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KfZ-Versicherungen verweigern SFR / einigen sich nicht

 
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dummes_Schaf
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 16:56    Titel: KfZ-Versicherungen verweigern SFR / einigen sich nicht Antworten mit Zitat

Betreff: Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts (SFR) von Vater auf Tochter.

Folgende Vorgeschichte:
Herr A (Vater) hat bei einer KfZ-Versicherung X zwei Autos angemeldet - einen Erstwagen und einen Zweitwagen.

Der Zweitwagen wird oft von der Tochter (Name: B) von Herrn A gefahren, ist aber aus finanziellen Gründen auf Herrn A angemeldet. Die aktuelle Schadenfreiheitsklasse für den Zweitwagen beträgt 4, also 60 %.

Im April 2004 wird der Zweitwagen verkauft die Versicherung X für den Zweitwagen gekündigt.

Im Mai 2005 beschließt die Tochter, sich ein eigenes Auto zu kaufen und eine eigene Kfz-Versicherung abzuschließen.

Auf Nachfrage von Herrn A bei der Versicherung X wird bestätigt, dass eine Übertragung des SFR von Vater A auf Tochter B möglich ist - Tochter B hat ihren Führerschein seit 1997 und kann laut Versicherung eine SFK von 4 (60 %) bekommen.

Tochter B meldet das Auto bei einer anderen Versicherung Y ihrer Wahl an und gibt als eine Schadenfreiheitsklasse (SFK) von 4 an.

Wenig später meldet sich die Versicherung Y und teilt mit, dass Versicherung X die SFK nicht bestätigt.

Auf Nachfrage bei der Versicherung Y bekommt Herr A ein Formular zur Übertragung des SFR von Vater auf Tochter zugeschickt.
Er füllt es aus und schickt es wie angegeben zurück.

Versicherung Y meldet wieder, die SFK wird nicht bestätigt.

Versicherung X sagt, die Übernahme des SFR muss bei der Nachversicherung Y erfolgen.
Versicherung Y sagt, sie nimmt nur die SFK an, die sie von der Vorversicherung X auf den Namen der Tochter B bestätigt bekommt.
Es gibt aber keine Vorversicherung auf den Namen der Tochter B, sondern nur eine Versicherung auf den Namen des Vaters A, der seine SFK für den Zweitwagen auf die Tochter B übertragen hat.

Versicherung X und Versicherung Y können sich nicht einigen.


Frage 1: Wie ist hierzu die Rechtslage? Welche Versicherung muss welche Aufgaben für eine Übertragung der SFR übernehmen? Wie ist hierzu das übliche Vorgehen und gibt es ein Gesetz, auf das sich Tochter B berufen kann?


Weiterer Verlauf der Geschichte:
Da sich Versicherung Y und Versicherung X nicht einigen können, bietet Versicherung X an, die Tochter B mit zu versichern.
Die Kondition einer SFK 4 für die Tochter wird eingeräumt. Versicherung Y lässt Tochter B aus Kulanzgründen zum 1. Juli 2005 aus dem Vertrag.

Die Versicherung X ist leider um 50 % (!) teurer als Versicherung Y, weshalb Tochter B dieser Variante letztlich nur ungern zustimmt, da ihre finanziellen Ressourcen begrenzt sind. Sie

Nun bekommt Tochter B von Versicherung X den Versicherungsvertrag zugesendet.
Die SFK beträgt 4 bei 60 % wie angekündigt.

Ohne davor in Kenntnis gesetzt worden zu sein, steht darin aber eine Klausel mit folgenem Inhalt:

"Der eingeräumte verbesserte Schadenfreiheitsrabatt (SFR) entspricht nicht der tatsächlich nachgewiesenen Schadenfreiheitsdauer. Bei Vertragsbeendigung wird dem Nachversicherer lediglich der SFR bestätigt, der sich bis zum Vertragsende aufgrund der tatsächlichen Dauer der Schadenfreiheit und Anzahl der SChäden ergeben hätte."

Tochter B interpretiert dies folgendermaßen: Kündigt Tochter B die Versicherung X Ende 2005, so bekommt sie nur 1 schadenfreies Jahr von der Versicherung X bestätigt. Sie muss ihren SFK selbst "erarbeiten".


