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Verfasst am: 28.08.05, 13:53 Titel: Abmahnung mit Fehlern / Wie wehren ?
A bekommt eines Tages eine Abmahnung
Rechtsanwalt X schreibt A, das er aufgrund beiliegender Vollmacht seinen Mandanten B vertritt. Es handelt es sich um einen angeblichen Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Angaben zum Fernabsatz gemäß BGB und TDG. Im Genaueren behauptet Anwalt X, das A gewerbsmäßig mit Domains handelt und daher im direkten Wettbewerb zu B steht.
A hat somit die beiliegende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, der Streitwert beläuft sich auf 10.000 Euro, die Kostennote beträgt daher 756,09 Euro, die A zudem zahlen soll.
A ist aber tatsächlich nur ein "Privatverkäufer", der in den letzten 3 Jahren gerade mal 200 gebrauchte Gegenstände aus seinem privaten Besitz ohne Gewinnerzielungsabsicht verkauft hat. Seine letzten Auktionen waren einige alte Comics und ein Haufen alter Bücher aus seinen überquellenden Bücherschränken.
Die Domains auf die sich Anwalt X bezieht hat A vor über 1.5 Jahren für ein kleines Projekt reserviert, welches nie realisiert wurde. Die Domains wurden für einen Euro angeboten und verkauft. Es handelte sich dabei nachweislich um eine einmalige Sache.
A ist zu Recht der Meinung, das die Abmahnung ungerechtfertigt ist. Die angeblich nachgewiesene Unternehmereigenschaft von A wird behauptet ohne Beweise darzulegen (die natürlich nicht existieren).
Zudem sind Anwalt X einige grobe Schnitzer unterlaufen:
In der Vollmacht tauchen Name und Anschrift von A gar nicht auf. Der genaue Wortlaut ist:
Zitat:
(..Anwaltsstempel..) wird hiermit in Sachen $Nachname von B ./. Internetauktionshaus [Name geändert]
wegen Abmahnung und Unterlassung von Wettbewerbsverstößen
Vollmacht erteilt
A heist aber nicht "Internetauktionshaus [Name geändert]" noch ist "Internetauktionshaus [Name geändert]" ein Teil seines Namens.
Auch das Geschäftszeichen mit " B ./. Abmahnungen" erscheint sehr merkwürdig.
Im Schreiben fordert Anwalt X auch zur Begleichung der Kostennote auf.
Die Kostennote ist aber eine einfache Rechnung auf weissen Papier ohne Namen, Anschrift, Fristsetzung und vor allem ohne Bankverbindung(!) des Anwaltes.
A ist der Meinung, das eine anwaltliche Kostennote einer gewissen Grundform ähnlich einer ordentlichen Rechnung bedarf.
Wie kann A sich selbst gegen die nachweislich ungerechtfertigte Abmahnung wehren?
Die Einschaltung eines Anwaltes ist A aufgrund des Streitwertes mangels eigener Liquidität nicht möglich.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 29.08.05, 16:29 Titel: Re: Abmahnung mit Fehlern / Wie wehren ?
andrebryx hat folgendes geschrieben::
In der Vollmacht tauchen Name und Anschrift von A gar nicht auf.
Unerheblich. Oder warum sollte ein in seinen Rechten Verletzter gezwungen sein, bereits in der für die Rechtsverfolgung solcher Verletzungen nötigen Vollmacht die Namen und Adressen aller mutmaßlichen Verletzer aufzuführen?
Im Klartext: eine Blankovollmacht für Abmahnungen ist durchaus üblich.
andrebryx hat folgendes geschrieben::
Die Kostennote ist aber eine einfache Rechnung auf weissen Papier ohne Namen, Anschrift, Fristsetzung und vor allem ohne Bankverbindung(!) des Anwaltes.
A ist der Meinung, das eine anwaltliche Kostennote einer gewissen Grundform ähnlich einer ordentlichen Rechnung bedarf.
Und die Kostennote liegt im Brief, wo sicherlich Name, Anschrift und Bankverbindung des Anwalts angegeben wurden. Wo ist das Problem?
Ob die Abmahnung sachlich gerechtfertigt ist, ist natürlich im Einzelfall zu prüfen. Aber an "Formfehlern", wie Sie zu meinen scheinen, scheitert sie jedenfalls nicht. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 29.08.05, 19:44 Titel: Re: Abmahnung mit Fehlern / Wie wehren ?
