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Verwertbarkeit von Informationen aus Telefonüberwachung

 
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 20.08.05, 15:24    Titel: Verwertbarkeit von Informationen aus Telefonüberwachung Antworten mit Zitat

Herr Türck ist angeklagt eine Frau zum Oralsex gezwungen zu haben. Davon haben die Behörden aus einer Telefonüberwachung nach §100a STPO, die sich soweit ich das mitbekommen habe gegen den Freund dieser Frau gerichtet hat, erfahren. Nun ist §177 STGB keine Katalogstraftat für eine Telefonüberwachung mit der Folge, dass nach STPO §100b Absatz 5 eine Verwertung dieser Information als Beweismittel verboten ist. Aber sie hat ausgereicht um ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen den Täter in Gang zu bringen. Eine explizite gesetzliche Grundlage dafür scheint nicht zu existieren. Daher stelle ich die Frage, ob dieses Vorgehen mit Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.
Zitat:
GG Art 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die
Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des
Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz
bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des
Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und
Hilfsorgane tritt.
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Servicer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 21.08.05, 00:22    Titel: Re: Verwertbarkeit von Informationen aus Telefonüberwachung Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::
....


Letztendlich war es die Aussage des (vermeintlichen oder tatsächlichen) Opfers, die das Ermittlungsverfahren "offiziell" in Gang gebracht hat. Hätte sie nicht ausgesagt, wäre es zu keinem Verfahren gekommen.

Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens reichen auch unverwertbare Beweismittel.
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DanielB
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 23.08.05, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

Dass diese Informationen, wenn Sie überhaupt von der Polizei verwertet werden dürfen, schon als Grund zur Einleitung eines Ermittlungsverfahren genügen dürfte klar sein. Dagegen wird sich ein Beschuldigter auch schlecht wehren können, denn selbst wenn die Nutzung der Zufallsinformationen durch die Polizei rechtswidrig wäre, werden damit auf diesen Hinweis hin eingeholte Zeugenaussagen nicht entwertet. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines abgehörten Zeugen alllerdings müssen die Gerichte im Sinne eines fairen Verfahrens aber darauf achten, dass sie nicht der Versuchung erliegen, die Glaubwürdigkeit auch nur in Gedanken darauf zu stützen, dass die Abhörmaßnahme ähnliches ergeben habe. Es steht Ihnen natürlich frei, den von einem Zeugen benannten Gesprächspartner ebenso vorzuladen und ihn zum Inhalt des Gespräches zu befragen.

Die Frage, die mich interessiert ist allerdings, ob es eine verfassungsgemäße, rechtliche Grundlage gibt, auf Grund derer die Polizei solche Informationen überhaupt für irgendeinen Zweck nutzen darf. In den Abhörparagraphen §§100a,100b STPO ist dies nicht explizit geregelt, sondern nur, dass solche Informationen jedenfalls nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen.
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Berti Urig
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.07.2005
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 18.10.05, 13:33    Titel: Nur zuhören oder aufzeichnen? Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::

Die Frage, die mich interessiert ist allerdings, ob es eine verfassungsgemäße, rechtliche Grundlage gibt, auf Grund derer die Polizei solche Informationen überhaupt für irgendeinen Zweck nutzen darf. In den Abhörparagraphen §§100a,100b STPO ist dies nicht explizit geregelt, sondern nur, dass solche Informationen jedenfalls nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen.


Nach meinem Eindruck scheint es zu sein und wird allgemein verwechselt oder vergessen, dass der Gesetzgeber mit dem Schutz der Privatsphäre der Bürger vor staatlicher Überwachung, lediglich meint und regelt, dass die abgehörten und ausgespähten Daten und Informationen JURISTISCH nicht verwertet werden dürfen.
Denn man spricht dort immer nur davon, dann und dann müssten die Tonbandgeräte abgeschaltet werden. Niemand spricht davon, dass private Telefone und Privatwohnungen in bestimmten Fällen überhaupt gar nicht abgehört und observiert werden dürfen - oder wenn man davon spricht, meint man eben doch nur die beweiskräftigen Mitschnitte. Aber gehört ist gehört, gesehen ist gesehen. Was ein, zwei oder mehr Polizisten oder sonstige staatliche Schnüffler gehört oder gesehen haben, das wissen sie, und sie können dieses Wissen weiter geben und verwerten. Nur eben nicht als als aufgezeichnetes Beweismittel juristisch verwerten.

Nach meinem Eindruck wird den Bürgern damit Sand in die Augen gestreut und mE eigentlich auch gegen das Grundgesetz verstossen. Denn der Schutz durch das GG meint mE die Privatsphäre des Bürgers, und die ist verletzt, wenn staatliche Schnüffler auch "nur" zuhören und zuschauen - ohne dabei Bild und Ton zu speichern.
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