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ausgeführte Schönheitsreparaturen bei unwirksamer Klausel

 
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 23.08.05, 20:17    Titel: ausgeführte Schönheitsreparaturen bei unwirksamer Klausel Antworten mit Zitat

Hallo,

folgende Frage: Angenommen es werden vom Mieter Schönheitsreparaturen ausgeführt obwohl die entsprechende Klausel im Mietvertrag unwirksam ist, stehen dem Mieter dann irgendwelche Ansprüche zu?

LG
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 09:06    Titel: Antworten mit Zitat

Woraus sollten hier "Ansprüche" abgeleitet werden können? Wenn die Klausel unwirksam ist, existiert diese einfach nicht. Renoviert der Mieter ist es seine Angelegenheit eine schöne Wohnung zu haben.
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 11:15    Titel: Antworten mit Zitat

GoA oder Bereicherungsrecht z.B.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

Max77 hat folgendes geschrieben::
GoA oder Bereicherungsrecht z.B.


Was für ein Quatsch.

Wenn Du Schönheitsreparaturen durchführst, ohne dazu verpflichtet zu sein, ist das Dein Privatvergnügen, sodaß Du keinen Anspruch gegen den Vermieter hast. Welchen auch ? Etwa den auf Vergütung ? Kaum, Du warst ja nicht verpflichtet.

Im Gegenteil. Denn jetzt wird ein Schuh für Dich daraus.

Auch wenn Du nicht verpflichtet wars, hast Du sie durchgeführt. Dies nennt sich nun konkludentes Verhalten, welches nun zur Folge hat, daß Du eine fachgerechte Ausführung schuldest.

Du kannst jetzt also nicht dilettantischen Pfusch abliefern, weil Du ja nicht verpflichtet warst.
_________________
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 12:27    Titel: Antworten mit Zitat

(LG Freiburg, Urt. v. 04.12.2003 - 3 S 402/02):

"Führt der Mieter – insbesondere wie hier nach entsprechender Aufforderung durch den Vermieter – auf Grund unwirksamer Renovierungsvereinbarung im Formularmietvertrag bei Auszug Schönheitsreparaturen aus, so haftet der Vermieter aus ungerechtfertigter Bereicherung in der Regel in Höhe der für die Arbeiten aufgewandten erforderlichen Kosten"

Geschockt Geschockt Geschockt
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

Welcher Sachverhalt ist ein anderer?
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Wer bei der Schließung eines Vertrages, der auf eine Unmögliche Leistung (hier unwirksame Klausel) gerichtet ist, die Unmöglichkeit der Leistung kennt oder kennen muss, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere Teil dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut. Nun stellt sich unstrittig heraus, das zum Vertragsabschluß keine der Vertragspartner Kenntnis einer Unmöglichen Leistung (Klausel zur Schönheitsreparatur) haben konnte. Hier mal davon ausgehend, das der Vertragsabschluß mindestens der Zeit der kürzesten Frist der Schönheitsreparaturen war. Also ca. 2002 oder früher. Der BGH hatte aber erst mit Urteil BGH, Urteil v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03 die Klausel gekippt.
Es ist was anderes wenn wie im Urteil des LG Freiburg beim Auszug auf die unzulässige Leistung bestanden wird. Hier jedoch hat der Mieter aus Unkenntnis die Leistung erbringen zu müssen renoviert obwohl er Kenntnis haben konnte das er es nicht leisten muss.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 16:27    Titel: Antworten mit Zitat

#max77

Dieses Urteil bezieht sich darauf, daß der VM etwas verlangt hat, was er hätte nicht verlangen dürfen und was der Mieter aufgrund der Unkenntnis durchgeführt hat.

Das ist etwas ganz anderes.

Denn in Deinem Fall scheint der VM es ja nicht verlangt zu haben, sondern Du hast es von vornherein freiwillig gemacht, obwohl Du nicht wußtest, ob Du es machen mußtest.

Jedenfalls steht in Deinem Ausgangsposting nichts davon, daß der VM es von Dir verlangt hat.

Werner hat es zutreffend beschrieben. Du hast aufgrund Deines Ausgangspostings keinen Anspruch darauf, irgendwelche Leistungen vom VM ersetzt zu bekommen.
_________________
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

Erstens verstehe ich den Zusammenhang zwischen der Unmöglichkeit einer Leistung und einer unwirksamen Klausel nicht. Eine Vertragklausel ist keine Leistung.

Zweitens steht im Urteil "insbesondere wenn", was impliziert, daß die Entscheidung dieselbe gewesen wäre, wenn der Vermieter die Reparaturen nicht noch einmal extra gefordert hätte. Sehe da also keinen Unterschied.

Wenn dann dennoch sowohl GoA als auch bereicherungsrechtliche Ansprüche "Quatsch" sind, wäre es hilfreich, die genaue Begründung zu nennen, warum welche Ansprüche ausscheiden.
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Meiner-einer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 17:33    Titel: Antworten mit Zitat

Die Sache ist aus Sicht eines Vermieters doch ganz einfach:

Der Mieter hat mal wieder seine Wohnung renoviert und zieht nun aus. Was hat der Vermieter damit zu schaffen, wenn der Mieter seine alten Tapeten nicht mehr sehen konnte?

Ich wünsche Ihnen viel Glück vor Gericht - Sie werden es brauchen.
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 17:40    Titel: Antworten mit Zitat

Habe nicht vor zu klagen, weil es weder mich noch jemanden, den ich kenne betrifft. Ist eine rein akademische Frage.
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Susanne
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 17:43    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich ist bei einem Mietverhältnis für die Schönheitsreparaturen der Vermieter zuständig.
Das Gesetz erlaubt aber, dass er diese Schönheitsreparaturen per Klausel im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen darf. (z.B. im Gegensatz zu Instandhaltungen)
Ist die Klausel im Vertrag nichtig, fallen die Schönheitsreparaturen wieder in die Zuständigkeit des Vermieters.
Das hiesse:
-der Mieter könnte während der Dauer des Mietverhältnisses die Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Bedarf verlangen
-führt der Mieter sie selbst aus oder lässt ausführen, hat er ein Recht auf Kostenerstattung durch den Vermieter
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

Susanne hat folgendes geschrieben::


Ist die Klausel im Vertrag nichtig, fallen die Schönheitsreparaturen wieder in die Zuständigkeit des Vermieters.
Das hiesse:
-der Mieter könnte während der Dauer des Mietverhältnisses die Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Bedarf verlangen
-führt der Mieter sie selbst aus oder lässt ausführen, hat er ein Recht auf Kostenerstattung durch den Vermieter


Letzterer Punkt aber wohl nur, wenn der Mieter vom Vermieter die Renovierung verlangt, der VM aber ablehnt. Dann stimme ich Dir zu. Aber verlangt es der Mieter nicht und er legt selber Hand an, übernimmt er durch konkludentes Handeln die Renovierung und hat keinen Anspruch mehr auf Erstattung.

Er hätte zur Sicherung der Ansprüche den VM vorher auf Durchführung verklagen müssen.

Hier zwar nur ein Urteil eines Amtsgerichtes:

Hat der Mieter trotz unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen die Wohnung renoviert, kann er vom Vermieter keinen Schadenersatz verlangen. (AG München, Az. 453 C 17448/00, aus: NZM 2001, S. 1030)
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 18:22    Titel: Antworten mit Zitat

Daß kein Schadenersatzanspruch in Betracht kommt, ist schon klar.
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