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Approbation trotz Krankheit!

 
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Armin
Gast





BeitragVerfasst am: 20.10.04, 16:53    Titel: Approbation trotz Krankheit! Antworten mit Zitat

Hallo an euch Rechtsexperten. Habe gehört, daß man die Approbation anscheinend laut BÄO nicht erwerben kann, wenn man körperlich nicht ganz fit ist (Narkolepsie, Epilepsie,...). Stimmt das? Wie sieht das dann mit bestimmten Bereichen der Medizin aus, die doch gehen müssten (Rechtmedizin, theoretische Fächer,...). Außerdem frage ich mich, wie man dann im EU-Ausland jemals arbeiten kann, da der freie Ärzte-Arbeitsverkehr nur mit Approbation möglich ist (= Sollte man nach Österreich auswandern, wo man ja eine Approbation nur für das jeweilige Fachgebiet bekommt). Weiß viell. jemand von euch mehr darüber. Vielen Dank. Armin
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Bense
Gast





BeitragVerfasst am: 21.10.04, 10:07    Titel: Antworten mit Zitat

Lt. § 3 Absatz1 Nr.3 BÄO ist die Approbation zu versagen, wenn der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Er ist vor der abschließenden Entscheidung zu hören und ihm kann unter Umständen eine Erlaubnis, befristet für bis zu zwei Jahre, erteilt werden.
Nach der aktuellen Approbationsordnung sind körperliche Gebrechen, sowie die Schwäche geistiger und körperlicher Kräfte und eine eventuelle Sucht Merkmale, die eine Versagung der Zulassung zur Prüfung rechtfertigen können (ein diesbezügliches ärztliches Zeugnis hat der Prüfling vorzulegen).

Eine deutsche Approbatipon für lediglich einige Fächer der Medizin wurde meines Wissens nach bisher nie erteilt. Dagegen spricht auch, dass die Approbation nach der Bundesärzteordnung als Arzt und nicht als "Teil-Arzt" erteilt wird. Ob eine Epilepsie ausreicht, die Approbation zu versagen, kann ich von hier nicht beurteilen. Dies wird von Fall zu Fall zu entscheiden sein. Gegebenenfalls wäre der Rechtsweg zu beschreiten.
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Gast






BeitragVerfasst am: 21.10.04, 18:35    Titel: echt schräg Antworten mit Zitat

hallo. grüsse aus österreich. ich habe nun einen artikel gelesen, was den gesetzestext bestätigt. muss aber dazusagen, dass ich das deutsche recht diesbezüglich nicht begreifen kann. ihr bekommt ja mit der approbation ja sogar das recht, als zahnarzt zu arbeiten (?). da finde ich ausnahmsweise die regelung bei uns in aut schon besser. wenn man dort das fach macht, dann bekommt man das jus für das jeweilige gebiet. ist doch viel logischer. ciao. martin

@armin. das mit dem ausweichen wird leider nicht so einfach. du musst entweder österreichischer staatsbürger sein, oder die approbation haben, um nach aut zu können.
siehe österreichische ärztekammer hp.
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Gast






BeitragVerfasst am: 22.10.04, 06:51    Titel: Antworten mit Zitat

Eine kurze Anmerkung zum letzten Post:
Ich glaube schon dass man als Deutscher in Ö arbeiten kann. Zumindest kann man den Turnus machen (sofern man eine Stelle bekommt - sehr knapp im Moment) und eigentlich sollte der FA-Ausbildung auch nichts im Wege stehen, da man ja als Österreicher auch keine Zusatzqualifikationen aufzuweisen hat ausser das Medizinstudium und die Staatsbürgerschaft (und an letzterem kanns ja EU-intern nicht liegen oder?)
Ein Ausbildungsstelle zu bekommen ist jedoch noch härter als einen Turnusplatz.

Zu diesem Thema gibt es einige Postings im Forum der öst. Turnusärzte:

Wie auch immer du dich entscheidest, wünsch ich dir viel Glück.
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Gast






BeitragVerfasst am: 22.10.04, 10:59    Titel: eben nicht. Antworten mit Zitat

Arbeiten schon. Nur man darf keinen österreichischen FA erwerben, wenn man nicht die Approbation hat (Ausnahme Österreicher). Gib mal im goolge. "Österreichische Ärztekammer ein". da findest du alle Informationen. Grüße
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