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Verfasst am: 22.08.05, 10:20 Titel: A. Kaution und B. Mitbewohner melden
Guten Morgen,
ich habe zwei Anfragen:
A. Darf ein Vermieter vorsorglich die Kaution einbehalten, um davon gegebenfalls die Wasserkosten zu verrechnen, die nach einem Auszug eventuell auftreten?
Das Problem dabei ist, dass die Kaution über einen Abrufkredit gesichert ist, d.h. der Vermieter bei Schäden den Kredit beanspruchen darf. Damit sind natürlich auch generell Kosten verbunden (ich glaube, jährlich 14 Euro) und ich würde das gerne vermeiden.
B. Beim Anmieten der neuen Wohnung musste angegeben werden, wer einzieht. Nun ist die Überlegung, ob wir für 10 Monate einen Bekannten bei uns mit einziehen lassen, weil genug Platz vorhanden ist. Muss ich das melden, und können dadurch Nachteile entstehen? Welchen Grund hat die Meldung der Mitbewohner überhaupt?
Für Antworten bin ich sehr dankbar - viele Grüße
Kazi
Hier könnte man eine Untervermietung vermuten.
Der Mieter kann grundsätzlich seine Wohnung oder Teile der Wohnung (Zimmer) untervermieten, allerdings benötigt er hierzu die Genehmigung des Vermieters.
Auch ein Besuch auf längere Dauer ist gestattet. Der Mieter darf für meherere (6-8 ) Wochen auch ohne Einwilligung des Vermieters Besucher in seiner Wohnung aufnehmen, wenn darin keine Untermiete oder unerlaubte Daueraufnahme in seinen Haushalt zu sehen und damit keine Überbelegung (hier ja anscheinent nicht) verbunden ist. (LG Mannheim WM 73, 5 ) Einen Zeitraum von 3 Monaten oder mehr überschreitet die normale Besuchsdauer meinte das AG Frankfurt WM 95, 396.
A
Der Vermieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache zur Abrechnung der Kaution verpflichtet. Der Anspruch des Mieter ist jedoch erst eine angemessene Zeit nach der Räumung der Wohnung fällig, nämlich dann, wenn dem Vermieter das Vorliegen und der Umfang seiner Gegenforderungen überschaubar ist. Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt vom Einzelfall ab. Üblich ist eine Frist von 3 bis 6 Monaten (LG Berlin, ZMR 1994/XIV, OLG Celle, NJW 1985/1715), wobei jedoch jedenfalls ein angemessener Teil der Kautionsrückzahlung solange verweigert werden kann, bis die Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter erstellt werden kann (OLG Celle, DWW 1988/41).
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