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Verfasst am: 10.07.05, 04:19 Titel: Untersuchung und Festnahme - auf welcher Rechtsgrundlage?
Hallo allerseits!
Leider habe ich heute wieder einmal miterleben müssen, wie ein 18 - jähriger Jugendlicher auf brutalste Weise festgenommen wurde.
Zu diesem Thema wurde schon einige Threads verfasst, alle jedoch ohne wirklich Problemlösungsorientiertes Ergebnis.
Mich würde einfach mal interessieren:
- Unter welchen Umständen dürfen Polizeibeamte einen Staatsbürger untersuchen (sei es wegen Drogenbesitz oder Ähnlichem)? Können Sie nach eigenem Ermessen handeln und sogar den ganzen Körper einer Untersuchung unterziehen, oder muss ein bestätiger Verdacht zu diesem Handeln vorliegen?
- Was muss passieren, damit Beamte jemanden festnehmen können? Auf welcher Rechtsgrundlage können Sie das tun?
- Welche Vorschriften müssen Beamte befolgten, wenn sie entsprechend vorgehen?
Bitte alle Antworten möglichst mit Verweisen auf die entsprechenden Paragraphen, damit man daraus wirklich Nutzen ziehen kann.
Welche Rechtsgrundlagen in Frage kommen, ist davon abhängig, welche Zielrichtung die Maßnahmen haben.
Haben die Maßnahmen das Ziel der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr ?
Ich vermute mal, daß es hier um Strafverfolgung geht. Die Rechtsgrundlagen wären dann in der StPO zu suchen.
Geht es dagegen um Gefahrenabwehr sind die Rechtsgrundlagen entweder in den Gesetzen zu suchen, die die entsprechenden Themen regeln oder in dem Polizeigesetz des entsprechenden Bundeslandes.
Um die alle zu kennen, benötigt man in der Tat ein Studium.
Ich glaube, Du verwechselst hier eine körperliche Durchsuchung mit einer ärztlichen Untersuchung. Das sind zwei verschiede Paar Schuhe. Beides ist an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden.
Die Durchsuchung der Person kann soweit gehen, daß der Polizeibeamte die komplette Körperoberfläche der Person in Augenschein nimmt. In Körperöffnungen hat die Polizei nichts zu suchen.
Allerdings kann die ärztliche Untersuchung angeordnet werden. Der Arzt kann auf Anordnung der Polizei auch körperliche Eingriffe vornehmen.
Und was verstehst Du unter einer Festnahme ?
Das Verbringen zu einer Polizeidienststelle kann schon zulässig sein, um die Identität der Person festzustellen (§ 163b StPO). Allerdings nur solange, wie es eben dazu erforderlich ist.
Auch um eine Durchsuchung oder Untersuchung durchzuführen, kann das Verbringen zur Polizeidienststelle zulässig sein. Aber auch nur solange, wie es für die Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist.
Die klassische vorläufige Festnahme mit dem Ziel der Untersuchungshaft ist in §§ 127 Abs. 2 i.V.m. 112 StPO geregelt.
Gefordert ist hier im Wesentlichen dringender Tatverdacht und ein Haftgrund (z.B. Verdunklungsgefahr, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr).
Hier die Rechtsgrundlagen, die für die Durchsuchung oder die Untersuchung in Frage kommen:
Zitat:
§ 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen):
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
§ 105 StPO (Anordnung der Durchsuchung):
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
§ 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten):
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
_________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Zuletzt bearbeitet von Klein-Fritzchen am 10.07.05, 20:03, insgesamt 2-mal bearbeitet
Ok, eine Untersuchung des Körpers ist also auch ohne "Beweise" oder Hinweise darauf, das der zu Untersuchende rechtwiedrige Sachen mit sich führt, möglich. (oft als "Routinekontrolle" bezeichnet)
Die Untersuchung des Privateigentums ist, wie ich dem Gesetztestext entnehme, allerdings nur möglich, wenn ein bestätigter Verdacht vorliegt (z.B. nach dem Ergreifen einer Person, die illegale Betäubungsmittel mit sich führt zum Suchen eventueller weiterer Beweise). Oder kann "wenn zu vermuten ist" auch so interpretiert werden, dass eine Vermutung aus heiterem Himmel auch ausreichen würde, sagen wir mal, weil jemand sich in bestimmten Freundeskreisen bewegt oder noch krasser, z.B. aufgrund seines Äußeren?
