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muss die versicherung für den mietwagen aufkommen??

 
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skyrunner
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Anmeldungsdatum: 19.04.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 11.05.05, 12:53    Titel: muss die versicherung für den mietwagen aufkommen?? Antworten mit Zitat

hallo,

also bei einem verkehrsunfall wo man unschuldig ist hat man ja ein recht auf einen mietwagen den die gegnerische versicherung bezahlen muss solange der schaden am wagen in der werkstatt behoben wird.

wie sieht es eigentlich aus wenn man den wagen zum gutachter bringt und den wagen nicht reparieren lässt. hat man da auch ein anrecht auf ein mietwagen zumindestens solange der wagen beim gutachter ist und man ihn sozusagen nicht zur verfügung hat???
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Thom
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 11.05.05, 22:24    Titel: Antworten mit Zitat

Mietwagenkosten werden für die Reparaturdauer bezahlt. Bei Nichtreparatur gibt es keine Entschädigung. Ein Gutachter kommt in der Regel kurzfristig vorbei. Und auch bei schwierigeren Sachen wie z. B. Vermessung, ist das heute keine Frage der Dauer.
Grüße Thom
_________________
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goldaktie
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Anmeldungsdatum: 08.10.2004
Beiträge: 172
Wohnort: Wiesbaden

BeitragVerfasst am: 17.11.05, 20:31    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Schaden nach Gutachten abgerechnet wird, kann trotzdem ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bestehen. Voraussetzung ist, daß die Reparatur als solche nachgewiesen wird (z.B. durch Fotos, wenn man keine Reparaturrechnung vorlegen will).

Der Nachteil ist, daß es hier hinsichtlich der Mietwagenkosten nur auf die nach Gutachten mindestens erforderliche Dauer ankommt. Wenn man den Mietwagen für 9 Tage hatte wg. Wochenende und Gutachtenerstellung, laut Gutachten aber nur eine Reparaturdauer von 2-3 Tagen erforderlich war, muß die Versicherung die Mietwagenkosten nur für 2 Tage (die "fiktive" Reparaturdauer) zahlen.

Der Geschädigte muß sich entscheiden, ob der Schadens insgesamt fiktiv (nach Gutachten) oder konkret (auf Basis der Reparaturrechnung) abgerechnet werden soll. Der BGH hat inzwischen entschieden, daß eine Vermischung beider Abrechnungsmethoden nicht zulässig ist.
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