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unklarheiten über Zahlung d. Miete einer unbezogenen W.

 
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vita!
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.08.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 13:59    Titel: unklarheiten über Zahlung d. Miete einer unbezogenen W. Antworten mit Zitat

ich hab meine Mietwohnung am 30.05.05 gekündigt und das mietverhältnis begann erst am 1.07.05, ich war also noch gar nicht eingezogen....
nun muss ich aba trotzdem miete zahlen, und zwar hat der VM mir gesagt, das wenn ich die Kündigung noch am 30.05.05, also einen monat vor mietbeginn, abschicke, das ich dann nur 2 Mieten zahlen muss...
das hab ich natürlich sofort getan....
nun habe ich mit dem VM gesprochen, und er hat gesagt, dass die wohnung am 15.09.05 nevermietet wird, das ich dann also nur 2 ganze + eine halbe Miete zahlen muss. ich fands sehr seltsam, weil er doch einmal gemeint hat, dass ich nur 2 mieten zu zahlen habe ich blieb bei der annahme, dass es nur der julie und august sind, für die ich zahlen muss......und das ich von der neuvermietung seiner wohnung nichts profitiere und mich das dann auch gar nicht mehr angeht, wer oder
ob jemand für den monat september zahlt....
ich finds richtig seltsam, dass er nicht genau darüber bescheid weiss, jedenfalls wollte er mir nicht glauben.....

wie kann ich ihm das denn beweisen? welcher artikel im BGB würde denn dafür sprechen?
oder hat er vielleicht recht?
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Yvonne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 14:06    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Sie am 30.05. gekündigt haben, dann ist die Kündigung wirksam zum 31.08.05.
(wenn man von der Standardfrist von 3 Monaten ausgeht)
Mietbeginn ist also der 01.07.05, d.h. Sie müssen für Juli und August Miete zahlen.
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Max77
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 02:45    Titel: Antworten mit Zitat

Zu kündigen, bevor man eingezogen ist, ist ok.
Die Vereinbarung mit dem Vermieter, daß die Dreimonatsfrist am 30. 5. zu laufen beginnt werden Sie wahrscheinlich nicht beweisen können.
Bei Fehlen einer Vereinbarung ist der Fristbeginn umstritten (also ob bei Kündigung oder erst bei Einzug). Der BGH ist der Ansicht, daß die Frist sofort zu laufen beginnt. Sie hätten also vor Gericht sehr gute Chancen, nur den Juli und August zahlen zu müssen.
§ im BGB hilft hier nicht, da dort nichts wörtlich drinsteht, was Ihnen weiterhilft. BGH Urteil ist: BGH 73, 350. Ich würde es darauf ankommen lassen und gegebenenfalls einen Anwalt einschalten.
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