Das mit der Festnahme ist mir auch nicht ganz klar geworden.
Festnahme ist vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt, in diesem Fall war schlichtweg gemeint, dass jemand dazu gezwungen wird, aufs Polizeirevier o.ä. zu folgen - anders ausgedrückt, wenn die Polizei in die persönliche Freiheit des Einzelnen eingreift.
Es ist doch lächerlich, jemanden z.B. von einer Party wegzuholen und aufs Revier zu bringen, nur um seine Identität festzustellen, sofern dieser zumindest einen Ausweis mit sich führt. Immerhin wird dadurch quasi ein im Grundgesetzt zugesichertes Recht kurzfristig entkraftet, ganz abgesehen davon, dass ein soches Vorgehen eine ernorme Wirkung auf die Psyche des Betroffenen haben kann und auch zur Demütigung oder einem schlechtem Image führt.
Also müssen doch bestimmte Vorraussetzungen erfüllt werden, damit das passieren kann - und diese Vorraussetzungen würde ich gerne wissen.
Kann jemand, der die Beamten weder beleidigt, noch aggressiv handelt, noch irgendwelche illegalen Drogen mit sich führt oder konsumiert (bzw. dabei erwischt wird) oder sonstwie rechtwidrig handelt von Beamten mitgenommen werden? Ich hoffe doch schwer, dass nicht!
Welche Paragraphen kann man vorhalten, um sich gegen ein eventuelles rechtwidriges Vorgehen der Beamten zur Wehr zu setzten?
Kann jemand, der die Beamten weder beleidigt, noch aggressiv handelt, noch irgendwelche illegalen Drogen mit sich führt oder konsumiert (bzw. dabei erwischt wird) oder sonstwie rechtwidrig handelt von Beamten mitgenommen werden? Ich hoffe doch schwer, dass nicht!
Hmmm ja bestimmt, sowas kommt ja ständig vor
Ist wohl wieder mal der Fall des armen Unschuldigen, der völlig grundlos eingesackt wurde.
Wundert mich ja jetzt eigentlich nur noch das die Worte Misshandlung und Folter nicht im Thread gefallen sind, oder sollte der Part mit der Psyche auf die seelige Grausamkeit abzielen ?
Ok, eine Untersuchung des Körpers ist also auch ohne "Beweise" oder Hinweise darauf, das der zu Untersuchende rechtwiedrige Sachen mit sich führt, möglich. (oft als "Routinekontrolle" bezeichnet)
Du meinst hier offenbar die körperliche Durchsuchung und nicht die ärztliche Untersuchung.
Für beide Maßnahmen müssen mindestens tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, daß die Person eine Straftat begangen hat. § 81a StPO geht noch weiter und fordert die Beschuldigteneigenschaft der Person.
Zitat:
Die Untersuchung des Privateigentums ist, wie ich dem Gesetztestext entnehme, allerdings nur möglich, wenn ein bestätigter Verdacht vorliegt (z.B. nach dem Ergreifen einer Person, die illegale Betäubungsmittel mit sich führt zum Suchen eventueller weiterer Beweise). Oder kann "wenn zu vermuten ist" auch so interpretiert werden, dass eine Vermutung aus heiterem Himmel auch ausreichen würde, sagen wir mal, weil jemand sich in bestimmten Freundeskreisen bewegt oder noch krasser, z.B. aufgrund seines Äußeren?
Nein !