Frage 2: Ist diese Interpretation richtig und ist diese Klausel rechtmäßig? Haben Vater A und Tochter B evtl. bei einer anderen Versicherung Z die Möglichkeit, dass die Tochter B den SFR übernimmt und dann mit steigender Versicherungsdauer auch die SFK 4 und aufwärts bestätigt bekommt?


Vielen Dank für hilfreiche Antworten im voraus!
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ihuehn
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 08:34    Titel: Antworten mit Zitat

Allgemein kann man einen SFR nur in der Höhe übernehmen, wie man ihn sich selbst hätte erfahren können. Wird also eine Übertragung des SFR gewünscht, muss man den Beginn des Vertrages kennen und ab dem Datum hochrechnen, welche Einstufung Tochter B zu Vertragsbeginn auf ihren Namen bekommen hätte.

Es kann auch sein, dass Tochter B zum Vertragsbeginn noch gar keinen Führerschein hatte. In dem Fall muss man natürlich ab dem Datum des Führerscheins hochrechnen. Dabei werden auch alle eventuellen Unterbrechungen des Vertrages berücksichtigt.

Wechselt man den Versicherer, bestätigt der Vorversicherer den SFR. War der SFR eine Sondereinstufung, ist es möglich, dass der Vorversicherer nur den tatsächlichen SFR bestätigt.

Ich hoffe, das hilft Ihnen schonmal weiter.
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dummes_Schaf
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

danke für die Antwort und Ihre Mühe.

Wie in der Textbeschreibung steht, hat die Tochter B den Führerschein seit 1997 - eine SFK 4 ist also ohne weiteres möglich.

Der Vertragsbeginn des Zweitwagens bei der ersten Versicherung X war 2000, das Ende 2004. Die Tochter ist mit ihrem Führerschein mit dem Zweitwagen regelmäßig gefahren.

Zitat:
Wechselt man den Versicherer, bestätigt der Vorversicherer den SFR. War der SFR eine Sondereinstufung, ist es möglich, dass der Vorversicherer nur den tatsächlichen SFR bestätigt.


Genau das ist das Problem. Der Vater A hat eine reguläre Übernahme des Zweitwagenrabatts beantragt und ausgefüllt. Die Versicherung weigert sich jedoch bei Versicherungswechsel diesen Rabatt zu bestätigen, sondern gibt nur den Rabatt an, der sich seit 2005 ergibt - also SFK 1/2 bei einem Jahr und so weiter.

Aber ist dies rechtens?
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ihuehn
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, das ist rechtens. Es werden immer die schadenfreien Jahre bestätigt. Und die können von der Sondereinstufung abweichen.

Edit: Bitte geben Sie die genauen Daten des Führerscheins und des Vertragsbeginns an. Außerdem das genaue Vertragsende. Wenn vorhanden, Unterbrechungen des Vertrages. Dann kann man mal den tatsächlichen SFR hochrechnen.
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dummes_Schaf
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 21.08.05, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo und noch mal vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Tochter B hat seit September 1997 einen Führerschein.
Vater A hat den Zweitwagen für einen Zeitraum von knapp über 4 Jahren angemeldet - März 2000 bis 29. April 2004
Mündliche Zusage durch Versicherungsmakler von Versicherung X, dass Übertragung der Schadenfreiheitsklasse des Zweitwagens auf Tochter B möglich ist: März 2005
Tochter meldet ihren eigenen Wagen bei Versicherung Y an: 24. April 2005.
Da Versicherungen X und Y gegenseitig die SFK nicht anerkennen/abtreten, Versicherungswechsel zu Versicherung X seit 1. Juli 2005 laufend
SFK 4 im Vertrag unter Vorbehalt bestätigt (s.u.)

Tochter B ist vor allem mit dem Vorbehalt/der Klausel im Vertrag von Versicherung X nicht einverstanden (angekündigt worden ist eine Übernahme des SFR, während diese "Sonderregelung" nie erwähnt wurde):

Zitat:
"Der eingeräumte verbesserte Schadenfreiheitsrabatt (SFR) entspricht nicht der tatsächlich nachgewiesenen Schadenfreiheitsdauer. Bei Vertragsbeendigung wird dem Nachversicherer lediglich der SFR bestätigt, der sich bis zum Vertragsende aufgrund der tatsächlichen Dauer der Schadenfreiheit und Anzahl der Schäden ergeben hätte."


