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Kann mir jemand diese Vereinbarung zum Verstehen geben?

 
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Lady_20
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Anmeldungsdatum: 02.08.2005
Beiträge: 127

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 10:41    Titel: Kann mir jemand diese Vereinbarung zum Verstehen geben? Antworten mit Zitat

Ich bin Mieter

Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um 12 Monate zu unveränderten Konditionen, soweit es nicht von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresend gekündigt wird. Wird das MIetverhältnis durch die Vermieter ordentlich gekündigt, so hat der Mieter das Recht, in einem evtl. Folgemietvertrag, der ihm vorab vorzulegen ist, zu den dort vereinbarten Konditionen einzutreten. Erfolgt der Eintritt in den Folgemietvertrag nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Vorlage oder teil der Mieter dem Vermieter mit, dass er in den Folgemietvertrag nicht eintreten will, so kann der Folgemietvertrag mit dem Folgemieter abgeschlossen werden.
Das Eintrittsrecht gilt nicht bei einer außerordentlichen Kündigung.
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Meiner-einer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 12:22    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Vermieter jemanden findet, der bereit ist für das Objekt mehr hinzublättern wird er mit 3 Monaten zum Jahresende kündigen. Sie haben nun das Recht, in den neuen Vertrag einzusteigen (ähnlich einm Vorkaufsrecht). Wenn Ihnen das zu teuer ist - Abflug.

Ich hoffe es geht nicht um ein Wohnraumverhältnis, da dürfte so etwas kaum wirksam zu vereinbaren sein.
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Susanne
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 12:25    Titel: Antworten mit Zitat

Der bestehende MV kann während des lfd. Jahres, aber spätestens bis zum 30.09., zum 31.12. des jeweiligen Jahres beidseitig gekündigt werden.

Wird seitens des Vermieters die ordentliche Kündigung ausgesprochen (was nur bei berechtigtem Interesse geschehen kann) hat der Mieter Anrecht auf einen Folgevertrag zu ggf. geänderten Konditionen.
Das macht m.E. keinen Sinn, da die ordentliche Kündigung durch den VM zu schwierig ist um nachfolgend mit dem gleichen Mieter wieder einen MV zu schliessen.
Wäre m.E. auch zu umständlich um so z.B. Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu umgehen (o. Kündigung vom VM -neuer Vertrag mit erhöhter Miete)
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 12:32    Titel: Antworten mit Zitat

Der Regelungsinhalt ist relativ leicht zu verstehen. Der Sinn ist für mich allerdings nicht wirklich erkennbar.

Inhalt der Regelung ist ein Recht des Mieters zur "Voranmietung" nach einer ordentlichen Kündigung des Vermieter. "Voranmietung" ist in diesem Zusammenhang änhlich wie "Vorkauf" zu verstehen. Durch eine ordentliche Kündigung wird das Mietverhältnis - Wirksamkeit der Kündigung vorausgesetzt - beendet. Diese Beendigung kann der Mieter nach dem Inhalt der Vereinbarung innerhalb der genannten Fristen durch Eintritt in ein mit einem Dritten abgeschlosses Mietverhältnis abwenden.

Diese Vereinbarung kann eigentlich nur dazu dienen, Vertragsänderungen über den Umweg der Kündigung und den Eintritt des Mieters in einen Vertrag mit anderen Konditionen zu ermöglichen. Dies wird bei einem Mietverhältnis über Wohnraum allerdings daran scheitern, dass dem Vermieter für eine Kündigung ein berechtigtes Interesse fehlen wird. Kündigungen zum Zweck der Mieterhöhung sind im Gesetz sogar ausdrücklich ausgeschlossen (§ 573 Abs. 1 BGB). Im übrigen stünde es den Parteien jederzeit frei, sich über neue Konditionen zu verständigen.
Wie eingangs schon erwähnt, ist für mich der Sinn nicht erkennbar.
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Lady_20
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Anmeldungsdatum: 02.08.2005
Beiträge: 127

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist der Unterschied zwischen einer ordentlichen und außerordentlich kündigung?

Nein, das ist ein Gewerbevertrag.

Verstehe ich dass dann so richtig:
Der Vermieter kann mich 3 Monate vor Monatsende kündigen. Ich hab jedoch
das Recht in einem Folgevertrag einzutreten. Wenn ich das aber nicht mache bin ich weg.

