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Anmeldungsdatum: 25.08.2005 Beiträge: 2 Wohnort: na hier
Verfasst am: 25.08.05, 13:35 Titel: Unrenoviert?? Welche genaue Bedeutung
Mieter bezieht ein wunderschönes Haus, nun ja........er machte es schön, Erstbezug Neubau, alle Wände nackter beton.......ganzes haus verfliesst, aber doch eben Erstbezug und somit nichts getan, es gab keinen Eingang.......der sollte gemacht werden wenn neben Miter das haus bezogen wird , in diesem Fall 9 Monate später. Garten nur acker, Vermieter legte Rollrasen und zog Zaun drum. Nach Einzug. Haustür , nach Einzug, Dusch, nach Einzug.
Mieter war freundlich und geduldig, begann nun Wohnung zu renovieren, also tapezieren. Tapeten und Wand mochten sich nicht, also erneut alles tapeziert, aber diesmal erst Wand aufbearbeitet mit allem was die tapeten dranlassen helfen sollte, und ja es gelang, bis auf Giebelzimmer, Tapete meinte auch nach 2tem tapezieren sie bleibt nicht an Wand, egal Reagal davor und Ruhe.
Wohnesszimmer war sehr gross, also in Baumrakt und Mieter dort teuren Putz gekauft und und auch die dazugehöhrende teure Ölfarbe und Zimmer in mühsamer Arbeit fein fertiggestellt. Nicht 100%ig aber 95% ig. Mieter stolz, hatte sich aber vorher erkundigt wie man Strukturputz abbekommt oder neu einfärbt. Antwort anfeuchten und mit Spachtel entfernen. Also wie bei Tapete. Einfärben einfach weissen und neue Farbe wählen.
Also alles einfach.
Mieter begann auch unverputzten Keller zu verputzen, doch da Mieter auch einen Beruf hatte, kam er nur 2 Wände weiter.
Egal, aber Mieter stolz, nun hatte Mieter Frau, die mochte Ort der neuen Wohnung nicht und man kündigte Wohnung termin gerecht nach 2 Jahren.
Dann kam Tag wo Vermieter, Mieter und auch Makler sich trafen wegen Schlüssel.
Man ging durch ganzes Haus, Vermieter sagt alles in Ordnung, Miter nickt, Makler nickt, Mieter gibt alle Schlüssel ab und kann gehen.Wohnung wurde somit unrenoviert übernommen und auch unrenoviert übergeben, wie es im Mietvertrag steht. Kein Wort Originalzustand zurücksetzen oder so .
Nun ja, Mieter bekam kein Protokoll, hat auch nichts unterschrieben, und ging so dumm wie er war ohne was schriftliches.
5 Wochen später ruft Vermieter an, hat nun neuen Mieter, und der mag Wohnzimmerputz nicht und alter Mieter möchte nun zurückkommen und das Wohnzimmer in originalzustand bringen.
Darf der das denn jetzt noch wollen? Weil, er hat noch von altem Mieter Kaution, was nun tun ???
Zu der Frage wann die Kaution letztlich auf jeden Fall zurückgezahlt werden muss, hat auch der BGH (RE WM 87, 310) Stellung genommen.
Klarheit hat der Rechtsentscheid nicht gebracht. Nach Auffassung des BGH hängt die Dauer der Überlegungsfrist, die dem Vermieter zusteht, von den Umständen des Einzelfalles ab. Aus den Umständen könne sich ergeben das mehr als 6 Monate für den Vermieter erforderlich und für den Mieter zumutbar seien. Beträgt die Überlegungsfrist 6 Monate oder länger, kann der Vermieter sogar seine verjährten Ansprüche- z.b. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung durch den Mieter, die 6 Monate nach Auszug verjähren gegen den Mieteranspruch auf Rückzahlung der Kaution der Kaution aufrechnen.(BGH RE WM 87, 310) Hat der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft gestellt, ist eine Verrechnung nach Ablauf der Verjährungsfrist jedoch ausgeschlossen (BGH WM 98, 224)
Anmeldungsdatum: 25.08.2005 Beiträge: 2 Wohnort: na hier
Verfasst am: 27.08.05, 11:17 Titel:
hm, nur ........kann denn der vermieter vom Mieter nach auszug und schlüsselübergabe noch verlangen das das Wohnzimmer in original Zustand gemacht wird ??
Bei Übergabe sagte er ja noch, ist alles in Ordnung. Fehlervon Mieter war das kein schriftliches Protokoll erstellt wurde. Aber alle Schüssel hat ja nun Makler .
Und das bis 1.09 .2005 Man schaue mal auf Kalender, beide alt Mieter sind berufstätig. Wohnung ist 80 km entfernt. _________________ Rechtschreibfehler sind unbewusst, können aber gern vom Finder behalten werden......
Der Mieter muss grundsätzlich auch den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen, wenn nicht ausdrücklich was anderes vereinbart worden ist. Das gilt auch für Einbauten die Mieter in den östlichen Bundesländern im Rahmen eines nach dem ZGB abgeschlossenen Mietvertrages vorgenommen haben.(BGH WM 99, 334)
Ausnahmen: Bauliche Veränderungen brauchen nicht beseitigt zu werden, wenn der Vermieter sehr aufwendige Investitionen vorbehaltlos zugestimmt hatte (OLG Frankfurt WM 92, 64
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