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Ich habe eine allgemeine Frage zu dem Thema Unwirksamkeit von Renovierungsklauseln.
Und zwar habe ich hier gelesen, dass solche Klauseln in Mietverträgen ungültig sind, wenn sowohl eine Renovierungsklausel während der Mietzeit als auch eine Renovierungsklausel zum Mietende vorhanden ist. Stimmt das?!
Ist zum Beispiel eine solche in den 70ern häufig formulierte Kombination heute noch wirksam, oder stellt der folgende §5 gar keine Renovierungsklausel dar:
§5 2. „Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten, und zwar: in Küche, Bad , WC alle 2 bis 3 Jahre, in den übrigen Räumen alle 3 bis 4 Jahre , ausführen zu lassen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören auch der Innenanstrich der Türen, Fenster, Fußleisten und Heizkörper, […] sowie die Ausbesserung von Schäden am Verputz der Wände und Decken und am Bodenbelag. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und ausschließlich durch Fachkräfte auszuführen.“
und
§17 1. „Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit in erneuertem (renoviertem) Zustand, sach- und fachgerecht nach den Regeln der VOB ausgeführt, zu übergeben.“
Wenn der Mieter im Vertrag wirksam die lfd. Schönheitsreparaturen übernommen hat, dann müssen die jeweiligen Räume spätestens beim Auszug renoviert sein. Wenn die letzte Renovierung sehr lange zurückliegt , müssen U.A. beim Auszug vollständig renoviert werden.
OLG Köln WM 88, 22
Hier stellt sich die Frage nach einer starren Klausel?
Eine starre Fälligkeitsregelung ist unwirksam, da der Mieter so vielleicht renovieren muss, obwohl er noch gar nicht müsste (BGH, Urteil v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03).
Aber dazu musste man den MV im genauen Wortlaut und was da vielleicht noch steht lesen.
Die Klauseln sind unwirksam, da die Fristen zu kurz bemessen sind. Auf die Frage, ob sie starr sind oder nicht (vermutlich ja), kommt es deshalb gar nicht mehr an.
Der M muß daher rechtlich überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen. Allerdings gebietet die Fairness schon irgendwie dazu...
Sind denn dann beide Klauseln unwirksam oder nur eine von beiden? Wenn nur eine, welche von beiden?
Kann denn allgemein gesehen - mal abgesehen von der bereits durch die Kombination der beiden Klauseln unwirksamen Regelungen - die Formulierung "ausschließlich durch Fachkräfte auszuführen" die komplette Klausel der Schönheitsreparaturen unwirksam machen, oder ist nur dieser Zusatz unwirksam und der Rest der Klausel wirksam?
Der VM hat Anspruch auf eine fachgerechte Renovierung, nicht aber auf Renovierung durch Fachkräfte.
Ausserdem kennt Werner noch eine anderes Urteil , das besagt, dass eine Klausel, die den Mieter grundsätzlich bei Auszug die Renovierung vorschreibt, ungültig ist.
Dies ist m.E. bei §17 der Fall. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
So etwas habe ich ja noch nie gesehen.
Beide Klauseln sind unwirksam, der Mieter muß überhaupt nicht renovieren, noch muß er anteilig irgendetwas zahlen (was oft auch im Vertrag steht).
Beide Klauseln sind mindestens aus fünf (!) unterschiedlichen Gründen unwirksam.
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