Servicer hat folgendes geschrieben::
andrebryx hat folgendes geschrieben::
....
haben Sie selbst einen Anwalt eingeschaltet ?
Wie geschrieben - der Abgemahnte verfügt bei dem angegebenen Streitwert nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel. Ob trotz möglicher Zurückweisung der Abmahnung auch die Kosten des eigenen Anwaltes ersetzt werden ist m.E. fraglich...
Anmeldungsdatum: 12.02.2005 Beiträge: 820 Wohnort: München
Verfasst am: 29.08.05, 22:50 Titel: Re: Abmahnung mit Fehlern / Wie wehren ?
andrebryx hat folgendes geschrieben::
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Und die Kostennote liegt im Brief, wo sicherlich Name, Anschrift und Bankverbindung des Anwalts angegeben wurden. Wo ist das Problem?
Keine Unterschrift, kein Datum, kein Name
§14 Abs.4 UStG / §18 Abs.1 BRAGebO / §10 Abs.1 RVG ?
Das Finazamt würde sich totlachen, wenn ich versuchen würde, als Unternehmer diese Rechnung geltend zu machen.
Also so einfach ist das mit § 14 IV UStG nicht, da es sich hier um Dreiecksverhältnis mit abgekürztem Geldfluß handelt.
Gebührenschulder und Leistungsempfänger des RA ist der Mdt. - dem müßte/kann er eine Rechnung für die ABM stellen, die alle Voraussetzungen des § 14 IV UStG (und der zugehörigen Verordnung erfüllen muß).
Der Mandante könnte sich über GoA oder Schadensersatz diesen Betrag wieder vom Verletzer holen und muß hierzu auch ein Rechnung ausstellen, die alle Voraussetzungen des § 14 IV UStG (und der zugehörigen Verordnung erfüllen muß.
Nur der Störer ist nicht der Leistungsempfänger des RA!
Ähnlich bei Kostenfestsetzungen von nicht zum Vorsteuerabzugberechtigen:
Der Kostenantrag enthält die MWSt des RA aber keine Rechnungsnummer. Er muss nicht einmal die Bankverbindung ausweisen, da die Zahlung an den Obsiegenden zu leisten ist (und eine Zahlung an den RA nur schuldbefreiend wirkt). Der Kostenfestsetzungsbeschluß wirft nur den Bruttobetrag aus, den der Unterlegene an den Gegner zu zahlen hat.
Trotzdem kann der Unterlegene die MWSt absetzen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Nur zum Verständnis für Laien, habe ich das richtig verstanden?
1.)
Der Mandant (i.d.Sinne der Auftraggeber) hat die Kosten für seinen RA zu bezahlen.
Der Verletzer/Störer (ich?) wäre also prinzipiell gar nicht verpflichtet die Kostennote an den RA zu begleichen sondern der Auftraggeber.
(Gar lustig ist der Passus in der Unterlassungserklärung, in der der Abgemahnte sich auch gleich verpflichtet die Kostennote an den RA zu begleichen).
Da der RA aber so hoffnungsfroh ist, daß sein Mandant grundsätzlich im Recht ist, stellt er mir die Kosten direkt in Rechnung, die ich (treuhänderisch?) an ihn zahlen muss, damit sein Mandant die Forderung ausgleichen kann?
Sollte ich die Kostennote an den Anwalt dennoch nicht begleichen, müsste mir also der Auftraggeber in dem Fall selbst die Kosten in Rechnung stellen?
2.)
Trotz fehlender Angaben zum Leistungsempfänger kann die Blanko-Kostennote beim FA geltend gemacht werden? Wie soll das buchaltärisch funktioniern?
So, die Sache geht aber weiter - Vielleicht möchte mir ja mal jemand auf den Sachverhalt antworten:
In seinem Schreiben - datiert vom 25.08. - behauptet Anwalt X, sein Mandant würde bereits bei Internetauktionshaus [Name geändert] im Domainhandel tätig sein - was die Anschuldigung bezüglich der wettbewerblichen Konkurrenz begründet.
Durch eigene Recherche hat A festgestellt, das B tatsächlich im Domainhandel bei Internetauktionshaus [Name geändert] tätig ist, dessen Account aber erst nach der Abmahnung - am 27.08 - angemeldet wurde und bisher noch keine Verkäufe getätigt wurden.
