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Körperverletzung wegen anrotzen.
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 11:35    Titel: Körperverletzung wegen anrotzen. Antworten mit Zitat

Guten tag,

ich hätte mal eine frage an euch,

vieleicht könnt ihr mir ja weiterhelfen.

nungut heute kam eine mir eine anzeige ins haus geflattert anscheinend wegen "Körperverletzung"

ich schildere euch mal die lage, naja es war am samstag abend, da waren wir halt in der stadt und naja anmir ist so'n dummer faschist vorbei gelaufen und hat dann seine dummen parolen gebrüllt. naja als er dann an der telefonzelle stand hab ich ihn drauf angesprochen und ihm gesagt das er mal besser denn mundhalten soll. darauf hin beleidigter er mich und okay, es war zwar nicht sinnig, jedoch hab ich ihn dann angespuckt.

dieser faschist hat dann die polizei gerufen und naja jetzt kam diese anzeige ins haus gefalttert.
es tut mir auch leid was ich getan habe, aber da sich daran nichts mehr ändern lässt, würde mich mal interessieren was jetzt auf mich zukommen würde.

und muss man eigentlich zur vorladung?

ich danke euch schonmal im voraus
mit freundlichen grüßen
as.

P.S. ich bin 16 jahre alt.
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kuaja
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Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 1606

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Fiktiver Fall. Meine fiktive Antwort.

Nein, zur polizeilichen Vorladung ist niemand verpflichtet, zu erscheinen.

Zwar weiß ich auch nicht, wieso die polizeilichen "Vorladungen" immer ein ziemlich großes " V O R L A D U N G" haben, aber das ist mE irrelevant.

Es gibt aus meinr Sicht ohne Gewähr auf Richtigkeit folgende Vorgehensweise:

Entweder die Tat zu geben, sich beim Opfer entschudligen, dabei mitteilen, wieso man "rotzte", dann dazu die in jeder pro-forma-Entschuldigung in meinen Augen mit rein muss " Mir ist bekannt, dass mein Verhalten nicht korrekt war. Mir ist auch bekannt, dass ich nicht jemanden einfach anrotzen darf. Diese Entschuldigung soll natürlich mein Verhalt nicht rechtfertigen, ich möchte nur, dass Sie wissen, dass es mir Leid tut".

oder
gar nichts sagen,
oder
einfach leugnen.

Natürlich weiß ich nicht, wie es sich vorgetragen hat. Natürlich sollte man immer beide Sachvorträge anhören.
SOfern die Kripo bei dem Mann, den man nicht unbedingt bei Behörden als Faschist bezeichnen sollte, die Spucke "sicherstellte", würde ich mit der Variante A vorgehen.

Selbstverständlich handelt es sich bei mir um subjektive Tipps und beruht vorallem auf Erfahrungen mit Anwälten (im Wege von Monate langen Praktika) und der Staatsmacht.
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Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

ist vieleicht darauf zuhoffen das die anzeige einfach fallen gelassen wird? weil was schwerwiegendes ist es ja nicht gewesen.

und der "beklagte" hatte die rotze noch auf seiner jacke und hat sie auch denn polizisten gezeigt.

und was mich auch noch interessieren würde, wären die rechtlichen konsequenzen. was könnte auf mich zukommen? bußgeld? sozialstunden?

ich hoff erstmal immernoch darauf das die anzeige fallen gelassen wird.
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde bezweiflen das Anspucken Körperverletzung ist, da es an einer hinreichenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes fehlt. Eher ist das Beleidigung. Und bei Wechselseitig begangenen Beleidigungen kann das Gericht entscheiden, dass ein Beteiligter Straffrei ausgeht.
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Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 12:45    Titel: Antworten mit Zitat

mir ist es auch sehr suspekt das es eine körperverletzung darstellen soll, aber ich habe die person nichtmals angefasst. lediglich einmal angerotzt.

und der streifenpolizist der meine personalien aufgenommen hat meinte sogar noch zumir das ich wahrscheinlich eine anzeige wegen Körperverletzung - Sachbeschädigung und Erregung öffentlichen Ärgernisses zuerwarten habe.

jetztweis ich auch nicht mehr sorecht, werden deswegen jetzt weitere anzeigen noch auf mich zukommen? oder würde das nicht auch direct in der vorladung mit eingetragen worden sein?
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DanielB
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

Um Spucke zuordnen zu können, müssen die schon Gen-Tests durchführen. Die dürfen aber in solchen Fällen nicht zwangsweise durchgeführt werden. Einer freiwilligen Abgabe von Proben-Material sollte man in solchen Fällen wohl auch verweigern.
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mastercut
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Anmeldungsdatum: 18.05.2005
Beiträge: 2202

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::
Um Spucke zuordnen zu können, müssen die schon Gen-Tests durchführen. Die dürfen aber in solchen Fällen nicht zwangsweise durchgeführt werden. Einer freiwilligen Abgabe von Proben-Material sollte man in solchen Fällen wohl auch verweigern.


GenTest? Wieso das denn? Dazu müsste ja erstmal in Frage stehen, wer gespuckt hat. Und das ist hier nicht so, selbst wenn der Täter das (auf einmal) abstreitet. Mit sowas machen die Behörden nicht lange rum.

mc
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Desty
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal ein "Hallo" in die Runde werf Sehr glücklich

Also, das Anspucken an einer Person gehört tatsächlich zum Tatbestand der Körperverletzung!!War für mich zunächst auch nicht verständlich!
Und zwar, weil es laut Gesetzt, zum Hervorrufen schweren Ekels führt!