Beide Aspekte müssen vorliegen:
1.) auf tatsächliche Anhaltspunkte beruhender Verdacht einer Straftat +
2.) die realistische Erfolgsvermutung, daß man bei der Durchsuchung auch fündig wird
außerdem
3.) muß der Gegenstand, nach dem gesucht wird, auch im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer die Person verdächtigt wird
und weiter
4.) darf die Maßnahme nur bei Gefahr im Verzuge durch die Polizei angeordnet werden (siehe § 105 StPO)
Zitat:
Das mit der Festnahme ist mir auch nicht ganz klar geworden.
Festnahme ist vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt, in diesem Fall war schlichtweg gemeint, dass jemand dazu gezwungen wird, aufs Polizeirevier o.ä. zu folgen - anders ausgedrückt, wenn die Polizei in die persönliche Freiheit des Einzelnen eingreift.
Es ist doch lächerlich, jemanden z.B. von einer Party wegzuholen und aufs Revier zu bringen, nur um seine Identität festzustellen, sofern dieser zumindest einen Ausweis mit sich führt.
Immerhin wird dadurch quasi ein im Grundgesetzt zugesichertes Recht kurzfristig entkraftet, ganz abgesehen davon, dass ein soches Vorgehen eine ernorme Wirkung auf die Psyche des Betroffenen haben kann und auch zur Demütigung oder einem schlechtem Image führt.
Also müssen doch bestimmte Vorraussetzungen erfüllt werden, damit das passieren kann - und diese Vorraussetzungen würde ich gerne wissen.
Kann jemand, der die Beamten weder beleidigt, noch aggressiv handelt, noch irgendwelche illegalen Drogen mit sich führt oder konsumiert (bzw. dabei erwischt wird) oder sonstwie rechtwidrig handelt von Beamten mitgenommen werden? Ich hoffe doch schwer, dass nicht!
Dann scheidet die Identitätsfeststellung wohl als Grund aus.
Grund für das Verbringen zur Polizeidienststelle könnte hier die Durchsuchung selbst sein, wenn diese vor Ort nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
§ 102 StPO gestattet nicht nur die Durchsuchung sondern selbstverständlich auch das Festhalten der Person bis die Durchsuchung beendet ist. Das kann auch ein Verbringen zur Polizeidienststelle bedeuten, denn der Betroffene soll ja nicht vor den anderen Partygästen entkleidet werden. Letzteres könnte immerhin noch größere Auswirkungen auf die ohnehin schon labile Psyche des Betroffenen haben.
Zitat:
Welche Paragraphen kann man vorhalten, um sich gegen ein eventuelles rechtwidriges Vorgehen der Beamten zur Wehr zu setzten?
Tatbestandsmäßig begehen die Beamten eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Diese könnte allerdings durch § 102 StPO gerechtfertigt sein.
Das problematische an Verdachtsmomenten ist immer, daß man sie nur dann beurteilen kann, wenn man sie kennt.
Weißt Du, welche Umstände zu dem Tatverdacht gegen die Person geführt haben ?
Kannst Du z.B. ausschließen, daß der Betroffene Drogen mit sich führte oder bis kurz vor seiner "Festnahme" noch mit sich geführt hat ?
Weißt Du, ob es nicht eventuell irgendwelche Zeugenaussagen gibt, die gegen den Betroffenen sprechen; und mögen diese Aussagen sich auch als falsch herausstellen ? _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 10.07.05, 21:00 Titel:
Interessanter wäre ja imho was man für Rechte hat wenn die Festnahme/Durchsuchung zu unrecht erfolgt. Würde man sich strafbar machen im Falle einer Flucht/versuchten Flucht?
Was wäre wenn man zur Flucht selber körperliche Gewalt angewendet um sich der Freiheitsberaubung zu erwehren. Wie sieht das zu erwartende Strafmaß aus.
Interessanter wäre ja imho was man für Rechte hat wenn die Festnahme/Durchsuchung zu unrecht erfolgt.
- Strafanzeige gegen die Beamten
- Dienstaufsichtsbeschwerde
- Verwaltungsfeststellungsklage
- Einklagen von Schadensersatzansprüchen (falls ein Schaden entstanden ist)
Zitat:
Würde man sich strafbar machen im Falle einer Flucht/versuchten Flucht?
