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Verfasst am: 26.08.05, 10:50 Titel: kein studienplatz???
wenn A sich sich bei ca. 10 Hochschulen in Deutschland für einen Studienplatz bewirbt, und trotzdem keinen bekommt, kann er dann wiederspruch einreichen. A würde sich zum beispiel für sozialpädagogik bewerben und seinen Unterlagen liegen 9 Referenzen bei, die ihn für diesen Studiengang empfehlen. A hat aber, mal angenommen, einen Notendurchschnitt von 3,1 und bekommt aus diesem Grund immer eine Ablehnung. Ist das nicht Bildungsverweigerung? Wie könnte A vorgehen?
Verfasst am: 26.08.05, 12:11 Titel: Re: kein studienplatz???
Glaube nicht, dass das aussichtsreich wäre. Dafür gibts ja die Wartesemester - d.h. wenn du inzwischen die Zeit anderweitig nutzt, steigen dann mit der Zeit deine Chancen, weil du aufgrund der Wartesemester wieder vorrückst. (Das musst du auch jetzt noch nicht anmelden, nur dann, wenn du dich neuerlich bewirbst, deine Wartesemester angeben.) Außerdem ist es gerade in dem Bereich oft ein Pluspunkt, wenn man ein soziales Jahr absolviert hat.
Früher wurde ja allein der NC herangezogen, mittlerweile können ja manche Hochschulen auch einen Teil der Studenten selbst (etwa durch Eignungsprüfungen etc.) auswählen. Da kannst du versuchen, dich umfassend zu erkundigen und zu versuchen, auf dem Weg reinzukommen, falls das angeboten wird.
Versuchen könntest du auch, z.B. ins Ausland zu gehen - in Österreich gibt es z.B. keinen Numerus Clausus, dort läuft alles über Aufnahmsprüfungen an den Akademien und Fachhochschulen und Pädagogik (ob man eigens Sozialpädagogik studieren kann weiß ich nicht) kannst du dort an der Uni auch ohne Aufnahmeprüfung studieren.
Ansonsten kann man ja schwer von Bildungsverweigerung sprechen, wenn es nur eine gewisse Anzahl Plätze gibt - schließlich haben die, die dir vorgereiht sind, genauso ein Recht auf Bildung und wenn der NC herangezogen wird als Kriterium, wirst du da schwerlich was machen können. Du könntest evtl. versuchen, auf verwandte Studiengänge, die weniger überlaufen sind, auszuweichen.
emanuelmarin hat folgendes geschrieben::
wenn A sich sich bei ca. 10 Hochschulen in Deutschland für einen Studienplatz bewirbt, und trotzdem keinen bekommt, kann er dann wiederspruch einreichen. A würde sich zum beispiel für sozialpädagogik bewerben und seinen Unterlagen liegen 9 Referenzen bei, die ihn für diesen Studiengang empfehlen. A hat aber, mal angenommen, einen Notendurchschnitt von 3,1 und bekommt aus diesem Grund immer eine Ablehnung. Ist das nicht Bildungsverweigerung? Wie könnte A vorgehen?
Sie haben nur ein Recht auf Bildung im Rahmen der Kapazitäten. Zugang zu diesen Kapazitäten gibts üblicherweise über Kontingente, die mehrere Kriterien berücksichtigen.
Das üblicherweise größte Kontingent ist - wenn mag es überraschen, wenn das GG dieses Kriterium selbst verwendet - LEISTUNG. Und die Abiturnote ist nunmal der primär relevante Leistungsmaßstab. Wenn man dort relativ gesehen versagt hat, muss man eben über ein anderes Kontingent Zugang zum Studium suchen. Alternativ könnten natürlich auch andere berücksichtigungsfähige Momente vorliegen. Schwerbehinderung z.B.
Oder klagen und ggf. Formalismen ausnutzen um die Chancen zu haben. Dazu braucht es in derartigen Konstellationen allerdings üblicherweise einen Anwalt, zudem mit Spezialisierung. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
ein fsj habe ich bereits in rumänien in einem kinderheim gemacht. ausserdem kann ich 6 jahre soziale arbeit nachweisen. insgesamt belege ich meine bewerbung mit 9 referenzen und zertifikaten.
ich verstehe die antworten, denke nur, dass die hochschulen eher nach qualifikationen gehen sollten, als nach durchschnitten. meiner meinung nach ist die abiturnote beim studiengang der sozialpädagogik nicht von größerer bedeutung, als ernsthaftes interesse und vorkenntnisse. aber das brauche ich ihnen nicht zu erzählen, sondern den hochschulen. ich hoffe, sie können meinen unmut verstehen. vielen dank für ihre antwort. ich werde jetzt wohl zur überbrückung arbeiten gehen. falls ich etwas finde, dann auch im sozialen bereich. nach listen vieler hochschulen brauche ich 10 wartesemester. 2 habe ich schon...
