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Verfasst am: 28.08.05, 18:45 Titel: Schadensersatzansprüche bei Schimmel
Hallo !
Angenommen ein Mieter M hat eine, durch bauliche Mängel und eines
Wasserschadens über ihn, feuchte Wohnung. Drei seiner 4 Räume
haben Schimmel.
Jetzt ist auch die Kleidung in seinen Lamellenkleiderschrank vom
Schimmel befallen worden.
1.Muss der Vermieter M vom Schimmel befallene
Kleidung und Möbelstücke ersetzen ?
2. Muss M den Neuwert oder Zeitwert der Dinge angeben ?
Wie hoch ist der aktuelle Zeitwert bei einer 3 Jahre alten Winterjacke,
die neu 200 € gekostet hat ?
Existieren im Internet Zeitwerttabellen, nach denen man sich richten kann ?
3. Es existieren nur noch zum Teil Rechnungen über die Käufe,
treten dann Pauschalbeträge in Kraft ?
4. Muss M beweisen das der Vermieter den Schimmelschaden an
der Kleidung zu verantworten hat ? Wenn ja, wie ?
( Es ist doch eigentlich offensichtlich: Der Vermieter hat die
baulichen Mängel bereits festgestellt. Diese führten zu
Feuchtigkeit und Schimmel. Und dieser Schimmel hat jetzt
die Kleidung und Möbel befallen.) Oder ?
Hat der Mieter dem Vermieter sofort und nachweisbar den Schimmel an den Wänden gemeldet ? Wieso hat dann der Vermieter nicht reagiert ? Wieso hat der Mieter in einem so nassen Loch gehaust, in dem es dann sogar in den Schränken schimmelt ? Wieso ist er nicht ins Hotel gezogen, bzw. wieso konnte er den VM nicht bewegen, die Feuchtigkeit abzustellen ? _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Wenn wie hier der Schimmel schon in den Kleiderschrank ist, würde mal pauschal behaupten das der Mieter hier seiner Meldepflicht dem Vermieter gegenüber nicht nachgekommen ist? U.U. kann sogar der Mieter für die so entstandenen Schäden haftbar gemacht werden.
Es ist nicht immer leicht festzustellen, wer für einen Schaden einzutreten hat. Oft lässt sich nicht feststellen, ob der Mieter oder der Vermieter dafür verantwortlich ist. Dann kommt es darauf an, wer die Beweislast trägt, d.h. das Risiko, dass der Schädiger nicht festgestellt werden kann. Die Rechtssprechung sagt: Der Vermieter muss beweisen, das die Schadensursache aus dem Bereich stammt, der der Ophut und Einflussnahme des Mieters unterliegt. Solange noch die Möglichkeit bleibt, das der Schaden auch aus einem anderen Bereich stammt, der dem Vermieter oder einem anderen Mieter zuzuordnen ist, kann der Mieter dafür nicht haftbar gemacht werden (BGH WM 94, 466)
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