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Verfasst am: 27.08.05, 19:44 Titel: Lärmbelästigung durch Moped des Nachbarjungen
Hier meine Frage:
Ich wohne mit meinen Eltern und Geschwistern in einem Einfamilienhaus. Neben unserem Haus ist eine Wiese auf der seit ca. 2 Jahren der 10 jährige Junge unserer Nachbarn mit seinem Moped, oder seiner Crossmaschine, die wahnsinnig laut ist, herumfährt. Da unser Schlafzimmerfenster direkt auf dieser Seite liegt, kann man sich sicherlich vorstellen wie lästig das ist, wenn der Junge am Samstagmorgen mit seinem Moped vor dem Fenster hin und her fährt.
Deshalb würde ich gerne wissen welche Möglichkeiten es gibt um dagegen vorzugehen, da das aus meiner Sicht einerseits eine Lärmbelästigung ist und zweitens der Junge ja überhaupt nicht berechtigt ist ein Fahrzeug zu führen. Außerdem fährt meistens sogar ein noch jüngerer Beifahrer mit, was ich ziemlich verantwortungslos von den Eltern halte, da diese das noch unterstützen.
Scherz beiseite.
Nächsten Samstag, wenn das wieder von vorne losgeht, sollten Sie einfach mal die Polizei anrufen und das alles schildern. Nicht die Kinder, den Eltern gehört eine auf den Deckel. Ist die Wiese nicht abgesperrt, gehört sie zum öffentlichen Verkehrsraum. Selbst Kinder mit als Spielzeug getarnten Mopeds unterliegen da der StVO. Unnötiges Umherfahren mit dabei verursachter Lärmbelästigung - (von den Abgasen ganz zu schweigen) - verstößt gegen die StVO. Für solche Sachen ist die Polizei zuständig.
Unter folgender Nummer bin ich jetzt Tag und Nacht zu erreichen: 555Nase!
Vielen Dank erst mal. Die Polizei haben wir schon letzten Sonntag gerufen, da er wieder bis 20:30 Uhr mit seinem Moped gefahren ist. Dies macht er übrigens nicht nur an Wochenenden. Die Beamten haben uns dann erzählt das er nur auf öffentlichen Straßen und auf Feldwegen nicht fahren dürfe. Auf Wiesen sei das erlaubt. Diesen Freitag hat er sein Moped dann über das kurze Stück Straße vor unserem Haus geschoben und ist dann auf der Wiese gefahren. Man muß doch irgend was dagegen unternehmen können. Es kann doch nicht sein das ein 10 Jähriger ständig neben unserem Haus auf einem nicht zugelassenen Moped herumfährt. Die Wiese ist meines Wissens in Privatbesitz, wird aber nicht genutzt und ist auch nicht abgesperrt. Über die Wiese kommt man übrigens auf den Feldweg der hinterunserem Haus verläuft. Dort fährt er dann auch oft herum. Übrigens handelt es sich nicht um ein Kindermoped sondern um ein richtiges Moped.
Also, das mit dem quasi-öffentlichen Verkehrsraum ist immer so ne Sache. Eine abgelegene Wiese gehört (auch ohne Absperrung) in meinen Augen nicht dazu. Folglich würde ich die Gültigkeit der StVO verneinen. Somit werden keine besonderen Bedingungen(weder Mindestalter nocht TÜV-Zulassung) an das Führen der Maschine auf Privatgrund gestellt.
Ob man dem Jungen jetzt aus der Benutzung des Feldweges einen Strick drehen kann, würde ich auch zumindest als fraglich ansehen.