Nein ! Und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahme rechtsmäßig ist oder nicht.
Sollte die Flucht scheitern kann das allerdings schmerzhaft werden.
Zitat:
Was wäre wenn man zur Flucht selber körperliche Gewalt angewendet um sich der Freiheitsberaubung zu erwehren. Wie sieht das zu erwartende Strafmaß aus.
Wenn die Maßnahme rechtmäßig war: § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) 2 Jahre oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu 5 Jahre _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 11.07.05, 01:06 Titel:
Zitat:
Nein ! Und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahme rechtsmäßig ist oder nicht.
Sollte die Flucht scheitern kann das allerdings schmerzhaft werden.
Wie im Ernst?
Ich sag mal so mich zufangen hätte der Durchschnittspolizist bestimmt viel Spass. Marathon in 3 Stunden und 100 Meter in rund 11 sec... (ein paar Kumpels sind noch schneller)
So schnell werd ich nicht müde und wenn ich querfeldein renne dürfte das auch schwierig werden da mit nem Auto hinterher zu kommen.
Wenn also einer von den Beamten einfach mal so meine Personalien kontrollieren wollte dürfte ich einfach wegrennen und wenn sie mich nicht erwischen geh ich straffrei aus?
Stimmt das jetzt wirklich?
Hinterherballern nur weil ich denen meinen Ausweis nicht zeige dürfen die ja vermutlich nicht na das wäre doch mal ne lustige Verfolgungsjadg bei der ich gleich mal überprüfen kann ob die die Beamten auch wirklich so wie es dienstlich vorgeschrieben ist ihre Fitness aufrecht erhalten...
Sollte mich doch einer erwischen frag ich ihn ob er mit uns trainnieren möchte meine Laufgruppe sucht noch ein paar fitte Leute
Da hat die Polizei ja Glück das viele nicht wissen das man straffrei davonlaufen darf sonst würden da einige ein Sport draus machen sich irgendwie ein bisschen auffällig zu benehmen oder verhalten bis die Polizei endlich mal die Personalien feststellen will und dann ab gehts... Das trainiert gleich viel besser wenn man einem im Nacken hat...
Nein ! Und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahme rechtsmäßig ist oder nicht.
Sollte die Flucht scheitern kann das allerdings schmerzhaft werden.
Wie im Ernst?
Ich sag mal so mich zufangen hätte der Durchschnittspolizist bestimmt viel Spass. Marathon in 3 Stunden und 100 Meter in rund 11 sec... (ein paar Kumpels sind noch schneller)
Relevanz? _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Danke an Klein-Fritzchen für den Beitrag, hat eigentlich alles beantwortet was ich wissen wollte.
Leider weiß ich momentan zu dem erstgenannten Fall keine Details, da ich nicht alles mitbekommen habe (sobald ich genaueres weiß kann ich ja nochmal posten). Mich haben die Fragen einfach interessiert, ist doch gut zu wissen, ab wann die Staatsgewalt in die persönliche Freiheit eingreifen darf
Es ist auf jeden Fall immer empfehlenswert, über seine eigene Rechte (und Pflichten) bescheid zu wissen, da erspart man sich u.U. viel Ärger. Ich werd mal die Gesetztestexte durchlesen.
Wie im Ernst?
Ich sag mal so mich zufangen hätte der Durchschnittspolizist bestimmt viel Spass. Marathon in 3 Stunden und 100 Meter in rund 11 sec... (ein paar Kumpels sind noch schneller)
So schnell werd ich nicht müde und wenn ich querfeldein renne dürfte das auch schwierig werden da mit nem Auto hinterher zu kommen.
Mach Dir mal keine Sorgen, wenn der erste Warnschuß fällt, bleibst Du schon automatisch stehen und hebst sogar ganz brav die Händchen in die Höhe.
