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Verfasst am: 30.08.05, 11:03 Titel: Anfrage zu nicht eingegangenem Betrag
Person A hat von Bank B1 zu Bank B2 gewechselt und sein Konto bei Bank B1 gekündigt. Bank B1 weigerte sich das Restguthaben an das neue Konto der Bank B2 zu überweisen.
Nun erhält Person A von der neuen Bank B2 eine Bestätigung über eine Anfrage nach dem Verbleib einer völlig unstrittigen Überweisung (diese Überweisung wird von A im Zuge der Forderung an B1 überhaupt nicht beanstandet, sondern lediglich nachfolgende Überweisungen).
Diese Anfrage wurde angeblich von Person A selbst gestellt, es stellt sich aber heraus, dass Bank B1 im Namen von Person A diesen Antrag gestellt hat (obwohl A nicht mehr Kunde bei B1 ist und B1 auch keine diesbezügliche Vollmacht besitzt).
Darf Bank B1 überhaupt solche Anfragen stellen?
Es ist anzunehmen, dass lediglich Person A die Antwort der Bank B2 erhalten hat, nicht aber B1.
Verfasst am: 30.08.05, 13:57 Titel: Re: Anfrage zu nicht eingegangenem Betrag
Hallo,
emjay2k hat folgendes geschrieben::
Nun erhält Person A von der neuen Bank B2 eine Bestätigung über eine Anfrage nach dem Verbleib einer völlig unstrittigen Überweisung (diese Überweisung wird von A im Zuge der Forderung an B1 überhaupt nicht beanstandet, sondern lediglich nachfolgende Überweisungen).
Scheint sich um Schludrigkeit von B1 zu handeln
emjay2k hat folgendes geschrieben::
Diese Anfrage wurde angeblich von Person A selbst gestellt, es stellt sich aber heraus, dass Bank B1 im Namen von Person A diesen Antrag gestellt hat (obwohl A nicht mehr Kunde bei B1 ist und B1 auch keine diesbezügliche Vollmacht besitzt).
Darf Bank B1 überhaupt solche Anfragen stellen?
Es handelt sich um einen ganz normalen Nachforschungsantrag. Um den Verbleib des Überweisungsbetrags festzustellen muss B1 bei B2 anfragen. Eine derartige Anfrage bedarft keines Auftrages durch den Kunden oder einer Vollmacht. B1 erhält von B2 nur die Bestätigung von Informationen, die B1 bereits hat.
B1 kennt den Kundenauftrag (Betrag X zu Gunsten Empfänger E per Datum D). B2 bestätigt, dass die Buchung genauso erfolgt ist (oder klärt ggf. den Fehler auf).
Das B1 hier die falsche Überweisung nachforscht führt nur dazu dass B1 sich diese Arbeit später noch einmal mit der richtigen Überweisung machen muss.
All das ist für A aber völlig irrelevant. A hat einen Anspruch gegen B1 (wie im vorherigen Thread diskutiert).
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