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:?: Hallo, ist es richtig, dass eine mündliche Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt vor Gericht keine Gültigkeit hat, wenn dieser bestreitet eine solche mündliche Vereinbarung getroffen zu haben. Inwieweit ist der Mandant beweispflichtig (Zeuge vorhanden)? Muss der Rechtsanwalt nicht über die Notwendigkeit einer schriftlichen Abfassung aufklären? Gibt es da so etwas wie Fürsorgepflicht? Vielen Dank für Antworten!!!
eine mündliche Vereinbarung ist voll wirksam. Leider gibt es schwarze Schafe die dann kleine Beträge versprechen und nachher nach Brago (oder wie das jetzt heisst ;o)) wesentlich mehr fordern.
Dies ist zwar unrechtens und schlichtweg ein ganz klarer Betrug, doch ohne Beweismöglichkeit wird man diesen Betrag zahlen müssen!
Verfasst am: 26.08.05, 17:16 Titel: nochmal zum Thema Honorarvereinbarung
Hallo,
ich habe einen Zeugen für dieses Gespräch, als die Honararvereinbarung getroffen wurde. Ist dies ausreichend?
Kann ich nachdem ich einem Vergleich zustimme, Schadensersatzforderungen gegenüber dem RA geltend machen?
Zur Erklärung:
Es geht um einen hohen Streitwert, damit möchte ich nicht in Berufung gehen. Um dies zu umgehen würde ich einem Vergleich zustimmen, um dann die zu 'hohen Kosten' in Form von Schadensersatz einzuklagen. Denn dann geht es ja um einen neuen Streitwert, liege ich da richtig?
Danke im voraus für die Antworten!!
Sie können zu hohe Anwaltskosten des eigenen Anwalts nicht als Schadenersatz einklagen. Wenn er mehr fordert, als ihm rechtlich zusteht, können sie sich schlicht weigern oder das Geld eben zurück verlangen, so schon ohne Anerkennung einer Verbindlichkeit gezahlt.
Was wurde denn vereinbart? _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Und da es scheinbar ein gerichtliches Verfahren gab, siehts eh nicht gut aus: Denn auf die gerichtlichen Gebühren DARF der Anwalt nicht verzichten .- also dürften Sie schlechte Karten haben.
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