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Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht gefordert

 
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abc
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Anmeldungsdatum: 24.12.2004
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 27.08.05, 16:12    Titel: Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht gefordert Antworten mit Zitat

Mich betrifft dieser Fall zwar zum Glück nicht, aber bin grad über eine Infoseite einer Uni gestolpert, und hab mich erinnert, dass im Forum Hochschulrecht hierzu schon mal eine Anfrage kam, die aber ohne Antwort blieb.

Ist es wirklich rechtens, dass verlangt wird, dass StudentInnen, die krankheitshalber von einer Prüfung zurücktreten, ein schriftliches ärztliches Attest einreichen müssen mit detaillierten Angaben zu a) Art der Krankheit b) Schwere und Dauer der Krankheit c) leistungsmindernden Auswirkungen der Krankheit d) Einverständniserklärung zur Befreiung des Arztes von der Schweigepflicht.

Meiner Meinung müsste c) völlig ausreichend sein - also dass der Arzt ein Attest unterzeichnet, dass krankheitsbedingt die Leistungen weit hinter den sonst zu erwartenden zurückbleiben würden, wenn der Prüfling zur Prüfung anträte. Der Rest, finde ich, geht eigentlich niemanden etwas an, zumal Laien auch gar nicht in der Lage sind, derartiges objektiv zu beurteilen. Außerdem unterliegt ja der Arzt einer strengen Schweigepflicht, das Sekretariat (oder wo immer diese Angaben dann landen) ja wohl nicht mehr - dort werden die Unterlagen ja auch wohl wesentlich weniger sorgfältig verwahrt.

Ich weiß zwar jetzt nicht, ob das hierher so richtig passt (denke an Persönlichkeitsschutz und so - irgendwie hat man ja als Student, wenn es solche Vorschriften gibt, keine andre Wahl, als sich dem zu fügen, aber in Ordnung finde ich es nicht.), aber ich weiß nicht, wo man diese Frage hier noch posten könnte.
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BeitragVerfasst am: 29.08.05, 12:13    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Tag,
ich würde auch davon ausgehen, daß die Forderungen nach a, b und d in keiner Weise rechtmäßig sind und als Nötigung zu betrachten sind.

Einfach einmal den Justitiar der Hochschule um eine Stellungnahme bitten...

Mit freundlichen Grüßen
Christian Rüger
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
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BeitragVerfasst am: 29.08.05, 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

rueger hat folgendes geschrieben::
... und als Nötigung zu betrachten sind.


Herr Rüger, Sie sollten es aber inzwischen besser wissen, als strafrechtlich relevante Begriffe derart unreflektiert in den Raum zu stellen. Smilie

Eine derartige Regelung kann rechtswidrig sein, muss es aber in diversen Ausgestaltungen nicht.

Wie so oft hält nämlich leider die Realität nicht oberflächlicher "Freiheitsrhetorik" stand. In diversen Prüfungssituationen dominiert nicht die Masse der wirklich Erkrankten sondern die derjenigen, die per Attest die Flucht vor der Prüfung antreten. Dadurch werden oftmals zwingende Prüfungstermine unterlaufen. Gerade weil Ärzte hier sehr "gönnerhaft" Atteste erteilen. Aus Sicht der Prüfungsleitung drängt sich dies oftmals extrem auf. Zudem wird das Prüfungssystem mit oftmals zwingenden Terminen dadurch ad absurdum geführt - vor allem wenn diese Termine nicht zum Selbstzweck existieren.

Bsp. für eine legale Ausgestaltung:

Es ist möglich, nur und ausschließlich eine Krankschreibung durch den Amtsarzt zuzulassen. Es steht der Behörde dann frei, aufzulisten, was sie alternativ noch als "minus" akzeptiert.
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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BeitragVerfasst am: 29.08.05, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Sie unterstellen der Ärzteschaft dort ja so einiges...

Zitat:
Es steht der Behörde dann frei[...]


Welche Behörde meinen Sie genau?
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 29.08.05, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

rueger hat folgendes geschrieben::
Sie unterstellen der Ärzteschaft dort ja so einiges...


Sie können es gern nennen, wie Sie wollen. Wie ich bereits schrieb, stellt es jedoch für die Prüfungsbehörden ein praktisches Problem dar und mirakulöserweise sinkt die Krankmeldungsrate teils geradezu obszön bei Prüfungen, wenn man erst einmal verlangt, dass die Leute zum Amtsarzt gehen.

Zitat:
Es steht der Behörde dann frei[...]


