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Mietminderung bei angekündigter Balkonsanierung?

 
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FeHu
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 23.08.05, 22:31    Titel: Mietminderung bei angekündigter Balkonsanierung? Antworten mit Zitat

Hallo!

Angenommen Vermieter V sagt Mieter M bei dem Abschluss des Mietvertrages, dass der Balkon im Monat xyz renoviert werden soll. Die Dauer der Sanierung soll nach Plan genau ein Monat betragen. M, dessen Arbeits-und Schlafzimmer auf der Balkonseite der Wohnung liegt, hat nichts dagegen einzuwenden.

Der Monat xyz kommt- und wie man es eben von Umbauarbeiten kennt- dauert die Balkonsanierung nicht nur ein Monat, sondern wegen diversen Problemen ganze vier.

Nun stelle man sich vor, dass in den ersten zwei Monaten der Wecker des M aus einem Presslufthammer besteht und in der Zeit von 8-17/18 Uhr regelmäßig keine Unterhaltung mit anderen Personen/Telefonate in der Wohnung möglich ist/sind.
In dieser Zeit versucht M so wenig wie möglich in der Wohnung zu sein.

Die Monate drei und vier jedoch sind anderer Art: Die feststehenden Zeiten laut Architekt und Baufirmen fallen weg. So wird einmal kurz um 8 Uhr gebohrt, dann wieder um 14 Uhr usw.
Die Bauarbeiter kommen nur noch sporadisch. M fühlt sich belästigt, da er in dieser Zeit keine Ausweichmöglichkeit hat und in jeder Minute mit Arbeitern auf dem Balkon rechnen muss.



Aufgrund der akuten, unzumutbaren Lärmbelästigung sowie der Wohnsituation fordert M von V eine Mietminderung für alle 4 Monate von jeweils 30% der Bruttomiete.

V ist in keinster Weise damit einverstanden und weist drauf hin, dass eine Mietminderung bei vorangekündigten Sanierungsarbeiten nicht geltend gemacht werden könne.
V ist entgegenkommenderweise jedoch einverstanden, dass M 10% der Miete über zwei Monate einbehält.


M weiß nicht, ob er das "Angebot" annehmen soll.
Zudem ist M verunsichert, da V 10% der Nettomiete meinte, er selber zuvor jedoch die Bruttomiete als Grundlage genommen hatte.
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Meiner-einer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 05:09    Titel: Antworten mit Zitat

Letztendlich kann die Frage nach der Höhe der Minderung nur ein Gericht abschließend beantworten.

Meiner Meinung nach sind die 30% x 4 Monate völlig überzogen. Die 10%(vom Netto) x 2 Monate sind o.k. - wenn Ihnen die Nettobasis nicht gefällt, dann rechnen Sie doch in Brutto um. Dann sind's eben 7 oder 8 %.

Die Kernfrage ist aber folgende:
Wollen Sie wegen ein paar weniger Euros mit Ihrem Vermieter vor Gericht ziehen und damit das Verhältnis zu diesem dauerhaft "verbessern"? Außerdem ist die Möglichkeit der Niederlage auch einzubeziehen und m.M. nach sogar wahrscheinlich.
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Yvonne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 07:28    Titel: Antworten mit Zitat

Schauen Sie mal hier, da wurde das Thema schon diskutiert:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=174581&highlight=balkon#174581

Nach den zitierten Urteilen wurden den Mietern eine Mietminderung von 3% zugesprochen, Ihr Vermieter ist mit 10% also schon sehr großzügig.
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 07:50    Titel: Antworten mit Zitat

Für Mieter, die ihr Recht auf Mietminderung anwenden wollen. Bisher war unklar, worauf
sich der prozentuale Abschlag bezog. Dies konnte beispielsweise die Bruttomiete (inklusive aller Betriebskosten), die Nettomiete (ohne Betriebskosten) oder die Nettokaltmiete (inklusive Betriebskosten, aber ohne Heizkosten) sein. Der Bundesgerichtshof hat jetzt festgestellt, dass zur Mietminderung als Bemessungsgrundlage immer die Bruttomiete herangezogen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betriebskosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.
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FeHu
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 12:33    Titel: Antworten mit Zitat

@ Yvonne: die Themen habe ich mir zuvor angesehen. In deinem Fall ging/geht es aber nur um die Unnutzbarkeit des Balkones. Hier geht es hauptsächlich um die Lärmbelästigung.
Evt. ist das im ersten Fallbeispiel nicht deutlich geworden, Ausgangsmodell ist ein Altbau, die Dichtugen der Fenster+ Türen zum Balkon sind so miserabel, dass jedes Wort draussen gesprochen in der Wohnung sehr gut hörbar ist. D.h in den ersten Monaten war ein Wohnen bei dem Baulärm unmöglich.


Mir scheinen da 30% eigentlich auch nicht wirklich überzogen, da in den ersten beiden Monaten sich M quasi nur in der Nacht in der Wohnung aufgehalten hat.
Doch Meiner-einer hat vollkommen recht, bei dem Versuch diese durchzusetzen, könnte man das Verhältnis zwischen M und V quasi vergessen.
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