Auf Nachfrage bei Versicherung X ist es tatsächlich so, dass wenn Tochter B zu einer günstigen Versicherung Y zum Jahresbeginn wechseln sollte, Versicherung X nur eine SFK 1 bestätigt!
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 06:48    Titel: Antworten mit Zitat

mir ist das ganze unbegreiflich.

führerschein seit ca. 8 jahren
zweitwagen seit 4 jahren.

warum soll nun der sfr nicht für vier jahre übertragen werden? ich seh den grund nicht...?!?
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dummes_Schaf
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 08:50    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
warum soll nun der sfr nicht für vier jahre übertragen werden? ich seh den grund nicht...?!?

Und genau da sieht Tochter B auch keinen Grund für und vermutet, dass Versicherung X eine "Bindung" an ihre (vergleichsweise teure) Versicherung bezwecken will.

Die SFK 4 wird nur gewährt, wenn Tochter B bei Versicherung X bleibt. Dem Vater A wurde vom Versicherungsmakler (von Versicherung X) mitgeteilt, dass die SFK nicht mehr auf eine andere Person übertragen werden kann, sondern die Tochter die Prozente nur solange nutzen darf, bis Sie sich im Laufe der Zeit diesen Rabatt praktisch "selbst erwirtschaftet" hat.

Nur die selbst gesammelten Jahre können in eine andere Versicherung mitgenommen werden. Die eingeräumte SFK (hier 4) ist nur in Verbindung mit der Versicherung X gültig.

Vater A und Tochter B kennen sich hierzu nicht aus. Müssen sie das als gegeben hinnehmen? Ist die Gesetzeslage so, wie Versicherung X behauptet?
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dummes_Schaf
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

Bei meiner Recherche bin ich auf einen Beitrag in einem Google-News-Forum gestoßen, in dem es heißt, dass von einer bestimmten Versicherung (hier Versicherung X) gewährte "Sonderregelungen" (bspw. besonders niedrige Prozente als Lockangebote) nicht für die Nachversicherung (hier Versicherung Y) gelten, sondern nur die tatsächlichen Versicherungsjahre übernommen werden.

Versicherung X sieht Übertragung von Vater A auf Tochter B (ist auch schriftlich über eine so genannte TB28-Erklärung geschehen) als "Sonderregelung" an und will nur die Jahre bestätigen, die die Tochter B direkt bei Versicherung X ist.
Aber eine TB28-Erklärung ist doch keine Sonderregelung?

Es muss doch einen juristischen Weg geben, der zeigt, dass Versicherung X die 4 schadenfreien Jahre bestätigen muss!?
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ihuehn
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
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BeitragVerfasst am: 22.08.05, 11:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hier meine Hochrechnung für die Tochter:

2000 SF 0 (Führerschein bestand noch nicht 3 Jahre!!!)
2001 SF 1/2
2002 SF 1
2003 SF 2
2004 SF 3
2005 ebenfalls SF 3, da der Vertrag in 2004 nicht volle 6 Monate bestanden hat.

vorausgesetzt, es passierten während dieser Zeit keine Unfälle, durch die der Vertrag hochgestuft wurde.

Die Tochter kann demnach SF 3 übernehmen, und das zu jedem beliebigen Versicherer.
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dummes_Schaf
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe nun erst einmal recherchiert und herausgefunden, dass das Übertragungsformular TB28 nicht rechtsverbindlich ist.

Jede Versicherung hat also die Freiheit zu sagen, dass sie a) die Übertragung des SFR von Vater auf Tochter vornimmt und b) auch bei Versicherungswechsel bestätigt.

Die Versicherung X stimmt a) zu, aber verweigert b).

Versicherung X ist also wenig kulant - vielleicht sollte ein Versicherungswechsel auch des Erstwagens vom Vater B mal angesprochen werden ...
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ihuehn
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ich könnte mir glatt vorstellen, dass es nur um das eine schadenfreie Jahr geht- SF4 wurde nicht bestätigt, weil nur SF 3 möglich ist.
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