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Verfasst am: 20.10.04, 08:34 Titel: Rückkehr ins gemeinsame Haus
Vor ca. 5 Monaten habe ich unser gemeinsames Haus verlassen und lebe seither in
Trennung. Die laufenden Kosten für unser gemeinsames Haus werden weiterhin von mir
beglichen. Nun hat meine Frau die Türschlösser ausgetauscht, so das mir ein Zutritt zu unserem gemeinsamen Haus nicht mehr möglich ist. Meine Frage ist, ob diese Maßnahme meiner Frau rechtens ist. Weiterhin stellt sich mir die Frage ob meine Frau eine Rückkehr von mir in unser Haus verhindern kann und nach welcher Trennungszeit dies möglich ist.
Für Antworten wäre ich sehr dankbar
1. Türschlösser austauschen kann sie, wer will schließlich mit dem Gefühl leben, dass der getrennt lebende Partner plötzlich im Haus steht?
2. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass wenn der Ausgezogene 6 Monate woanders gewohnt hat, er kein Interesse mehr daran hat, in der ehemaligen Ehewohnung zu wohnen.
Sie haben, als Sie ausgezogen sind, den Besitz an dem Haus aufgegeben, § 856 BGB. Die Aufgabe erfolgte freiwillig, daher können Sie nunmehr kein Recht auf Wiedereinräumung des Besitzes geltend machen, auch wenn Sie die Kosten für das Haus tragen. Maßgeblich ist, dass Sie bei Aufgabe des Besitzes die Absicht hatten, den Besitz dauerhaft und nicht nur vorübergehend aufzugeben, wie jemand. der morgens zur Arbeit geht und abends in sein Haus zurückkehrt. Dann kommt es nicht darauf an, ob Sie sich nach einer Woche, nach einem Monat oder einem Jahr dazu entschließen, wieder in das Haus zurück kehren zu wollen.
Sie können sich auch nicht nach § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen, da diese Vorschrift nicht dazu dient, dem ausgezogenen Ehegatten die Rückkehr in die Wohnung zu ermöglichen., so die rechtsprechung der Obderlandesgericht Köln und Frankfurt.
Es bleibt Ihnen jedoch die Möglichkeit, von Ihrer Frau entsprechend der Eigentumsanteile den Ersatz der von Ihnen geleisteten, nicht verbrauchsabhängigen Aufwendungen für das Haus zu verlangen, Stichwort: vorzeitiger Gesamtschuldnerausgleich
Des Weiteren kommt nach Ablauf des Trennungsjahres in Frage, dass sich Ihre Frau auf einen möglicherweise bestehenden unterhaltsanspruch einen anteiligen Wohnwert anrechnen lassen muss.
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