Wenn der Besitzer der Wiese damit einverstanden ist, blieben als einzige Punkte, die ein Vorgehen stützen könnten die örtlichen Lärmschutzbestimmungen. Er wäre dann - ähnlich einem Rasenmäher o.ä. - an bestimmte Uhrzeiten gebunden. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
ggf. könnte Unterlassungsklage erhoben werden. Der Lärm überschreitet das ortsübliche Maß in seiner Dauer erheblich und stellt damit eine Besitzstörung (Störung der Benutzung der eigenen Wohnung) dar. _________________ mfg
Klaus
Ja selbstverständlich haben wir die Eltern schon mehrfach darauf hingewiesen und ihnen gesagt das der Junge doch bitte irgend wo anders fahren soll, wo wir es nicht sehen und vor allem nicht hören. Das ist nämlich so, dass wir in einer relativ kleinen Ortschaft wohnen und da gibt es im Umkreis genügend Wiesen und freie Flächen wo er von mir aus fahren kann. Irgendwie scheinen die das aber nicht zu begreifen das uns das stört. Zudem haben wir ein kleines Kind im Haus das immer so gegen 19:00 Uhr ins Bett geht, und da stört es natürlich wenn der Junge bis 20:00 mit seinem Moped oder seiner Crossmaschine herumfährt. Schade das die Eltern des Jungen das nicht selbst einsehen.
Die Problematik der Eltern stellt sich folgendermaßen, dass das Kind auf dem Privatgrund-
stück (zu dem der Garten natürlich zäht) damit herum fahren darf wie er will (sprich:
kein TÜV, keine Altersbegrenzung, kein Führerschein, etc.) dies gilt natürlich insoweit
nicht für eine Besitzstörung (wie oben bereits erwähnt).
Das Kind darf zwar auf dem Privatbesitz herumfahren, aber hierzu zählen definitiv nicht
irgendwelche "Wiesen" die rund um den Ort bestehen. Diese gehören entweder Privat-
leuten, Bauern, Vereinen, Verbänden, der Stadt, dem Land oder dem Bund.
Für das Benutzen eines solchen Gerätes auf der Wiese eines dritten Bedarf es der
Zustimmung des Besitzers.
Insoweit bleibt den Eltern (und auch letztendlich dem Kind) nichts anderes übrig als den
Spass sich auf den Heimischen Wiesen zu gönnen.
Allerdings schliesse ich mich meinen Vorrednern an und bin auch der Meinung, dass
nur zwischen einer gewissen Uhrzeit das Gerät betrieben werden darf. Dies gilt schliess-
lich nicht nur für Rasenmäher oder elektrische Heckenscheren sondern auch für andere
in gleichem Maße lärmenden Gegenstände.
Ruhe in jedem Falle muss von 22 Uhr bis x Uhr (Uhrzeit abhängig je nach Datum)
herrschen. Als Faustregel nehmen viele von 22 Uhr bis 6 Uhr. Dies trifft auch un-
gefähr zu.
Zivilrechtlich kommen hier §§ 1004,823 BGB zum Schadensersatz in Betracht.
Ausserdem existiert eine Rasenmäherlärmverordnung. Hierzu finden Sie informationen
unter dem gleichnamigen Stichwort bei www.google.de.
Weiterhin existiert im Bundesimmissionsschutzgestz eine "technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm" (TA-Lärm) welche entsprechende Informationen über
Dezibel-Richtwerte enthält zur jeweiligen Tages- und Nachtzeit bzw. ob es sich hier
um ein Wohn- oder Gewerbeegebiet handelt.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben. Eventuelle Denk- und/oder Interpretationsfehler
bitte melden.
die TA-Lärm wird mglw. nicht viel helfen. Nicht die Lautstärke als solche, sondern die Dauer stört. Hier kann das Zivilgericht durchaus von den allgemeinen Werten abweichen und eine Unterlassung anordnen, wenn das ortsübl. Maß überschritten ist (wird hier auch so sein).
Auch die Regelungen zum sinnlosen Hin- und Herfahren aus der StVO könnten hier herangezogen werden (gelten zwar nicht unmittelbar, da kein öff. Verkehrsgrund, sind aber meines Erachtens als Schutzregelung zugunsten Unbeteiligter gedacht).
Falls das Kleinkind im Schlaf gestört wird, könnte sogar eine einstweilige Verfügung in Betracht kommen (Schlaf in diesem Fall besonders wichtig, Gesundheitsschutz).
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