Besteht bei dieser Vereinbarung irgendwelche Risiken für mich?
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Lady_20 hat folgendes geschrieben::
Was ist der Unterschied zwischen einer ordentlichen und außerordentlich kündigung?
Besteht bei dieser Vereinbarung irgendwelche Risiken für mich?


Wenn Sie tatsächlich ein Gewerbe betreiben und einen langfristigen, mit erheblichen finanziellen Belastungen verbundenen Gewerbemietvertrag abschließen wollen, empfehle ich Ihnen dringend, einige EUR zu investieren und sich von einem Anwalt o.ä. beraten zu lassen. Wenn Sie obige Fragen nicht beantworten können, hielte ich alles andere für fahrlässig...
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Lady_20 hat folgendes geschrieben::
Was ist der Unterschied zwischen einer ordentlichen und außerordentlich kündigung?

Eine ordentliche Kündigung ist eine Kündigung unter Einhaltung einer vereinbarten oder, soweit eine Frist nicht vereinbart ist, der gesetzlichen Kündigungsfrist. Diese Kündigung ist immer dann möglich, wenn sie nicht durch eine Vereinbarung ausgeschlossen ist. Im konkreten Fall wäre eine ordentliche Kündigung also durch die Laufzeitvereinbarung immer nur zum Ende der 12-monatigen Laufzeit möglich.

Eine außerordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung wegen Vertragsverletzungen oder eine Kündigung mit gesetzlicher Frist in speziellen Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind. Eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist ist auch dann möglich, wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.

Zitat:

Verstehe ich dass dann so richtig:
Der Vermieter kann mich 3 Monate vor Monatsende kündigen. Ich hab jedoch
das Recht in einem Folgevertrag einzutreten. Wenn ich das aber nicht mache bin ich weg.


Richtig... zumindest wenn man mal davon absieht, dass die Kündigung nicht 3 Monate vor Monatsende sondern vor Jahresende möglich ist.

Zitat:

Besteht bei dieser Vereinbarung irgendwelche Risiken für mich?


Da der Vermieter einen Gewerbevertrag ohnehin jederzeit ordentlich kündigen kann, kann ich in der Vereinbarung zum Eintritt in den Vertrag mit einem Dritten Risiken nicht erkennen. Diese Vereinbarung würde ich als letzten Rettungsanker des Mieters ansehen, falls man sich vorher nicht auf neue Konditionen einigen konnte.
Das Honarar für eine Beratung beim Anwalt könnte aber trotz allem gut angelegtes Geld sein.
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Lady_20
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Anmeldungsdatum: 02.08.2005
Beiträge: 127

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 14:50    Titel: hi Antworten mit Zitat

Ich ich glaub ich lass das auch mal durchchecken...........

wieso hab ich ein letztes rettungsanker dadurch?
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 15:32    Titel: Re: hi Antworten mit Zitat

Lady_20 hat folgendes geschrieben::
Ich ich glaub ich lass das auch mal durchchecken...........

wieso hab ich ein letztes rettungsanker dadurch?


Wenn die Zusammenhänge so schwer zu verstehen sind, scheint mir anwaltliche Beratung wirklich dringend.

Das Szenario könnte sein, dass der Vermieter zu einem beliebigen Zeitpunkt neue Konditionen vereinbaren will. Werden sich die Parteien einig, ist alles erledigt und es tritt kein Problem auf. Werden sich die Parteien nicht einig, wird das Mietverhältnis vom Vermieter gekündigt und endet mit Ablauf der Kündigungsfrist. Der Vermieter sucht einen neuen Mieter und schließt mit diesem einen Mietvertrag unter Vorbehalt ab. Dieser Mietvertrag wird dem bisherigen Mieter vorgelegt. Obwohl für den bisherigen Mieter schon alles gelaufen war, kann er nun durch die in Rede stehende Vereinbarung noch einmal entscheiden, ob er das Mietverhältnis zu neuen Konditionen fortsetzen oder lieber beenden will. Nach dem Misserfolg bei den vermutlich vorangegagenen Verhandlungen hat der Mieter also noch ein Instrument zur "Rettung" des Mietverhältnisses. In diesem Sinn war der Begriff "Rettungsanker" zu verstehen.
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