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 11.07.05, 16:06 Titel:
Zitat:
Mach Dir mal keine Sorgen, wenn der erste Warnschuß fällt
Wie darf der echt rumballern (Warnschüsse abgeben) nur weil Bürger 0815 seinen Personalausweis nicht vorgezeigt hat oder noch schön darf er auf denjenigen schiessen?
Wohl kaum und man kann wohl auch davon ausgehen von den kleinen Bleifreunden des Polizisten die alle schneller laufen können als ich verschont zu bleiben das wäre ja wohl klar unverhältnismässig.
Vor allen Dingen wenn nen Polizist wegen so ner Lapalie anfängt wild um sich zu schiessen würde wohl keiner stehen bleiben sondern lieber zusehen schleunigst das Weite zu suchen und froh sein das er ne Flucht angetreten hat. Wer weiss was so ein Geisteskranker sonst mit einem gemacht hätte....
Ich sehe da nichts verwerfliches bei, wenn der vermeindliche Täter davon rennt und auf anrufen nicht stehen bleibt. Der Warnschuß in die Luft verdeutlicht dem Flüchtigen ja nur etwas lauter als der Zuruf das er gefälligst stehen bleiben soll
Außerdem gibt es genügend Wege Dich bei Deiner Flucht zu hindern, die alle samt sehr schmerzhaft sein können, z.B. Tonfa zwischen die Beine werfen, Beine im Lauf wegtreten uvm....... , glaub mir Not macht erfinderisch.
Außerdem trifft man sich immer 2 mal und wer heute mit Erfolg wegrennt, der wird eben morgen beim Bäcker im Halbschlaf erwischt.
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 11.07.05, 22:24 Titel:
Zitat:
Ich sehe da nichts verwerfliches bei, wenn der vermeindliche Täter davon rennt und auf anrufen nicht stehen bleibt. Der Warnschuß in die Luft verdeutlicht dem Flüchtigen ja nur etwas lauter als der Zuruf das er gefälligst stehen bleiben soll
Naja so lange es beim Warnschuss bleibt von mir aus noch auch wenn dadurch droht, dass ggf ne Massenpanik ausgelöst wird... Aber wenn der fängt tatsächlich anfangen sollte auf jemanden zu ballern von dem er vermutet er könnte irgend etwas gemacht haben oder sich einfach nur der Personalausweiskontrolle entzieht wäre dann in jedem Falle stark krankhaft...
Zitat:
Außerdem gibt es genügend Wege Dich bei Deiner Flucht zu hindern, die alle samt sehr schmerzhaft sein können, z.B. Tonfa zwischen die Beine werfen, Beine im Lauf wegtreten uvm....... , glaub mir Not macht erfinderisch.
Naja ob die so schnell reagieren können wenn du die Flucht schon lange geplant hast wage ich mal stark zu bezweifeln. Beine wegtreten klappt ja nur wenn er schneller ist als man selbst und was zwischen die Beine werfen auch nur die erste Sekunde danach ist man schon zu weit weg um noch nen erfolgreichen Wurf zu landen...
Zitat:
Außerdem trifft man sich immer 2 mal und wer heute mit Erfolg wegrennt, der wird eben morgen beim Bäcker im Halbschlaf erwischt.
Und? Dann kann er ja meine Personalien kontrollieren. Stört mich dann ja nicht weiter... Wenn ich daraus nen Sport machen wollte würde ich doch nur wegrennen wenn ich mich entsprechend vorbereitet habe und nicht wenn ich gerade mit ner Tüte Brötchen oder im Anzug durch die Gegend eier...
.....fängt tatsächlich anfangen sollte auf jemanden zu ballern von dem er vermutet er könnte irgend etwas gemacht haben oder sich einfach nur der Personalausweiskontrolle entzieht wäre dann in jedem Falle stark krankhaft...
Zitat:
Wenn ich daraus nen Sport machen wollte ....
diese Verhalten zeugt natürlich von einer stabilen geistigen Gesundheit
Wenn du einmal den Run gemacht hast
ein zweites Mal nicht mehr,
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