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für gegenstände die vor noch nicht allzulanger zeit gekauft wurden kann oftmals beim händler ne zweitschrift der rechnung angefordert werden (sofern es ne rechnung mit namen gibt). auch können z.b. kontoauszüge weitehelfen für gegenstände, die man z.b. mit karte bezahlt hat.
insbesondere bei schmuck, der auch noch getragen wurde, eigenen sich u.u. fotos, auf denen der schmuck zu sehen ist (familenfeiern, urlaubsbilder, etc...)
ansonsten muss man sagen: der versicherungsnehmer ist nachweispflichtig! kein nachweis -> keine, bzw. geringere entschädigung..... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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