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Reiserecht Müssen wir zahlen? Haben kein Urlaub angetretten

 
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Michaela83
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.08.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 08:17    Titel: Reiserecht Müssen wir zahlen? Haben kein Urlaub angetretten Antworten mit Zitat

Hallo.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Meine Freundin hat einen Urlaub per e-mail Kontakt gebucht. Sie konnte den Urlaub nicht antretten, daher sie für den 01.09.2005 einen Ausbildungsvertrag unterschriben hat. 1 Woche bevor wir in den Urlaub fahren wollten bekam sie ein schreiben das sie in unseren Urlaub auf 2 Seminare müßte. Wir haben uns dann alle gegen den Urlaub entschieden. In den e-mail Kontakt mit der Frau wurde auch nicht´s wegenn Reiserücktritt oder ähnlichen von ihr geschrieben. Wir mussten auch nicht´s anzahlen. Meine Freundin teilte der Frau dann telefonisch mit wieso wir den Urlaub nicht antretten können. Die Frau wurde sofort ausfallend und verlangte das wir den Urlaub komplett zahlen müßten. Meine Freundin rief dann 1 oder 2 Tage später noch mal bei der Frau an um das noch mal in ruhe zu klären. Die Frau verlangte dann das wir 3 Tage von unseren Urlaub zahlen müssten und das wir das Geld innerhalb von 1 Woche zahlen müßten und gab sofort ihre Bankverbindung durch. Sie schickte uns dann auch noch mal eine e-mail mit ihren Bakdaten. Was müssen wir jetzt machen???? Wie gesagt wir haben nichts angezahlt und sie hat auch nichts von wegen Reiserücktritt geschrieben. Bitte helft mir.
Danke
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Egli
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Anmeldungsdatum: 24.05.2005
Beiträge: 196

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 08:45    Titel: Antworten mit Zitat

Erste Frage: Haben Sie den Urlaub bei Privatleuten gebucht oder bei einem Reisebüro?

Zu allererst würde ich - bei einem Reisebüro - auf die Internetseite des Anbieters gehen und mir die AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen - anschauen, dort steht zu 99% drin, was man bei Nichtantritt der Reise blechen muss.

Bezüglich Buchung bei Privatleuten: Soweit ich weiß, haben Privatleute natürlich auch die Möglichkeit von Ihnen Schadensersatz zu fordern. Schließlich haben diese mit Ihrem Kommen fest gerechnet und womöglich schon Vorbereitungen getroffen. Es kann auch sein, dass nach Ihrem kurzfristigen Absagen kein Ersatz mehr gefunden werden konnte und Sie deshalb deshalb 3 Tage voll zahlen müssen.

MfG
Marcel
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Ein vernünftiger Mensch erholt sich bei einer Arbeit von der anderen.

Helmuth von Moltke (1800-91), preuß. Feldherr
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Michaela83
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.08.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 08:59    Titel: Antworten mit Zitat

Wir haben das privat gebucht.
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nce
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 09:19    Titel: Antworten mit Zitat

Nun ist die Frage, was "Urlaub gebucht" heißt - im "Reiserecht" können damit Beförderungsverträge (z.B. Bahnfahrkarte, Flugticket), Mietverträge (Hotelbuchung etc.) und Reiseverträge (Kombination mehrerer Reiseleistungen, z.B. Flug und Hotel) gemeint sein, um nur die wichtigsten Vertragstypen zu nennen.

Entsprechend unterschiedlich verhält es sich mit den "Rücktrittsbedingungen", die entweder im Vertrag geregelt sind (z.B. mit AGB) oder sich einfach nach den gesetzlichen Bestimmungen richten.

Bei allen aber gilt: Verträge müssen eingehalten werden! Wenn eine Partei "zurücktreten" will, darf die andere Partei dadurch keinen Schaden erleiden.

Im Fall von Reiseverträgen regelt das BGB das so:

BGB §651i hat folgendes geschrieben::
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.


Im Fall von Mietverträgen funktioniert das ähnlich - sprich: der Anbieter kann 100% des vereinbarten Preises verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen. Dabei kann es sich um die Kosten für die Zimmerreinigung handeln u. dgl., dann wird man fast den vollen Preis zahlen müssen. Wenn der Anbieter das stornierte Zimmer aber anderweitig vermieten kann, dann muss er sich die dabei erzielten Einnahmen anrechnen lassen. Sprich: man zahlt gar nichts, wenn das Zimmer zum selben Preis weitervermietet werden konnte.
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