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Wohngemeinschaft - nicht Lebensgemeinschaftwg. ALU 2

 
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Josef
Gast





BeitragVerfasst am: 16.09.04, 08:41    Titel: Wohngemeinschaft - nicht Lebensgemeinschaftwg. ALU 2 Antworten mit Zitat

Liebes Forum, weiß nicht ob ich hier an der richtigen Adresse bin, aber ich probiers mal. Habe folgende Frage. Möchte mit einer Bekannten, die derzeit arbeitslos ist, zusammen eine Wohnung anmieten. Derzeit hat jeder seine eigene. Was ist zu beachten, damit dies nicht als Lebensgemeinschaft gilt und meine Bekannte dadurch Nachteile in ihrem Arbeitslosengeld hat. Dachte schon daran, daß ich alleine die Wohnung miete und ich dann einen Untermietvertrag an meine Bekannte mache, mit Vermietung 1 Zimmer und Mitbenutzung Küche, Diele, Bad zu einer gewissen Miete. Würde dies reichen?

Josef
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Gast






BeitragVerfasst am: 17.09.04, 20:46    Titel: Re: Wohngemeinschaft - nicht Lebensgemeinschaftwg. ALU 2 Antworten mit Zitat

Ihr seit dann eine Wohngemeinschaft und keine Bedarfsgemeinschaft. Der Untermietvertrag ist nötig zur Glaubhaftmachung vor dem AA

Bedarfsgemeinschaft
Beim Alg II wird der Leistungsanspruch für den Arbeitslosen und seine Familie (so genannte Bedarfsgemeinschaften) gemeinsam ermittelt. Die Personen einer Bedarfsgemeinschaft werden quasi „in einen Topf geworfen“: Die Leistungsansprüche werden zusammengezählt. Dem wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenüberstellt (Bedürftigkeitsprüfung). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
- der Arbeitslose
- der im Haushalt lebende Partner (Ehe, eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaften)
- im Haushalt lebende minderjährige und unverheiratete Kinder
Ist der Antragsteller selbst minderjährig und unverheiratet, dann zählen auch seine im Haushalt lebenden Eltern zur Bedarfsgemeinschaft.

Was ist „eheähnlich“?
Im Alg-II-Antrag wird bereits in Frage II nach dem eheähnlichen Partner gefragt. Handelt es sich tatsächlich um eine eheähnliche Gemeinschaft, hat dies weitreichende Folgen: Statt dem Leistungssatz für Alleinstehende in Höhe von jeweils 345 € (West) bzw. 331 € (Ost) erhalten Paare zusammen nur 622 € (West) bzw. 596 € (Ost). Ist der Partner erwerbstätig, wird auch sein Verdienst oberhalb eines sehr niedrigen Freibetrags angerechnet, d.h. vom gemeinsamen Anspruch abgezogen.

Aber Aufgepasst: Längst nicht alle, die gemeinsam unter einem Dach leben, bilden eine eheähnliche Gemeinschaft.

Beispiel: Petra Müller und Michael Schmidt verstehen sich zwar prächtig und wohnen gerne zusammen. Sie haben ihre Beziehung aber nie als ganz eng und ausschließlich verstanden und wollen auch nicht finanziell für einander einstehen. So haben sie nicht gewettet. Bevor die beiden ins Alg II rutschen, ordnen sie ihre Verhältnisse, um nicht fälschlicherweise als „eheähnlich“ eingeordnet zu werden. Ihr früheres gemeinsames Konto, was sie mal praktisch fanden, haben sie aufgelöst und Petra hat mit Michael einen Untermietvertrag abgeschlossen. Die beiden beantragen jeweils getrennt für sich Alg II.

Von einer eheähnlichen Gemeinschaft kann ausgegangen werden bei einer Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann, die auf Dauer angelegt ist, die daneben keine Beziehungen gleicher Art zulässt, die sich durch eine enge innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges füreinander Einstehen begründet. So die bisherige Rechtsprechung. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, wird anhand von „Indizien“ ermittelt:

- gemeinsames Kind
- Kinder oder Angehörige eines Partners werden gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt
- gemeinsames Konto oder Kontovollmacht
- gegenseitige finanzielle Unterstützung

Tipp: Wenn Sie mit jemandem „nur“ zusammenleben und die innere, enge Bindung und das daraus abgeleitete „Füreinander-Einstehen“ nicht auf Sie zutrifft, dann beantragen Sie einzeln und getrennt Alg II.

Hier gibts weitere nützliche Hilfen und ein gutes Forum zu allen Fragen:
http://www.arbeitslosen-hilfe-portal.de/portal/index.php

Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen
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risk
Gast





BeitragVerfasst am: 19.09.04, 21:00    Titel: Re: Wohngemeinschaft - nicht Lebensgemeinschaftwg. ALU 2 Antworten mit Zitat

Sehr glücklich
ja schon ,siehe meinen oberen thread
mfg cu
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Gast






BeitragVerfasst am: 19.09.04, 21:08    Titel: Re: Wohngemeinschaft - nicht Lebensgemeinschaftwg. ALU 2 Antworten mit Zitat

risk hat folgendes geschrieben::
Sehr glücklich
ja schon ,siehe meinen oberen thread
mfg cu

SIEHE DA:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?topic_view=threads&p=1868&t=369
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Gastx
Gast





BeitragVerfasst am: 19.09.04, 21:08    Titel: Re: Wohngemeinschaft - nicht Lebensgemeinschaftwg. ALU 2 Antworten mit Zitat

Wenn wie im genannten Beispiel bisher ein gemeinsames Konto bestand und das aufgelöst wird kurz bevor die Sozialleistung beantrag wird, dürfte das bereits als Nachweis für eine eheähnliche Gemeinschaft ausreichen.

Wenn dann auch noch im Antrag bewußt falsche Angaben gemacht werden, könnte auch eine Strafverfahren wegen Betrugs zu erwarten sein.

Sicherlich werden jetzt einige sagen "das ist aber nur eine Wohngemeinschaft, sollen die doch erst mal ..." Nur nützen solche schlauen Tricks den Ratsuchenden nicht unbedingt etwas, die Mitarbeiter auf den Behörden sind auch nicht alle ganz doof. Man bringt die Leute damit eher in enorme Schwierigkeiten.
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Gast






BeitragVerfasst am: 19.09.04, 21:14    Titel: Re: Wohngemeinschaft - nicht Lebensgemeinschaftwg. ALU 2 Antworten mit Zitat

Sehr glücklich
wiso wenn man nicht mehr poppt kann man ALLES ändern du bürokratischer angstmacher.
LEUTE LEST DIE OBEREN THREADS AUCH !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
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