Körperverletzung ist in diesem Fall auf jeden Fall gegeben.Sorry. Geschockt

Gruß,
Desty
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Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

und was werden wohl die konsequenzen sein? hab noch keine vorstraßen.

mhmm ich hätte nicht gedacht das, das mit einer Körperverletzung auf eine ebene gestellt wird. schliesslich habe ich diese person ja nicht verletzt oder sonst etwas. ich versteh zwar schon das es sehr primitiv war was ich da getan habe, jedoch jetzt in dem sinne genauso kriminalisiert zuwerden wie ein schläger?
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Desty
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

ja,ist wirklich schwer zu verstehen!!! Körperverletzung verbindet man ja auch eigentlich immer damit,wenn man jemand verletzt duch Berührung(Schlagen etc.) Wie gesagt,laut unserem Gesetzt ist das Hervorrufen schweren Ekels,sprich wie in deinem Fall das Anspucken, zur KV. Muss man so hinnehmen.... Geschockt

Also,ich bin ja kein Richter,abr ich kann mir vorstellen,dass wenn du keinerlei Vorstrafen hast, die Sache gegebenfalls eingestellt wird. Kommt auch immer dann auf das "opfer" an.Du schreibst,es war son Faschist. Vielleicht ist der ja schon bekannt und hat irgendwelche Vorstrafen..?! Also mein Tip, die Sache wird eingestellt..,solltest dich wie schon erwähnt,in aller Form dafür entschuldigen Winken
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mastercut
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Anmeldungsdatum: 18.05.2005
Beiträge: 2202

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

Desty hat folgendes geschrieben::

Körperverletzung ist in diesem Fall auf jeden Fall gegeben.Sorry. Geschockt



Soso, Sie scheinen den Richter ja gut zu kennen..... Winken

Und noch Hallo im Forum!

Grüßle
mc
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Desty
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hi mc Smilie

Nein,natürlich kenne ich den Richter nicht Cool
Aber "Anspucken" gehört nun mal zum Tatbestand der KV,daran kann ich leider auch nichts dran ändern Geschockt

Also wenn ich Einfluss auf unsere Gesetzte hätte, au man, da würd sich aber so einiges ändern....... Winken

Gruß
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
StGB § 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Ich finde eine Gesundheitsschädigung ist Spucken in der Regel nicht und eine körperliche Mißhandlung würde ich das auch noch nicht nennen. Die Strafandrohung bezieht sich übrigens ausschließlich auf Erwachsenenstrafrecht. Ich denke nach Jugendrecht kommt eine Einstellung, vielleicht in Form einer Verwarnung oder mit Auflagen, oder eine Verurteilung zu Sozialstunden in Frage.

Ich habe einmal bei Wikipedia unter Beleidigung nachgeschaut, dort steht folgendes zu Begehungsformen der Beleidigung:
Zitat:
Es sind drei Begehungsformen der Beleidigung möglich:

* Äußerung von Werturteilen gegenüber dem Beleidigten
o verbal ("Verbalinjurie")
o gestikulär oder tätlich
+ Zeigen einer Gestik (z.B. Mittelfinger, Scheibenwischergeste, "Vogel")
+ Beleidigung mit Tätlichkeit (z.B. unsittliches Berühren/Anfassen [Beleidigung mit sexuellem Hintergrund], Schubsen, Anspucken usw.)
* Äußerung von Werturteilen in Beziehung auf den (abwesenden) Beleidigten, gegenüber anderen Personen
* Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, die in Anwesenheit des Beleidigten erfolgen (werden diese Tatsachen gegenüber anderen Personen geäußert, so kommen § 186 StGB (Üble Nachrede) u. § 187 StGB (Verleumdung) in Betracht)

und führt zur Konkurrenz mit Körperverletzung aus:
Zitat:
Tritt die Beleidigung mit einer unmittelbar auf den Körper gerichteten Einwirkung zusammen ("tätliche Beleidigung"), so liegt häufig – aber nicht notwendig – eine Körperverletzung vor, die in Tateinheit zur Beleidigung steht.
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jajosch
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Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beiträge: 644

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

fehlfarbe hat folgendes geschrieben::
hab noch keine vorstraßen.


Wie bekommt man die denn?
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cyf
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::
Ich finde eine Gesundheitsschädigung ist Spucken in der Regel nicht und eine körperliche Mißhandlung würde ich das auch noch nicht nennen.
Der Dreher/Tröndle - Kommentar zum StGB führt zur Körperverletzung aus:

"Das körperliche Wohlbefinden ist der Zustand, der vor der Einwirkung vorhanden war; das Zufügen eines Schmerzes ist nicht unbedingt nötig, es kann auch eine starke Gemütsbewegung sein, falls das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt wird, nicht jedoch schon das Ekelgefühl durch Angespucktwerden, da eine besonders kränkende Handlung die fehlende körperliche Einwirkung nicht zu ersetzen vermag (Zweibrücken NJW 91, 241; M/Schroeder § 9, 4)."

Bleibt also die tätliche Beleidigung übrig.

StGB § 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Kommentar dazu:

"Die tätliche Beleidigung (Qualifikationstatbestand) erfordert eine unmittelbare körperliche Einwirkung auf den anderen (NJW 51, 368), aus der sich ihr ehrenrühriger Sinn ergibt, dass nur die Richtung des Angriffs eine tätliche ist, genügt nicht. Daher ist ein fehlgegangener Schlag keine tätliche Beleidigung ... wohl aber ... Anspucken (Zweibrücken NJW 91, 241) ..."
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