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Rechnungstellung im besonderen Fall zwischen 2 Verfahren

 
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Mookait
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Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 26.08.05, 11:41    Titel: Rechnungstellung im besonderen Fall zwischen 2 Verfahren Antworten mit Zitat

Gesetzt den Fall Sie verkaufen Ihre Firma. Die Zahlung ist in 2 Raten fällig. Die Hauptrate wird bezahlt, die zweite Rate nicht. Sie klagen und vom zuständigen Landgericht wird ihnen Recht zugesprochen. Im Urteil würde festgelegt sein, dass die Kosten des Rechtsstreits die Gegenseite (Firmenkäufer) zu tragen habe. Im Urteil wäre ebenfalls festgelegt, dass selbiges gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Sie betreiben die Vollstreckung, der Beklagte legt die Eidesstattliche Versicherung ab. Stellen sie sich weiter vor, die Gegenseite erhebt Berufungsklage. Die Verhandlung wäre bereits terminiert. Und jetzt kommt das Problem. Nach Abgabe der Eidesstattlichen Verisicherung durch den Beklagten, möchte ihr Anwalt die bisher entstandenen Kosten mit ihnen abrechnen.

Fragen:

1. Ist es falsch oder richtig, dass bei Bestehen eines rechtskräftigen Urteils, das regelt, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Gegenseite zu tragen sind, ihr Anwalt auch bei Zahlungsunfähigkeit der Gegenseite, nicht auf sie zurückgreifen kann?

2. Wenn Frage 1 mit ja zu beantworten ist, kann es dann sein, dass ihr Anwalt die Situation der Berufung (es besteht kein rechtskräftiges Urteil) nutzt um an sein Geld zu kommen? Und handeln sie dann richtig, wenn sie die Rechnung zu nächst nicht bezahlen, und das im Berufungsverfahren zu ergehende Urteil abwarten, wobei sie davon ausgehen, dass das erstinstanzliche Urteil bestätigt wird?
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Berni210
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.06.2005
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 26.08.05, 14:12    Titel: Antworten mit Zitat

Moien,

wer hat den Anwalt beauftragt??? Genau! Derjenige muß den Anwalt auch bezahlen, d. h. der Anwalt ist im Recht wenn er das Geld von dir einfordert! Im Regelfall holen sich die Anwälte zwar bei erfolgreichem Prozeß das Geld von der Gegenseite - da dies bei Zahlungsunfähigkeit nicht geht bist du halt dran!

Gruß

Bernd
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 26.08.05, 18:26    Titel: Re: Rechnungstellung im besonderen Fall zwischen 2 Verfahren Antworten mit Zitat

Mookait hat folgendes geschrieben::


Fragen:

1. Ist es falsch oder richtig, dass bei Bestehen eines rechtskräftigen Urteils, das regelt, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Gegenseite zu tragen sind, ihr Anwalt auch bei Zahlungsunfähigkeit der Gegenseite, nicht auf sie zurückgreifen kann?


Es ist wie auch sonst im Leben. Der Mandant geht hin und sucht sich einen Helfer - den Anwalt. Diesen stellt er ein. Der Anwalt wird nun für ihn tätig. Wie eine Putzfrau, ein Innenausstatter, oder von mir aus auch ein Architekt - es ist sehr ähnlich insoweit.

Es ist schon im Vergleich zu vielen anderen Verträgen eine Besonderheit, dass der Anwalt oftmals keinen Vorschuss oder regelmäßige Zahlungen verlangt. Wenn aber ein klarer Schritt des Verfahrens abgeschlossen ist, sollte man sich nicht wundern, wenn er für seine investierte Zeit nun mal eine Zwischenrechnung stellt.

Der Anwalt hat ausschließlich einen vertrag mit seinem Mandanten. Nur von diesem kann er sein Honorar verlangen, es sei denn der Mandant beauftragt ihn - das ist oft ein Service des Anwalts - das Honorar von der Gegenseite einzuziehen. Es ist nett, wenn der Anwalt dies macht, aber sein Schuldner ist einzig und allein sein Mandant.

Der Mandant kann evtl. seine Anwaltskosten von der Gegenseite wiederholen. Aber wenn diese insolvent ist, ist es sein Risiko.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 29.08.05, 15:52    Titel: Re: Rechnungstellung im besonderen Fall zwischen 2 Verfahren Antworten mit Zitat

Korrekt.

Und der Vollständigkeit halber:

Mookait hat folgendes geschrieben::
dass bei Bestehen eines rechtskräftigen Urteils, das regelt, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Gegenseite zu tragen sind,


Das Urteil kann allenfalls festlegen, daß die Kosten von der Gegenseite zu *erstatten* sind. Auf das Mandat zwischen Kläger und dessen Anwalt kann das Gericht keinen Einfluß nehmen, und aus diesem erwächst der Zahlungsanspruch des RA gegen seinen Mandanten.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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