Welche Behörde meinen Sie genau?[/quote]

Der Prüfungsbehörde. Wie diese sich nennt, variiiert.
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BeitragVerfasst am: 29.08.05, 17:39    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Tag,
sind "praktische Probleme" einer Behörde oder sonstigen Körperschaft innerhalb des Hochschulsystems für Sie ein Grund, das durch die Verfassung gewährte Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuschaffen?

Von der Idee, anstatt freiberuflich tätiger Ärzte Amtsärzte einzusetzen, halte ich sowohl aus rechtspolitischen als auch aus praktischen Erwägungen nicht viel, das sei Ihnen gesagt.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Rüger
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 08:27    Titel: Antworten mit Zitat

rueger hat folgendes geschrieben::


sind "praktische Probleme" einer Behörde oder sonstigen Körperschaft innerhalb des Hochschulsystems für Sie ein Grund, das durch die Verfassung gewährte Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuschaffen?


Nein. Falls Sie allerdings beim Lesen meiner Antwort zu diesem Schlus gekommen sind, sollten Sie den Text noch einmaal durchdenken. Sie haben ihn dann nicht verstanden.
rueger hat folgendes geschrieben::

Von der Idee, anstatt freiberuflich tätiger Ärzte Amtsärzte einzusetzen, halte ich sowohl aus rechtspolitischen als auch aus praktischen Erwägungen nicht viel, das sei Ihnen gesagt.


Ich habe es hier bereits mehrfach geschrieben und es gilt auch für Sie:

Ihre persönliche Meinung ist rechtlich völlig wurst, solange es das geltende Recht anders sieht. Polititschg und praktisch können Sie natürlich meinen, was Sie wollen. Allerdings funktioniert es praktiscch gar vorzüglich, wenn man den Mißbauch von Krankschreibungen eindämmen will.
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 08:42    Titel: Antworten mit Zitat

rueger hat folgendes geschrieben::
Sie unterstellen der Ärzteschaft dort ja so einiges...

Das ist keine Unterstellung, sondern die harte Realität.
Es leuchtet wohl ein, dass der langjährige Hausarzt - der den Betroffenen auch noch viele Jahre als Patient behalten möchte - eher bereit ist, ein Wunschattest auszustellen bzw. zumindest dem Patienten dessen geschilderte Beschwerden zu attestieren, auch ohne dass diese objektiv nachweisbar sind.
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Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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gloriaD
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Anmeldungsdatum: 07.03.2005
Beiträge: 1484

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
rueger hat folgendes geschrieben::
Sie unterstellen der Ärzteschaft dort ja so einiges...

Das ist keine Unterstellung, sondern die harte Realität.
Es leuchtet wohl ein, dass der langjährige Hausarzt - der den Betroffenen auch noch viele Jahre als Patient behalten möchte - eher bereit ist, ein Wunschattest auszustellen bzw. zumindest dem Patienten dessen geschilderte Beschwerden zu attestieren, auch ohne dass diese objektiv nachweisbar sind.


Das trifft alles nicht den rechtlichen Kern der Sache:
Pfeil Maßgeblich ist, dass der Begriff der Prüfungsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff und keine medizinisch-naturwissenschaftliche Kategorie ist.
Pfeil Dieser Begriff bedarf bei seiner Anwendung bestimmter Tatsachenfeststellungen - bei gesundheitlich bedingter Prüfungsunfähigkeit solcher der Medizin.
Pfeil Die Entscheidung, ob die medizinisch festgestellten Befundtatsachen den an die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit zu stellenden Anforderungen genügt, obliegt der Prüfungsbehörde / Uni / Prüfungsamt etc. Ein Arzt kann zu dieser Entscheidung nur den medizinischen Fachbeitrag liefern. (Deshalb ist es regelmäßig auch problematisch, wenn ein Arzt mitteilt, der Kandidat / die Kandidatin sei "nicht prüfungsfähig", weil er das mangels Kenntnis der rechtlichen Bedeutung dieses Begriffes gar nicht wissen kann!)
Pfeil Folglich müssen dieser Behörde die einschlägigen Tatsachen unterbreitet werden, die dann eine Subsumtion zulassen.
Pfeil Dass sie damit in einer dem Inhalt und der Vertraulichkeit solcher Mitteilungen entsprechenden Weise umzugehen hat, ist eine andere Frage.
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gloriaD
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BeitragVerfasst am: 30.08.05, 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

GloriaD hat folgendes geschrieben::
Deshalb ist es regelmäßig auch problematisch, wenn ein Arzt mitteilt, der Kandidat / die Kandidatin sei "nicht prüfungsfähig", weil er das mangels Kenntnis der rechtlichen Bedeutung dieses Begriffes gar nicht wissen kann


Gelegentlich kommt es allerdings vor, daß Mediziner mit brauchbaren Kenntnissen der Rechtsmedizin und sogar des Medizinrechtes die Hochschule verlassen.


Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Es leuchtet wohl ein, dass der langjährige Hausarzt - der den Betroffenen auch noch viele Jahre als Patient behalten möchte - eher bereit ist, ein Wunschattest auszustellen bzw. zumindest dem Patienten dessen geschilderte Beschwerden zu attestieren, auch ohne dass diese objektiv nachweisbar sind.


Das Problem liegt dann wohl im Status der Hausärzte als Freiberufler, wenn man der Erleuchtung folgen möchte. Was schlagen Sie als Gegenmaßnahme vor? Beamtenstatus für alle Hausärzte?

Mit freundlichen Grüßen
Christian Rüger
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

rueger hat folgendes geschrieben::

GloriaD hat folgendes geschrieben::
Deshalb ist es regelmäßig auch problematisch, wenn ein Arzt mitteilt, der Kandidat / die Kandidatin sei "nicht prüfungsfähig", weil er das mangels Kenntnis der rechtlichen Bedeutung dieses Begriffes gar nicht wissen kann


Gelegentlich kommt es allerdings vor, daß Mediziner mit brauchbaren Kenntnissen der Rechtsmedizin und sogar des Medizinrechtes die Hochschule verlassen.


Was nicht die geringste Rolle spielt, da und solange sie nicht die zur verbindlichen Entscheidung befugte Behörde/Institution sind.
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 12:31    Titel: Antworten mit Zitat

rueger hat folgendes geschrieben::
Was schlagen Sie als Gegenmaßnahme vor? Beamtenstatus für alle Hausärzte?

Frage
Es geht doch nur um die Feststellung der Prüfungsfähigkeit. Und da bietet sich als "Gegenmaßnahme" an, nur eine amtsärztliche Untersuchung zuzulassen. Es würde mich allerdings wundern, wenn es Unis/Prüfungsämter gäbe, die sich bei Abschlussprüfungen/Examina mit einem hausärztlichen Attest begnügten.

Allerdings war in der Ausgangsfrage nur die Rede von "einer Prüfung". Bei "einfachen" Klausuren, Zwischenprüfungen etc. mag etwas anderes gelten.
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Gruß
Vormundschaftsrichter


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BeitragVerfasst am: 30.08.05, 12:37    Titel: Antworten mit Zitat

Was würden Sie für die Fälle vorschlagen, in denen aufgrund der Symptomatik die Begutachtung durch Fachärzte erfolgen sollte?

Beauftragung eines bestimmten Facharztes der entsprechenden Fachrichtung durch die Hochschule oder durch den Amtsarzt?

Mit freundlichen Grüßen
Christian Rüger
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gloriaD
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Anmeldungsdatum: 07.03.2005
Beiträge: 1484

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

rueger hat folgendes geschrieben::
Gelegentlich kommt es allerdings vor, daß Mediziner mit brauchbaren Kenntnissen der Rechtsmedizin und sogar des Medizinrechtes die Hochschule verlassen.


Pfeil Was bitte ist "Rechtsmedizin"?
Wenn sie nicht einfach Ergebnis des Umstandes ist, dass Richter sich häufig weigern, sich durch einen Sachverständigen die erforderliche eigne Sachkunde verschaffen zu lassen, die sie in die Lage versetzt, die Sachverhalte aus anderen Fachgebieten zu subsumieren, sondern von medizinischen Gutachten nur die letzte Seite lesen und damit faktisch den Ärzten die Entscheidung übertragen, dann ist sie die Befassung mit medizinischen Fragen sub specie juris.
Also: Was müssen die Juristen von uns erfahren, damit sie in der Lage sind, die Rechtsfragen zu entscheiden?
Das macht die Ärzte nicht zu Juristen.

Pfeil Was bitte ist "Medizinrecht"?
Wenn es nicht einfach die inkompetente Einmischung der Juristen in die Medizin ist, dann befaßt sich dieses Rechtsgebiet mit den spezifischen rechtlichen Regelungen für die Ausübung der Medizin als Wissenschaft und Kunst.
Also z.B.: Was müssen wir Juristen von der Medizin wissen, damit wir deren Ablauf verstehen können?
Das macht die Juristen nicht zu Medizinern.
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gloriaD
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