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Verweigerung der Kündigungsannahme

 
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rened
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.08.2005
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 11:10    Titel: Verweigerung der Kündigungsannahme Antworten mit Zitat

Herr B. schickt seine Kündigung an den Vermieter mit Einschreiben und Rückschein. Der Vermieter ist wohl bei der Auslieferung nicht da und erhält eine Benachrichtigung zur Abholung bei der Post. Der Vermieter holt diese Sendung jedoch nicht ab und das Kündigungsschreiben geht nach einiger Zeit an Herrn B. zurück.

Was ist wenn nun die Kündigungsfrist vorbei ist?
Wie hätte Herr B. seine Kündigung wirksam an den Vermieter (in einem anderen Ort) schicken können?
Reicht da ein Einschreiben mit Einwurf?
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

Das Einwurf-Einschreiben ist eigentlich das Mittel der Wahl. Aber in diesem Fall könnte ggf. die Zustellung trotzdem als erfolgt gelten, da der Vermieter dafür Sorge zu tragen hat, dass die Post ihn auch erreicht.
Dafür gibt es hier aber ein paar Spezialisten, die das ganz genau wissen. Winken
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thdoerfler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

Deine Kündigung ist unwirksam, da sie den VM nicht erreicht hat. Du mußt also nochmals kündigen.

Der VM ist aber - wenn du die Geschichte nachweisen kannst - rechtlich daran gehindert, sich auf die verspätete Kündigung zu berufen, weil er den Zugang schuldhaft verhindert hat.
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rened
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.08.2005
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

thdoerfler meinte:
Deine Kündigung ist unwirksam, da sie den VM nicht erreicht hat. Du mußt also nochmals kündigen.


"Die Verweigerung der Annahme eines ordnungsgemäß frankierten und adressierten Briefs geht zu Lasten des Erklärungsempfängers. Die WE gilt als rechtzeitig zugegangen, da M in der Lage war, Kenntnis von ihrem Inhalt zu nehmen."

aus

http://www.jura.uni-sb.de/projekte/dri/Test/antwort4_5.htm
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jimmythebob
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 510

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

Richtig.
Als zugegangen gilt die Erklärung in dem Moment, in dem unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme durch dem Empfänger zu rechnen ist.
Wenn nun also der M nicht gerade wusste, dass der VM nicht da ist, gilt die WE in dem Moment als zugegangen, in dem der Postbote versucht hat sie zuzustellen.
Ob sie den VM tatsächlich "erreicht", ist unerheblich.
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FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 12:59    Titel: Antworten mit Zitat

thdoerfler´s Ansicht ist korrekt.

Es ist in der Rchtsprechung noch nicht völlig geklärt, wie gewisse Fragen der Zugangsvereitelung, -verzögerung und - verhidnerung im Detail zu handhaben sind.

Für das Nichtabholen von Übergabeeinschreiben gibt es zwei Ansätze: Unmittelbarer Zugang zum nächstmöglichen zumutbaren Abholzeitpunkt oder alternativ der von thdoerfler erwähnte.

Aus Sicht eines Kündigenden, der nicht sicher ist, welche Gerichtsmeinung letztendlich zum Tragen kommen könnte, erscheint also eine erneute Zustellung unter Hinweis auf die bereits erfolgte Sendung per Einschreiben durchaus sachgerecht.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Paganina
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 77

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 13:01    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Das Einwurf-Einschreiben ist eigentlich das Mittel der Wahl. Aber in diesem Fall könnte ggf. die Zustellung trotzdem als erfolgt gelten, da der Vermieter dafür Sorge zu tragen hat, dass die Post ihn auch erreicht.
Dafür gibt es hier aber ein paar Spezialisten, die das ganz genau wissen. Winken

beim zuständigen mieterverein wurde mir einmal mitgeteilt, auch wenn der empfänger die annahme verweigert, gilt dies als zugestellt.....
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

Das gilt bestenfalls für eine Sendung per Postzustellungsurkunde. Wird aber ein Einschreiben trotz Hinweis des Postboten nicht abgeholt ist nach § 418 ZPO kein Zugang erfolgt. Der Mieter muss nochmal kündigen.
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thdoerfler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte der VM nicht.

Denn in seinem Briefkasten liegt lediglich das Benachrichtigungsschreiben des Postboten, nicht aber die Kündigung. Das unterscheidet diese Konstellation vom "nicht angeommenen Brief".

Erneute Kündigung, diesmal mit Einwurfeinschreiben, alte Kündigungsfrist unter Hinweis auf treuwidriges Verhalten.

Aber die Beweislast für das erste Einschreiben hat der M!
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