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mangel wegen fehlendem ventilator und essen
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nce
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 10:20    Titel: Antworten mit Zitat

lawdude hat folgendes geschrieben::
jedoch spricht die BGB-InfoV § 6 bewust von pflicht eine reisebestätigung zu geben. da die verordnung von urkunde spricht, muss diese auch schriftlich sein.


Aber:

BGB §126 hat folgendes geschrieben::
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.


lawdude hat folgendes geschrieben::
der reisende hat garkein bestätigung erhalten! es geht mir hier hauptsächlich darum, welche rechte dem reisenden oder welche verpflichtung dem RV durch die unterlassung der reisebestätigung erwachsen.


So lange die Vereinbarungen des Reisevertrags nicht strittig sind, sehe ich darin eher ein wettbewerbsrechtliches Problem.

lawdude hat folgendes geschrieben::
also, rechte aus 651c? oder wie?


Aber das hat doch mit der Reisebestätigung nur indirekt zu tun?

lawdude hat folgendes geschrieben::
ich bitte bei dieser gelegenheit bei allen um entschuldigung für meine beharlichkeit. aber meine informationsbedürfnis ist durch die bisherigen treats leider nicht ganz gestillt worden.


Eine derartige Beharrlichkeit ist in diesem Forum hochwillkommen! Sehr glücklich
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mosaik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 11:43    Titel: Antworten mit Zitat

@Nils --> danke für den Hinweis der Ausstellungspflicht, ich habe gerade nochmals den Paragraphen durchgelesen - war mir entfallen.

Aber trotzdem möchte ich zu einer Buchungsbestätigung anmerken, dass zwar die wesentlichen Merkmale der Reise erfasst werden müssen, jedoch auch ein Verweis auf (weitere) Details im Katalog erlaubt sind.

Das würde im konkreten Fall bedeuten, dass in einer Buchungsbestätigung stehen dürfte: gebucht die Flusskreuzfahrt von ... bis ... mit Schiff ... in einer Doppelkabine Kat. ... laut Katalog, laut Ausschreibung

Es müssten also nicht extra Details angeführt werden.

Die Praxis der Reiseveranstalter ist ja ebenso: Reisetermin, Hotel, Unterkunfsart, Verpflegung, Abflugsort, das sind die gängigsten Daten, die ein Reisebüro bestätigt bekommt. Wenn im Katalog ein Zimmer noch detaillierter beschrieben ist, so steht das dann nicht mehr zwingend in der Buchungsbestätigung.

Fazit: was sind "die wesentlichen Merkmale" der Reise?

Zur Frage im allgemeinen: gibt es eine Auswirkung der Unterlassung einer Buchungsbestätigung?

In der Praxis habe ich noch von keinem Fall gehört, dass nach Reiseende ein Veranstalter Probleme wegen Nichtausstellung hatte. Natürlich nur, wenn es keine Probleme gegeben hatte. Ob man hier eine Verwaltungsstrafe beantragen könnte, kann ich nicht sagen. Die Frage aber ist wohl auch: wessen Energien werden da wieder wofür investiert?

Und - wir kennen ja noch immer nicht die ganze Geschichte - schließlich wird im Auftrag eines Freundes gefragt: wann hat dieser Freund, was wo bei welchem Veranstalter in welchem Land gebucht? Wie kam er an welche Reiseunterlagen wann heran? Gab es eine Rechnung, die man als Bestätigung auslegen könnte? Und einige Fragen mehr sind nicht ganz restlos beantwortet...

Gruß
Peter
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