich die Frist zur Bekanntgabe der neuen Tagesordnung für zu kurz.
Weiterhin sollte die Art der Bekanntgabe genauer spezifiziert werden (z.B. schriftlich, durch Aushang, durch Veröffentlichung in einer Tageszeitung o.ä.)

JS
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