Sollte B tatsächlich auch ausserhalb von Internetauktionshaus [Name geändert] einen Handel im Internet betreiben, so müsste er über ein entsprechendes namentliches Impressum verfügen, da B nur ein Kleingewerbe hat. Alle Recherchen mit den in seiner "mich" Seite angegebenen Daten waren aber Negativ und A ist diesbezüglich kein Laie!
Abgesehen, daß wie schon erwähnt die Anschuldigung nachweislich haltlos ist - wie verhält es sich rechtlich nach den o.g. Tatsachen?
Prinzipiell kann also jeder ein Gewerbe anmelden, zunächst angeblich fehlerhaft arbeitende Konkurrenz durch Abmahnungen ausschalten und erst dann erst mit dem operativen Geschäft beginnen?
Worauf begründet sich dann der angebliche Schaden, der dem Kläger entstanden ist?
Dann soll er doch mal seine Aktivlegitimation zum Zeitpunkt der Abmahnung nachweisen, sprich, Internetauktionshaus [Name geändert] über die gewerblich Domains gehandelt werden, einschlägige Gewerbeanmeldung, steuerberaterbestätigter Umsatznachweis etc.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 30.08.05, 14:11 Titel:
> Der Mandant (i.d.Sinne der Auftraggeber) hat die Kosten für seinen RA zu bezahlen.
Yes.
> Der Verletzer/Störer (ich?) wäre also prinzipiell gar nicht verpflichtet die Kostennote an den RA zu begleichen sondern der Auftraggeber.
Wenn die Abmahnung berechtigt war, kann es dem Abgemahnten doch nun wirklich egal sein, ob er direkt an den RA des Verletzten leistet oder an den Verletzten selbst (und dieser so seine Zahlung an den RA ausgleicht) oder der Verletzte gleich den Anspruch an seinen RA abtritt.
Diese künstliche Unterscheidung klingt etwas erzwungen - dem Abgemahnten hilft es jedenfalls nicht weiter. Wenn er etwas braucht, um dem Abmahner auf die Füße zu treten, sollte er besser woanders suchen.
> Sollte ich die Kostennote an den Anwalt dennoch nicht begleichen, müsste mir also der Auftraggeber in dem Fall selbst die Kosten in Rechnung stellen?
Er könnte auch seine Ansprüche an seinen RA abtreten und dieser treibt dann direkt ein. Jacke wie Hose. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Diese künstliche Unterscheidung klingt etwas erzwungen - dem Abgemahnten hilft es jedenfalls nicht weiter. Wenn er etwas braucht, um dem Abmahner auf die Füße zu treten, sollte er besser woanders suchen.
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Der Abgemahnte will ja niemanden auf die Füsse treten, nur etwas Kanonenfutter zusammensuchen und ein bisschen Verständnis über die geheimnisvollen Tätigkeiten der Juristerei gewinnen, die sich ja doch "etwas" vom gesunden Menschenverstand unterscheiden
Aber Danke für die Ausführungen, jetzt bin ich schon ein bisschen schlauer. Man lernt ja immer wieder gerne dazu.
Der Abmahnende hat sein operatives Internetauktionshaus [Name geändert] Geschäft schon wieder beendet - oder ist beendet worden? Es scheint so, als ob Internetauktionshaus [Name geändert] die Beschwerde des Abgemahnten in Verbindung mit weiteren gleichartigen Fällen in die richtige Kehle bekommen hat.
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Diese künstliche Unterscheidung klingt etwas erzwungen - dem Abgemahnten hilft es jedenfalls nicht weiter. Wenn er etwas braucht, um dem Abmahner auf die Füße zu treten, sollte er besser woanders suchen.
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Der Abgemahnte will ja niemanden auf die Füsse treten, nur etwas Kanonenfutter zusammensuchen und ein bisschen Verständnis über die geheimnisvollen Tätigkeiten der Juristerei gewinnen, die sich ja doch "etwas" vom gesunden Menschenverstand unterscheiden
Ausserdem - Wettbewerb ist doch der gegenseitigen Fußtreterei durchaus gleichzusetzen - oder
Aber Danke für die Ausführungen, jetzt bin ich schon ein bisschen schlauer. Man lernt ja immer wieder gerne dazu.
Der Abmahnende hat sein operatives Internetauktionshaus [Name geändert] Geschäft schon wieder beendet - oder ist beendet worden? Es scheint so, als ob Internetauktionshaus [Name geändert] die Beschwerde des Abgemahnten in Verbindung mit weiteren gleichartigen Fällen in die richtige Kehle bekommen hat.
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