Versuchen Sie es auch mal noch über die Nachrückverfahren. Bei den meisten Unis werden ja nicht alle vergebenen Plätze auch von den zugelassenen Bewerbern besetzt. Wer dann so flexibel ist und innerhalb weniger Tage das Studium aufnehmen kann, hat da oft noch gute Chancen sozusagen in letzter Minute noch einen Platz zu bekommen. Bedenken Sie dies, wenn sie sich nun mit einem Job binden.
ein fsj habe ich bereits in rumänien in einem kinderheim gemacht. ausserdem kann ich 6 jahre soziale arbeit nachweisen. insgesamt belege ich meine bewerbung mit 9 referenzen und zertifikaten.
ich verstehe die antworten, denke nur, dass die hochschulen eher nach qualifikationen gehen sollten, als nach durchschnitten. meiner meinung nach ist die abiturnote beim studiengang der sozialpädagogik nicht von größerer bedeutung, als ernsthaftes interesse und vorkenntnisse. aber das brauche ich ihnen nicht zu erzählen, sondern den hochschulen. ich hoffe, sie können meinen unmut verstehen. vielen dank für ihre antwort. ich werde jetzt wohl zur überbrückung arbeiten gehen. falls ich etwas finde, dann auch im sozialen bereich. nach listen vieler hochschulen brauche ich 10 wartesemester. 2 habe ich schon...
Sicherlich gibt es die Möglichkeit, die Ablehnung anzufechten. Mit der Ablehnung trifft die Hochschule, sie ist üblicherweise eine öffentlich-rechtlich organisiert, in einem Einzelfall eine Rechtsfolgen (Ablehnung) herbeiführende Entscheidung mit Außenwirkung. Das ist ein Verwaltungsakt.
Wie viel Erfolg das hat? Nun: es kommt drauf an. Zunächst kann der Verwaltungsakt grundsätzlich angefochten werden, wenn er rechtswidrig und rechtsvereltzend ist. Hier geht es um mehr. Die Anfechtung reicht nicht, die Hochschule soll zur Zulassung verpflichtet werden.
Es muss also ein Anspruch auf Zulassung bestehen.
Ein solcher Anspruch auf Teilhabe an staatlichen (Berufs-)Bildungseinrichtungen ergibt sich aus dem Grundgesetz. Grundsätzlich hat jeder Bewerber mit der erforderlichen Qualifikation einen Anspruch auf die weitgehend in staatlichen Händen gehaltene Hochschulausbildung. Die Qualifikation ist das Abitur, die Hochschulreife.
Hört sich doch zunächst gut an.
Allerdings kennt der Anspruch Grenzen. Das sind die Kapazitäten. Der Staat muss haushalten und kann nicht jedem jeden Wunsch erfüllen. Vorhandene Kapazitäten müssen ausgeschöpft werden, ein Anspruch, neue Kapazitäten einzurichten, besteht regelmäßig nicht.
Da sieht man schon, woher der Wind weht. Schöpft die Hochschule ihre Aufnahmekapazität nicht aus, haben hartnäckige Bewerber eine Chance, in diesen Bereich zu stoßen.
Bei Studiengängen, die über die ZVS vergeben werden, gibt es Berechnungsmethoden, wie sich die Kapazität ermittelt. Diese können sicherlich vergleichend herangezogen werden.
Daneben kann man natürlich versuchen, bei der Vergabe der vorhandenen Kapazitäten, die die Hochschule so auch ausschöpfen will, anzusetzen. Dazu müsste man das Vergabeverfahren angreifen. Hier ist allerdings nicht viel mehr als eine Willkürkontrolle drin. Und die Abiturnote ist nicht gerade ein willkürlich herausgegriffenes Kriterium. Unter dem Blick, dass die Kapazitäten sinnvoll zu nutzen sind und nur ernsthafte Studienwillige angenommen werden, die sich mit dem Fach identifizieren, kann sicherlich auch auf andere Aspekte abgestellt werden. Da hat die Hochschule allerdings eine gewisse Freiheit. _________________ Erik Günther
http://www.hlb.de/ http://www.raeg.de/
Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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